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Regelwerk

Änderungstext

Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung *

Vom 30. Mai 2008
(BGBl. I Nr. 22 vom 09.06.2008 S. 964)



Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 und des § 35 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Februar 2008 (BGBl. I S. 274), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 4

(4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

wird gestrichen.

2. § 36a Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellt, "9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,".

3. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Verringerung der Gefahr des Milchfiebers" wird wie folgt gefasst:

"

1 2 3 4 5 6 7
Verringerung der Gefahr des Milchfiebersa niedriger Calciumgehalt Milchkühe Calcium
Phosphor
Magnesium
  1-4 Wochen vor dem Abkalben a) Angabe in der Gebrauchsanweisung:

"Nur bis zum Abkalben verfüttern."

  oder

enges Kationen / Anionen-Verhältnis

  Calcium
Phosphor
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel
     
  hoher Gehalt an Zeolit (synthetisches Natrium-Aluminiumsilikat)   Gehalt an synthetischem Natrium-Aluminiumsilikat   2 Wochen vor dem Abkalben a) Angabe in der Gebrauchsanweisung:

- "Die Menge des Futtermittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnahme von 500 g Natrium-Aluminiumsilikat pro Tier nicht überschritten wird."

- "Nur bis zum Abkalben verfüttern."

  hoher Calciumgehalt in Form von leicht verfügbaren Calciumsalzen   Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Calciummenge   Beginn bei den ersten Geburtsanzeichen bis zwei Tage nach der Geburt b) Hinweise auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

-Gebrauchsanweisung d. h. Anzahl der Anwendungen und Dauer vor und nach dem Abkalben;

- "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen"

".

b) Die Position "Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens von Struvitsteinen" wird wie folgt gefasst:

"

1 2 3 4 5 6 7
Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens von Struvitsteinenb mittlerer Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe Hunde und Katzen Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) bis zu 6 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen"

b) Bei Futtermitteln für Katzen kann der Angabe des besonderen Ernährungszweckes die Angabe "Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder "Felines Urologisches Syndrom - FUS" hinzugefügt werden"

".

c) Folgende Fußnoten a und b werden angefügt:

"a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."

4. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Acetamiprid" wird wie folgt gefasst:

"

1 2 3 4 5
Acetamipridz 135410-20-7 (E)-N1-[(6-Chlor-3-pyridyl) methyl]-N2-cyano-N1- methylacetamidin Endivien, Feldsalat, Petersilie und Salat 5

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