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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen
zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

Vom 19. Oktober 2007
(BGBl. Nr-52 vom 25.10.2007 S. 2461)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Anhang 20 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Fleischmehlindustrie" durch die Wörter "Verarbeitung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

2. Abschnitt A Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Lagern und Verarbeiten von Tierkörpern, Tierkörperteilen sowie tierischen Erzeugnissen in Sammelstellen, Tierkörperbeseitigungsanstalten sowie Spezial- und Ausnahmebetrieben im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) entsteht. "(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) entsteht."

Artikel 2
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe d Satz 2 und Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 5a der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "der Tierkörperbeseitigungsanstalt" durch die Wörter "des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Futtermittelverordnung

§ 5 Abs. 1 Nr. 8 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des Herstellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet, "8. bei Einzelfuttermitteln, die aus Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 36 S. 25) geändert worden ist, hergestellt worden sind, Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilte amtliche Registernummer sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet,"

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