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Durchführungsverordnung (EU) 2020/625 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission und des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 144 vom 07.05.2020 S. 13)
s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission 3 enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union - diese sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt - und besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination - diese sind in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt.
(2) Bestimmte Kategorien von Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln sind vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ausgeschlossen, sofern ihr Bruttogewicht 30 kg nicht überschreitet. Da die Risiken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen selbst und nicht mit ihren unmittelbaren Behältern oder der Verpackung stehen, sollte sich diese Gewichtsbegrenzung nur auf die Erzeugnisse selbst beziehen. Daher sollte Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 dahin gehend geändert werden, dass der dort enthaltene Verweis auf das Bruttogewicht durch einen Verweis auf das Nettogewicht ersetzt wird.
(3) Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht vor, dass die Listen in ihren Anhängen I und II
(Stand: 05.04.2021)
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