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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission vom 18. Juni 2015 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 154 vom 19.06.2015 S. 8;
VO (EU) 2016/874 - ABl. Nr. L 145 vom 02.06.2016 S. 18

A;
VO (EU) 2019/1256 - ABl. L 196 vom 24.07.2019 S. 3;
VO (EU) 2020/625 - ABl. L 144 vom 07.05.2020 S. 13aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/625 und ersetzt durch VO (EU) 2019/1793

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission Sofortmaßnahmen ergreift, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 3 sieht verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in ihrem Anhang I aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs vor. Bei getrockneten Bohnen aus Nigeria sind solche verstärkten amtlichen Kontrollen seit 1. Juli 2013 in Bezug auf das Vorhandensein von Pestizidrückständen vorgesehen.

(3) Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bei getrockneten Bohnen aus Nigeria durchgeführt wurden, zeigen ein kontinuierlich hohes Maß an Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Pestizidrückstände. Nach mehr als einem Jahr verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen.

(4) Seit Januar 2013 sind im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel mehr als 50 Meldungen wegen getrockneter Bohnen mit Ursprung in Nigeria eingegangen; in fast allen Meldungen wurde über Gehalte des unzulässigen Wirkstoffs Dichlorvos berichtet, die die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorläufig festgelegte akute Referenzdosis bei weitem übersteigen.

(5) Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr dieses Lebensmittels ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, dem mit Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. Daher sollte die Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria so lange ausgesetzt werden, bis die nigerianischen Behörden ausreichende Garantien dafür geben können, dass sie ein angemessenes System zur amtlichen Kontrolle eingerichtet haben, mit dem sichergestellt wird, dass die betroffenen Erzeugnisse den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen.

(6) Da die Einfuhr ausgesetzt wird, sollten keine verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr getrockneter Bohnen mit Ursprung in Nigeria erforderlich sein. Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Damit Nigeria ausreichend Zeit zur Rückmeldung erhält und außerdem geeignete Risikomanagementmaßnahmen prüfen kann, sollte die Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen bis 30. Juni 2016 gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 16

Diese Verordnung gilt für alle getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria, die unter den KN-Codes 0713 35 00, 0713 39 00 und 0713 90 00 angemeldet werden.

Artikel 2

Die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Lebensmittel in die Union ist verboten.

Artikel 3

Alle durch die Anwendung dieser Verordnung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten.

Artikel 4

In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird in Anhang I folgender Eintrag gestrichen:

"Getrocknete Bohnen

(Lebensmittel)

0713 39 00 Nigeria (NG) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln2 50"

Artikel 5 16 19

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2015

1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11).

ENDE

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