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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1709/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 972/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1454/2007, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1296/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte

(ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 2 sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Nutzung dieser Informationssysteme muss in jeder Verordnung verankert werden, in der eine spezifische Mitteilungspflicht vorgesehen ist.

(2) Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und Vorgängen im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(3) Dieses System ermöglicht die Erfüllung mehrerer Mitteilungspflichten, insbesondere derjenigen gemäß den Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1709/2003 3, (EG) Nr. 1345/2005 4, (EG) Nr. 972/2006 5, (EG) Nr. 341/2007 6, (EG) Nr. 1454/2007 7, (EG) Nr. 826/2008 8, (EG) Nr. 1296/2008 9, (EG) Nr. 1130/2009 10, (EU) Nr. 1272/2009 11 und (EU) Nr. 479/2010 12.

(4) Für eine effiziente Verwaltung und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen ist es angezeigt, einige Mitteilungen zu vereinfachen oder zu präzisieren.

(5) Zur besseren Überwachung der Marktlage im Olivenölsektor und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen in diesem Bereich ist es notwendig, einige der in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 aufgeführten Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten zu präzisieren. Zu diesem Zweck sollten die Schätzung der Erzeugung und des Verbrauchs von Olivenöl sowie die Schätzung der Endbestände häufiger übermittelt werden, allerdings sollte die Mitteilungspflicht nur für Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten gelten. Die Änderung sollte ab dem 1. Januar 2014 gelten, da voraussichtlich zu diesem Zeitpunkt die neue gemeinsame Marktorganisation zur Anwendung gelangt.

(6) Die Verordnungen (EG) Nr. 1709/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 972/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1454/2007, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1296/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 479/2010 sind daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1709/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

" Artikel 3

(1) Mitgliedstaaten mit Reiserzeugern oder Reismühlen übermitteln der Kommission

a) vor dem 15. November die in den Anhängen I und II aufgeführten Informationen, die sich aus der Zusammenfassung der Angaben aus den Meldungen nach Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 ergeben;

b) vor dem 15. Dezember die in Anhang III aufgeführten Informationen, die sich aus der Zusammenfassung der Angaben aus den Erntemeldungen nach Artikel 1 Buchstabe b ergeben, und die Schätzung des Ernteertrags an ganzen Körnern.

Die übermittelten Informationen können jedoch spätestens bis zum 15. Januar geändert werden.

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 und Artikel 4 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.

*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."

2. Im einleitenden Satz der Anhänge I, II und III werden die Worte "von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 an folgende elektronische Adresse zu übermitteln: AGRI-C2- RICE-STOCKS@CEC.EU.INT" gestrichen.

Artikel 2

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