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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/186 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund von mikrobieller Kontamination sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 29 vom 03.02.2017 S. 24;
VO (EU) 2019/1793 - ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 14.12.2019 gem. Art. 13 der VO (EU) 2019/1793

Hebt VO (EU) 2016/166 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zu schützen, wenn davon auszugehen ist, dass einem ersten Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen in die Union eingeführte Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Union als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen oder aber, soweit ein besonderes Abkommen zwischen der Union und dem Ausfuhrland besteht, die darin enthaltenen Anforderungen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer.

(4) In Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die Anforderungen an die bei den amtlichen Kontrollen verwendeten Probenahme- und Analyseverfahren festgelegt.

(5) In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist festgelegt, dass Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union durch die Lebensmittelunternehmer überprüfen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 4 enthält Vorschriften zu verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs.

(7) Seit vielen Jahren kommt es bei Sesamsamen und Betelblättern (Piper betle L.) aus Indien häufig zu Verstößen gegen die mikrobielle Sicherheit. Demzufolge finden seit 2014 vermehrte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Lebensmittel bezüglich des Vorhandenseins von Salmonella spp. statt. Diese vermehrten Kontrollen bestätigten jedoch die häufigen Verstöße gegen die mikrobielle Sicherheit bei diesen Nahrungsmitteln aufgrund von Salmonella spp. Die Einfuhr dieser Lebensmittel stellt somit ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit in der Union dar, weshalb Sofortmaßnahmen der Union erlassen werden müssen.

(8) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union sind Garantien der zuständigen Behörden der Ausfuhrländer darüber erforderlich, dass diese Lebensmittel im Einklang mit den Hygienevorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hergestellt wurden. Um eine einheitliche Anwendung der Einfuhrkontrollen in der gesamten Union sicherzustellen, sollte allen Sendungen solcher Lebensmittel eine von der zuständigen Behörde der Ausfuhrländer unterzeichnete Genusstauglichkeitsbescheinigung und die Ergebnisse der Analysen beigefügt sein, mit denen bescheinigt wird, dass sie mit zufriedenstellenden Ergebnissen auf das Vorhandensein mikrobieller Krankheitserreger beprobt und analysiert wurden.

(9) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 müssen die für die Sendungen verantwortlichen Lebensmittelunternehmer vorab über das Eintreffen am benannten Eingangsort und die Art der Sendungen informieren.

(10) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 müssen die verstärkten amtlichen Kontrollen die Dokumentenprüfung sowie die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen umfassen. Die Dokumentenprüfung muss unverzüglich bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Eingangsort und die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen, müssen mit der in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Häufigkeit durchgeführt werden.

(11) Um eine effiziente Organisation und unionsweit einheitliche Einfuhrkontrollen auf das Vorhandensein mikrobieller Krankheitserreger in bestimmten Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern sicherzustellen, sollten spezifische Einfuhrbedingungen für solche Lebensmittel festgelegt werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es angezeigt, alle Lebensmittel aus Drittländern, die aufgrund der mikrobiellen Risiken besonderen Bedingungen unterliegen, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Demzufolge sollten die Bestimmungen über Betelblätter aus Indien, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 der Kommission 5 festgelegt sind, in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, und die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte entsprechend geändert werden.

(12) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 sollte aufgehoben und gleichzeitig durch eine allgemeinere Verordnung ersetzt werden, in der Bestimmungen zur Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern aufgrund von mikrobieller Kontamination festgelegt sind.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Lebensmittel.

Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Artikel 3 Einfuhr in die Union

Der Lebensmittelunternehmer stellt Folgendes sicher:

  1. Sendungen mit in Anhang I aufgeführten Lebensmitteln (im Folgenden die "Lebensmittel") werden nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt.
  2. Sendungen von Lebensmitteln werden nur über die benannten Eingangsorte in die Union eingeführt.

Artikel 4 Der Sendung beizufügende Ergebnisse der Probenahme und Analyse

  1. Jeder Sendung von Lebensmitteln sind die Ergebnisse der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands durchgeführten Probenahme und Analyse beizufügen, mittels derer überprüft wird, dass keine Gefahr gemäß Anhang I vorliegt.
  2. Die Probenahme und die Analyse gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit Kapitel III "Probenahme und Analyse" in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommen. Insbesondere erfolgt die Probenahme im Einklang mit den einschlägigen Normen der ISO (Internationale Organisation für Normung) und mit den Richtlinien des Codex Alimentarius als Referenz, und die Analyse auf Salmonellen erfolgt gemäß der Referenzmethode EN/ISO 6579 (letzte aktualisierte Fassung der Nachweismethode) oder gemäß einer Methode, die gemäß dem Protokoll der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.

Artikel 5 Genusstauglichkeitsbescheinigung

  1. Den Sendungen von in Anhang I aufgeführten Lebensmitteln wird eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III beigefügt.
  2. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Versanddrittlands unterzeichnet und abgestempelt.
  3. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung und ihre Anhänge werden in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgefertigt, in dem der benannte Eingangsort liegt. Der Mitgliedstaat des benannten Eingangsortes kann jedoch zustimmen, dass die Genusstauglichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgefertigt werden.
  4. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung ist für einen Zeitraum von vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung gültig, jedoch nicht länger als sechs Monate, gerechnet ab dem Datum der letzten mikrobiologischen Laboranalyse.

Artikel 6 Identifikation

Jede Sendung von Lebensmitteln wird mit einem Identifikationscode (Code der Sendung) versehen, der mit dem Identifikationscode auf den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung ist mit diesem Identifikationscode zu versehen.

Artikel 7 Vorabinformation über Sendungen

  1. Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter informieren die zuständige Behörde des benannten Eingangsortes rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendungen von Lebensmitteln und über die Art der Sendung.
  2. Zum Zweck der Vorabinformation füllen die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (im Folgenden "GDE") aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung an die zuständige Behörde des benannten Eingangsortes.
  3. Beim Ausfüllen des GDE berücksichtigen die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.
  4. Das GDE ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats auszustellen, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat des benannten Eingangsortes kann jedoch zustimmen, dass die GDE in einer anderen Amtssprache der Union ausgefertigt werden.

Artikel 8 Amtliche Kontrollen

  1. Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Lebensmittelsendungen Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu überprüfen.
  2. Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Lebensmitteln werden gemäß den Artikeln 8, 9 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeit durchgeführt.
  3. Wenn einer Lebensmittelsendung keine Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Artikel 4 und keine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 5 beigefügt sind oder wenn diese Ergebnisse oder diese Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, darf die Sendung nicht in die Union eingeführt werden und wird in das Ursprungsdrittland zurückgesandt oder vernichtet.
  4. Nach Abschluss der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:
    1. Sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus;
    2. sie fügen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Absatz 2 dieses Artikels bei;
    3. sie stellen das GDE mit der GDE-Nummer bereit;
    4. sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift;
    5. sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.
  5. Die in Artikel 5 genannten Originale des GDE und der Genusstauglichkeitsbescheinigung sowie die in Artikel 4 genannten dazugehörigen Ergebnisse der Probenahme und der Analyse liegen der Sendung während der Beförderung und bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei. Wird eine Genehmigung der Weiterbeförderung der Sendung vorbehaltlich der Ergebnisse der Warenuntersuchungen erteilt, so wird eine beglaubigte Kopie des GDE ausgestellt. Wird die Genehmigung erteilt, so teilt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; es werden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bleibt und dass an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

Artikel 9 Aufteilung einer Sendung

  1. Sendungen werden erst dann aufgeteilt, wenn alle Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von den zuständigen Behörden des benannten Eingangsortes gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.
  2. Bei anschließender Aufteilung der Sendung liegt jeder Teilsendung während der Beförderung und bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE bei.

Artikel 10 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bedingung für die Überführung von Sendungen von in Anhang I aufgeführten Lebensmitteln in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Lebensmittelunternehmer oder seine Vertreter den Zollbehörden ein GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegt bzw. vorlegen, das die zuständige Behörde des benannten Eingangsortes ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat. Die Zollbehörden überführen die Sendung nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und Feld II.21 des GDE unterzeichnet ist.

Artikel 11 Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht eingehalten worden sind, so füllt die zuständige Behörde des benannten Eingangsortes Teil III des GDE aus und ergreift Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 12 Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse zu Sendungen von Lebensmitteln gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.

Der Bericht umfasst einen Zeitraum von sechs Monaten und wird halbjährlich bis zum Ende des auf das Halbjahr folgenden Monats vorgelegt.

Der Bericht umfasst folgende Informationen:

  1. Anzahl der eingeführten Sendungen, einschließlich Größe (Nettogewicht) und Ursprungsland jeder Sendung;
  2. Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;
  3. Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 13 Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 8, einschließlich Probenahme, Analyse, Lagerung und Maßnahmen im Falle nicht eingehaltener Vorschriften gemäß Artikel 11, tragen die Lebensmittelunternehmer.

Artikel 14 Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Lebensmittelsendungen, die das Ursprungsdrittland vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben, ohne dass diesen eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 5 und die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Artikel 4 beigefügt sind.

Artikel 15 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 wird aufgehoben.

Artikel 16 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2017

1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 der Kommission vom 8. Februar 2016 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter ("Piper betle") aus Indien enthalten oder aus ihnen bestehen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. Nr. L 32 vom 09.02.2016 S. 143).

.

Liste der in Artikel 1 genannten Lebensmittel Anhang I


Lebensmittel
(vorgesehener Verwendungszweck)
KN-Code1 TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Indien (IN) Salmonellen
Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00 10 Indien (IN) Salmonellen
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

.

Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für die in Artikel 1 genannten Lebensmittel am benannten Eingangsort gemäß Artikel 8 Absatz 2 Anhang II


Lebensmittel
(vorgesehener Verwendungszweck)
KN-Code1 TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Indien (IN) Salmonellen2 20
Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00 10 Indien (IN) Salmonellen2 10
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Referenzmethode EN/ISO 6579 (letzte aktualisierte Fassung der Nachweismethode) oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.

.

Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Betelblättern und Sesamsamen mit Ursprung in Indien in die Europäische Union Anhang III



.

Anhang IV

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird der folgende Eintrag gestrichen:

"Sesamsamen

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Indien (IN) Salmonellen12 20"


ENDE

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