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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1660 der Kommission vom 7. November 2018 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 278 vom 08.11.2018 S. 7;
VO (EU) 2019/1793 - ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 14.12.2019 gem. Art. 13 der VO (EU) 2019/1793

Hebt VO (EU) 885/2014 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel oder Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zu schützen, wenn davon auszugehen ist, dass das betreffende Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt und dass dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. Solche Sofortmaßnahmen der Union können beispielsweise besondere Bedingungen für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sein.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 3 wurden verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs festgelegt. Weinblätter aus der Türkei und Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam sind in diesem Anhang genannt und unterliegen daher verstärkten amtlichen Kontrollen.

(3) Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durchgeführten amtlichen Kontrollen, die Daten aus den Meldungen, die über das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel eingehen, Auditberichte der Kommission, Berichte aus Drittländern sowie der Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit machen deutlich, dass bei Weinblättern aus der Türkei die mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide weiterhin häufig überschritten werden. Somit konnte selbst nach der Verstärkung der Kontrollhäufigkeit an den Unionsgrenzen keine Verbesserung der Lage festgestellt werden.

(4) Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durchgeführten amtlichen Kontrollen machen deutlich, dass bei Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam die mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide häufig überschritten werden. Ein von der Kommission im März 2017 in Vietnam durchgeführtes Audit zur Bewertung der Kontrollen von zur Ausfuhr in die Europäische Union bestimmten Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs auf Pestizide ergab zudem, dass kein wirksames System für die Kontrolle von in die EU ausgeführten Lebensmitteln auf Pestizide besteht und die Behörden nicht sicherstellen können, dass vietnamesische Erzeugnisse die Höchstgehalte für Pestizidrückstände einhalten.

(5) Dies zeigt, dass Einfuhren von Weinblättern aus der Türkei und Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit darstellen und dass diesem Risiko mit den derzeitigen Maßnahmen nicht auf zufriedenstellende Weise beizukommen ist. Daher ist es erforderlich, besondere Bedingungen für die Einfuhr von Weinblättern aus der Türkei und Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam festzulegen.

(6) Für Curryblätter aus Indien gelten derzeit besondere Bedingungen für die Einfuhr gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission 5. Die besonderen Bedingungen für die Einfuhr dieses Erzeugnisses sollten aufrechterhalten werden, da die Daten aus den Meldungen, die über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel eingehen, und die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 885/2014 durchgeführten amtlichen Kontrollen deutlich machen, dass die Werte weiterhin häufig nicht eingehalten werden.

(7) Curryblätter aus Indien, Weinblätter aus der Türkei und Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam sollten daher vor ihrer Ausfuhr in die Union amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahme und Analyse, unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese Erzeugnisse den einschlägigen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Allen Sendungen mit solchen Erzeugnissen sollte eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 6 beprobt worden sind.

(8) Damit die bei der Einfuhr stattfindenden Kontrollen zur Feststellung von Pestizidrückständen in und auf Curryblättern aus Indien, Weinblättern aus der Türkei und Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam auf Unionsebene wirksam organisiert und einheitlich gehandhabt werden, sollten in dieser Verordnung Kontrollverfahren festgelegt werden, die den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zumindest gleichwertig sind.

(9) Um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die entsprechenden Unterlagen eingehalten werden, sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn der Sendung nicht die Probenahme- und Analyseergebnisse und die Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen oder wenn diese Ergebnisse oder diese Bescheinigung nicht den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(10) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die zuständigen Behörden die Kommission und andere Mitgliedstaaten über Zurückweisungen an der Grenze informieren. In Bezug auf Pestizide sollte klargestellt werden, dass, wenn die zuständigen Behörden eine Sendung mit Lebensmitteln, die in dieser Verordnung aufgeführt sind, zurückweisen, eine solche Mitteilung bei einer Nichteinhaltung des Rückstandhöchstgehalts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 unabhängig davon stattfinden sollte, ob die akute Referenzdosis überschritten wurde.

(11) Um Daten für eine laufende Risikobewertung in Bezug auf die von dieser Verordnung erfassten Waren zu erheben und die bestehenden Maßnahmen erforderlichenfalls anzupassen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission halbjährlich einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrollen übermitteln. Einige Mitgliedstaaten registrieren das gemeinsame Dokument für die Einfuhr für bestimmte Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs freiwillig in dem mit den Entscheidungen 2003/24/EG 7 und 2004/292/EG der Kommission 8 errichteten EDV-System TRACES, wodurch die Kommission Informationen über die Zahl der eingeführten Sendungen und die Ergebnisse der Kontrollen gemäß dieser Verordnung erhält. Diese Berichterstattungspflicht sollte daher als erfüllt gelten, wenn Mitgliedstaaten die im Einklang mit dieser Verordnung ausgestellten gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr in TRACES registrieren.

(12) Die Maßnahmen dieser Verordnung sollten bis zum 31. Oktober 2019 überprüft werden, um zu beurteilen, ob sie weiterhin erforderlich sind.

(13) Für die Organisation der amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung sollten angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Kosten für solche amtlichen Kontrollen sollten daher von den für die Sendungen verantwortlichen Lebensmittelunternehmern getragen werden.

(14) Aus Gründen der Transparenz und Einheitlichkeit der geltenden Regeln sollten alle besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Curryblättern aus Indien, Weinblättern aus der Türkei und Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam im Hinblick auf die Feststellung von Pestizidrückständen in dieser Verordnung festgelegt werden. Daher sollten die Einträge für Weinblätter aus der Türkei bzw. Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gestrichen und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 über Curryblätter aus Indien aufgehoben werden.

(15) Um den Unternehmern genug Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung zu geben, sollte diese Verordnung ab dem 8. Dezember 2018 gelten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten vorübergehend die Einfuhr von Sendungen mit Weinblättern aus der Türkei, Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam und Curryblättern aus Indien genehmigen, die ihr Ursprungsland oder das Versandland, wenn es ein anderes als das Ursprungsland sein sollte, vor dem 8. Dezember 2018 verlassen haben, sofern diese Sendungen den Anforderungen der bis zum 7. Dezember 2018 geltenden Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 genügen.

(16) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Sendungen mit den Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang I aufgeführt sind.

Diese Verordnung gilt auch für zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der in Anhang I aufgeführten Lebensmittel mehr als 20 % beträgt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Zudem gelten die Definitionen für "gemeinsames Dokument für die Einfuhr" und "benannter Eingangsort" gemäß Artikel 3 Buchstaben a bzw. b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Sendung" eine "Partie" gemäß der Richtlinie 2002/63/EG.

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Begriffsbestimmungen.

Artikel 3 Einfuhr in die Union

Lebensmittelsendungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt werden.

Solche Sendungen dürfen nur über einen benannten Eingangsort in die Union gelangen.

Artikel 4 Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

(1) Jeder Lebensmittelsendung gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse beigefügt, die die zuständigen Behörden des Ursprungslandes gemäß Anhang I oder des Drittlandes, aus dem die Sendung versandt wird - falls dieses Land nicht das Ursprungsland ist -, durchgeführt haben, damit die Einhaltung der Unionsvorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen sichergestellt werden kann.

(2) Die in Absatz 1 genannte Probenahme erfolgt gemäß der Richtlinie 2002/63/EG.

(3) Die Analyse gemäß Absatz 1 muss von Laboratorien durchgeführt werden, die nach der Norm ISO/IEC 17025:2005, "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien", akkreditiert sind.

Artikel 5 Genusstauglichkeitsbescheinigung

(1) Jeder Lebensmittelsendung gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist das Original der Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II beigefügt.

(2) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird - falls dieses Land nicht das Ursprungsland ist -, ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft.

(3) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Genusstauglichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgefertigt werden.

(4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss ausgestellt werden, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der sie ausstellenden zuständigen Behörde verlässt.

(5) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung gilt lediglich vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

(6) Das Original der Genusstauglichkeitsbescheinigung wird den zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts vorgelegt und von diesen aufbewahrt.

Artikel 6 Identifikation

Jede Lebensmittelsendung gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird mit einem Identifikationscode versehen, der mit dem Identifikationscode der Ergebnisse der Probenahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode der Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung ist mit diesem Identifikationscode zu versehen.

Artikel 7 Vorabinformation über Sendungen

(1) Die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter informieren die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens von Lebensmittelsendungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 sowie über die Art der Sendung.

(2) Zum Zweck der Vorabinformation füllen die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (im Folgenden "GDE") aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung an die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort.

(3) Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigen die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Artikel 8 Amtliche Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort führen bei allen Lebensmittelsendungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu überprüfen.

(2) Die Mitgliedstaaten führen bei den Sendungen die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Probenahme und Analyse, gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeit durch.

(3) Nach Abschluss der Kontrollen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

  1. Sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus;
  2. sie fügen dem GDE die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Absatz 2 dieses Artikels bei;
  3. sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese in das GDE ein;
  4. sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift;
  5. sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

(4) Die zuständigen Behörden des benannten Eingangsortes händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine beglaubigte Kopie der Genusstauglichkeitsbescheinigung aus; bei aufgeteilten Sendungen sorgen sie für einzeln beglaubigte Kopien dieser Bescheinigung.

(5) Das Original des GDE ist der Sendung während ihrer Beförderung bis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt.

Artikel 9 Aufteilung einer Sendung

(1) Die Sendung wird erst dann aufgeteilt, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.

(2) Bei anschließender Aufteilung der Sendung liegt jeder Teilsendung während ihrer Beförderung bis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE bei.

Artikel 10 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Eine Sendung wird erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ausgefülltes GDE vorgelegt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden. Die Zollbehörden überlassen die Sendung erst zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und das GDE in Feld II.21 unterzeichnet ist.

Artikel 11 Nichteinhaltung von Vorschriften

(1) Wird bei den gemäß Artikel 8 durchgeführten amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Unionsvorschriften, auch die vorliegende Verordnung, nicht eingehalten werden, so füllt die zuständige Behörde Teil III des GDE aus, und es werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

(2) Wenn einer Sendung keine Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Artikel 4 und keine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 5 beigefügt sind oder wenn diese Ergebnisse oder diese Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, darf die Sendung nicht in die Union eingeführt werden und wird aus der Union zurückgesandt oder vernichtet.

(3) Wenn die zuständige Behörde am benannten Eingangsort die Einführung einer Lebensmittelsendung gemäß Artikel 1 Absatz 1 aufgrund einer Überschreitung eines in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Rückstandhöchstgehalts nicht gestattet, muss sie diese Zurückweisung an der Grenze gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unverzüglich melden.

Artikel 12 Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zweimal jährlich bis zum Ende des Monats nach Ablauf eines halben Jahres einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der bei Lebensmittelsendungen gemäß dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrollen.

Dieser Bericht umfasst folgende Informationen:

  1. die Anzahl der eingeführten Sendungen;
  2. die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;
  3. die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

(2) Die Berichterstattungspflicht gemäß Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten die im Einklang mit dieser Verordnung von ihren zuständigen Behörden ausgestellten GDE in TRACES registrieren.

Artikel 13 Überprüfung

Diese Verordnung wird vor dem 31. Oktober 2019 überprüft.

Artikel 14 Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahmen, Analysen, Lagerung und sämtlicher Maßnahmen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften, tragen die für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer.

Artikel 15 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird wie folgt geändert:

  1. Bei den Einträgen für die Türkei wird der Eintrag zu "Weinblätter (Traubenblätter)" gestrichen.
  2. Bei den Einträgen für Vietnam wird der Eintrag zu "Pitahaya (Drachenfrucht)" gestrichen.

Artikel 16 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 wird aufgehoben.

Artikel 17 Übergangsmaßnahmen

Für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigen die Mitgliedstaaten weiterhin die Einfuhr von Sendungen mit Curryblättern aus Indien, die das Ursprungsland oder das Versandland, wenn es ein anderes als das Ursprungsland sein sollte, vor dem 8. Dezember 2018 verlassen haben, sofern diese Sendungen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 genügen.

Für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigen die Mitgliedstaaten weiterhin die Einfuhr von Sendungen mit Weinblättern aus der Türkei und mit Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam, die das Ursprungsland oder das Versandland, wenn es ein anderes als das Ursprungsland sein sollte, vor dem 8. Dezember 2018 verlassen haben, sofern diese Sendungen den Anforderungen der bis zum 7. Dezember 2018 geltenden Verordnung (EG) Nr. 669/2009 genügen.

Artikel 18 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2018

1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11).

4) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.08.2014 S. 20).

6) Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.07.2002 S. 30).

7) Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. L 8 vom 14.01.2003 S. 44).

8) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.03.2004 S. 63).

.

Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die besonderen Bedingungen für die Einfuhr in die Europäische Union unterliegen Anhang I


Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code 1 TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr(en) Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)
Pitahaya (Drachenfrucht) (Lebensmittel - frisch oder gekühlt) ex 0810 90 20 10 Vietnam (VN) Rückstände von Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen) 2 und Rückstände von Dithiocarbamaten 3 (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb 3, Mancozeb 3, Metiram 3, Propineb 3, Thiram 3 und Ziram 3), Phenthoat 2 und Quinalphos 2. 10
Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)
ex 1211 90 86 10 Indien (IN) Rückstände von Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen) 2 und Rückstände von Acephat 2. 20
Weinblätter (Traubenblätter) (Lebensmittel) ex 2008 99 99 11, 19 Türkei (TR) Rückstände von Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen) (2) und Rückstände von Dithiocarbamaten 3 (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb 3, Mancozeb 3, Metiram 3, Propineb 3, Thiram 3 und Ziram 3 und Metrafenon 2. 20
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von CG-MS und LC-MS.

3) Pestizidrückstände, analysiert nach Einzelrückstandsmethoden.

.

Anhang II




ENDE

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