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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in Bezug auf Blei, Fluor und Cadmium

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 318 vom 06.12.2005 S. 19)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Laut 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2) Bei der Annahme der Richtlinie 2002/32/EG erklärte die Kommission, dass die Bestimmungen des Anhangs I anhand neuester wissenschaftlicher Risikobewertungen und unter Berücksichtigung des Verbots der Verdünnung kontaminierter, die Höchstwerte überschreitender Erzeugnisse, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind, überprüft würden.

(3) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 2. Juni 2004 auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich Blei als unerwünschter Stoff in Futtermitteln an.

(4) Die Kontamination von Lebensmitteln mit Blei ist bedenklich für die Gesundheit der Bevölkerung. Blei akkumuliert in gewissem Maße in Nieren- und Lebergewebe, Muskelgewebe enthält sehr geringe Rückstände an Blei, und der Übergang (carry-over) von Blei in Milch ist normalerweise gering. Daher zählen Lebensmittel tierischen Ursprungs nicht zu den wichtigsten Quellen der Exposition des Menschen gegenüber Blei.

(5) Rinder und Schafe gelten als Tierarten, die am empfindlichsten gegenüber den toxischen Wirkungen von Blei sind. In einzelnen Fällen wurde von akuten Vergiftungen, beispielsweise nach Aufnahme von Futtermitteln aus belasteten Gebieten oder nach unbeabsichtigter Aufnahme von Bleiquellen berichtet. Die Bleikonzentrationen in handelsüblichen Futtermitteln in der Europäischen Union sind jedoch so niedrig, dass klinische Vergiftungserscheinungen ausgeschlossen werden können.

(6) Die geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Blei in Erzeugnisssen, die zur Fütterung von Tieren bestimmt sind, reichen im Allgemeinen aus, um zu gewährleisten, dass diese Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen oder die Tierhaltung beeinträchtigen.

(7) Rinder und Schafe gelten als die empfindlichsten Tierarten, und Grünfutter ist ein wichtiger Bestandteil ihrer Tagesration; daher sollte eine Überprüfung stattfinden, anhand deren ermittelt wird, ob der Höchstgehalt an Blei in Grünfutter möglicherweise noch weiter herabgesetzt werden kann.

(8) Darüber hinaus sollte ein Höchstgehalt für Blei in Zusatzstoffen der Funktionsgruppen der Spurenelemente, Bindemittel und Fließhilfsstoffe sowie für Vormischungen festgelegt werden. Bei dem für Vormischungen festgelegten Höchstgehalt werden die Zusatzstoffe mit dem höchsten Bleigehalt berücksichtigt und nicht die Empfindlichkeit der verschiedenen Tierarten gegenüber Blei. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier muss also der Hersteller von Vormischungen dafür sorgen, dass nicht nur die Höchstgehalte für Vormischungen eingehalten werden, sondern dass auch die Gebrauchsanweisung auf der Vormischung den Höchstgehalten für Ergänzungs- und Alleinfuttermittel entspricht.

(9) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSa nahm am 22. September 2004 auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich Fluor als unerwünschter Stoff in Futtermitteln an.

(10) Fluorid akkumuliert vor allem in kalzifizierenden Geweben. Dagegen ist der Übergang in essbare Gewebe, einschließlich Milch und Eier, gering. Die Fluoridkonzentrationen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs tragen also nur marginal zur Exposition des Menschen bei.

(11) In der Europäischen Union ist der Gehalt an Fluorid von Weideland, Kräutern und Mischfuttermitteln im Allgemeinen gering und die Exposition von Tieren gegenüber Fluorid liegt generell unter den Werten, die schädliche Auswirkungen haben. In bestimmten geografischen Gebieten und gelegentlich in der Nähe von Industrieanlagen mit hohen Fluoridemissionen wird eine übermäßige Fluoridexposition mit Abnormitäten an Zähnen und Knochengerüst in Verbindung gebracht.

(12) Mit den geltenden Rechtsvorschriften über Fluor in Erzeugnissen, die für Futtermittel bestimmt sind, kann gewährleistet werden, dass diese Erzeugnisse weder eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen noch die Tierhaltung beeinträchtigen.

(13) Das angewandte Extraktionsverfahren hat großen Einfluss auf das Untersuchungsergebnis, daher sollte das Extraktionsverfahren festgelegt werden. Es können jedoch auch gleichwertige Verfahren mit nachgewiesener gleicher Extraktionsfähigkeit angewandt werden.

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