umwelt-online: Futtermittelverordnung

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Futtermittelverordnung

Vom 7. März 2005
(BGBl. I Nr. 15 vom 10.03.2005 S. 522; 09.03.2005 S. 751 05; 24.06.2005 S. 1811 05a; 01.09.05 S. 2618 05b; 22.12.2005 S. 3707 05c; 22.02.2006 S. 06; 06.07.2006 S. 1444 06a; 02.11.2006 S. 2510 06b; 14.03.2007 S. 335 07)
Gl.-Nr.: 7825-3-3



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen 07

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
  2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
  3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
  4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;
  5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden;
  6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert;
  7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
  8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
  9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;
  10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach
    1. Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,
    2. Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist.

(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel

  1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu 3 vom Hundert des Gesamtgewichts oder
  2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften

zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.

§ 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln 07

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben bei

  1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
  2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
  3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder
  4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild

gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden.

(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschriften von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen.

Zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel

§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln 07

Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen.

§ 4 Anforderungen an Einzelfuttermitteln  07

(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt stattdessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten:

  1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen,
  2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.

(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt festgesetzt.

(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die Ureaseaktivität erfüllen.

§ 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln 07

(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. das Wort "Einzelfuttermittel",
  2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,
  3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben,
  4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Gruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz,
  5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,
  6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er 2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,
  7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,
  8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des Herstellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet,
  9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen.

(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden, wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.

(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.

(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterscheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil a Abschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil a Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.

(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:

Einzelfuttermittel anzugeben
1 2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels
2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen worden sind,
mit Ausnahme von

a) Milch und Milcherzeugnissen,
b) Gelatine,
c) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des Teils a Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG
des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der
Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der Richtlinie 1999/61/EG der
Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen,
d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse

"Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."

(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet sind.

(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind.

§ 6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen 07

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn

  1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder
  2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.

(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe bei Abschluss des Kaufvertrages verlangt.

§ 7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln  07

Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten

"a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts, "r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.

Inhaltsstoff angegebener Gehalt
v.H.
zulässige Abweichung
unterschreitend
v.H.
überschreitend
v.H.

1 2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a  
10 bis 20 10 r  
über 20 2 a  
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, Saccharose, Laktose und Glukose (Dextrose) unter 5 0,5 a  
5 bis 20 10 r  
über 20 2 a  
Stärke und Inulin unter 10 1 a  
10 bis 30 10 r  
über 30 3 a  
Rohfett unter 5 0,6 a  
5 bis 15 12 r  
über 15 1,8 a  
Rohfaser unter 6   0,9 a
6 bis 14   15 r
über 14   2,1 a
Rohasche unter 5   0,5 a
5 bis 10   10 r
über 10   1 a
Wasser unter 5   0,5 a
5 bis 10   10 r
über 10   1 a
Calcium, Phosphor, Magnesium unter 2 0,2 a  
2 bis 15 10 r  
über 15 1,5 a  
Calciumcarbonat, Natrium unter 2   0,2 a
2 bis 15   10 r
über 15   1,5 a
Chloride, berechnet als Natriumchlorid, salzsäureunlösliche Asche unter 3   0,3 a
ab 3   10 r
Carotin, Vitamin A, Xanthophyll   30 r  
Lysin, Methionin   20 r  
flüchtige Stickstoffbasen     20 r
petrolätherunlösliche Verunreinigungen unter 2   0,2 a
2 bis 15   10 r
über 15   1,5 a
Säurezahl unter 2 Einheiten   0,2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten   10 r
über 15 Einheiten   1,5 Einheiten

Dritter Abschnitt
Mischfuttermittel

§ 8 Anforderungen an Mischfuttermittel

(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:

  1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse enthalten, 7 vom Hundert,
  2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,
  3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,
  4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.

Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.

(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:

  1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,
  2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.

Dies gilt nicht für

  1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
  2. Mineralfuttermittel,
  3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
  4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,

wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.

(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.

§ 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln 07

(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen "Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", und "Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.

§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel

Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.

§ 10 Verpackung von Mischfuttermitteln 07

(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, wobei die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung so beschaffen sein muss, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.

(2) Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
  2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
  3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter

abgegeben werden. Ferner dürfen

  1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
  2. gepresste Mischfuttermittel sowie
  3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden, lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.

§ 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln 07

(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,
  2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,
  3. die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
  4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,
  5. die Bezugsnummer der Partie,
  6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen, ferner
    1. bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;
    2. bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist;
    3. bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis "Normtyp" gekennzeichnet sind;
    4. bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration,
  7. a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit entsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,
  8. b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.",
  9. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
  10. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden:

  1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: "spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)",
  2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: "mindestens haltbar bis ... (Monat und Jahr)".

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b bleiben die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln  07

(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeichnung "Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.

(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort "Futtermittel", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil "-mittel" entfallen.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil "Diät-" voranzustellen.

§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln 07

(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:

Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
1 2 3
Alleinfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere
als Hunde und Katzen
Schweine außerdem
Geflügel außerdem
Fische, ausgenommen Zierfische,
außerdem
Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche
Lysin
Methionin
Phosphor
Mineralfuttermittel alle
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem
Calcium, Natrium, Phosphor Magnesium
Melassefuttermittel alle Rohprotein, Rohfaser, Rohasche, Gesamtzucker (berechnet als Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5 v. H. und mehr
andere Ergänzungsfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und Katzen Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche
alle, ausgenommen Heimtiere, außerdem Calcium bei einem Gehalt von 5 v. H. und mehr, Phosphor bei einem Gehalt
von 2 v. H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5 v. H. und mehr
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin

Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe "Harnstoff und seine Derivate" enthalten, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Beimengungen ergibt. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, sind

  1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,
  2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche

in vom Hundert anzugeben. Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.

(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:

  1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
  2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.

(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei

  1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,
  2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und
  3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach § 5 Abs. 4 zu verwenden.

(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.

(2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:

  1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,
  2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,
  3. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.

(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.

(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.

§ 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln 07

(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

  1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
  2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,
  3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
  4. (aufgehoben)
  5. das Herstellungsdatum durch die Angabe "... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt" sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,
  6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
  7. der Preis,
  8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
  9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
  10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der Hinweis "Normtyp",
  11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
  12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz,
  13. die Zulassungs-Kennnummer oder die Registrierungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt worden ist.

Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.

Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
1 2 3
Alleinfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdem Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdem Energie nach Absatz 2
andere als Fische, ausgenommen Zierfische, außerdem Phosphor
Mineralfuttermittel alle Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium
Melassefuttermittel alle Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere Ergänzungsfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdem Energie nach Absatz 2
andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdem Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche

Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, dürfen

  1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,
  2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche

in vom Hundert angegeben werden.

(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.

(3) (weggefallen)

(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.

(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben davon unberührt.

§ 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln 07

(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten

"a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,

"r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.

Inhaltsstoff angegebener Gehalt
v.H.
zulässige Abweichung
unterschreitend
v. H.
überschreitend
v. H.
1 2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Rohfett unter 8 0,8 a 1,6 a
8 bis 15 10 r 20 r
über 15 1,5 a 3 a
Stärke, Gesamtzucker plus Stärke unter 10 1 a 2 a
10 bis 25 10 r 20 r
über 25 2,5 a 5 a
Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Kalium, Magnesium, Natrium unter 0,7 0,1 a 0,3 a
0,7 bis 5 15 r 45 r
5 bis 7,5 0,75 a 2,25 a
7,5 bis 15 10 r 30 r
über 15 1,5 a 4,5 a
Calcium, Phosphor unter 1 0,15 a 0,45 a
1 bis 6 15 r 45 r
6 bis 12 0,9 a 2,7 a
12 bis 16 7,5 r 22,5 r
über 16 1,2 a 3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin   15 r  
Cystin, Tryptophan   20 r  
Wasser unter 5   0,5 a
5 bis 10   10 r
über 10   1 a
Rohfaser unter 6 2,7 a 0,9 a
6 bis 12 45 r 15 r
über 12 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5 1,5 a 0,5 a
5 bis 10 30 r 10 r
über 10 3 a 1 a
salzsäureunlösliche Asche unter 4   0,4 a
4 bis 10   10 r
über 10   1 a

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.

Inhaltsstoff angegebener Gehalt v. H. zulässige Abweichung
unterschreitend v. H. überschreitend v. H.
1 2 3
a b
Rohprotein unter 12,5 2 a 4 a
12,5 bis 20 16 r 32 r
über 20 3,2 a 6,4 a
Rohfett   2,5 a 2,5 a
Wasser unter 20   1,5 a
20 bis 40   7,5 r
über 40   3 a
Rohfaser   3 a 1 a
Rohasche   4,5 a 1,5 a

(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:

  1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
  2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen. Vierter Abschnitt 07
Zulassung und Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen

§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe 07

In der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittel-Zusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003*) aufgeführt.

________________
*) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/ feedadditives/registeradditives_en.htm

§ 16a (aufgehoben) 07

§ 16b (aufgehoben) 07

§ 16c (aufgehoben) 07

§ 16d (aufgehoben) 07

§ 17 (aufgehoben) 07

§ 17a (aufgehoben) 07

§ 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen 07

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe

  1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder
  2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind:
Futtermittel-Zusatzstoff zusätzliche Angaben
1 2
Antioxidantien bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure  
Enzyme, Mikroorganismen Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder Spalte "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder Spalte "Kennnummer des Futtermittel-Zusatzstoffs"
färbende Stoffe einschließlich Pigmente bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Farbstoff" oder "gefärbt mit"
Konservierungsstoffe bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert mit"
Kupfer Gehalt an Kupfer
Sonstige zootechnische Zusatzstoffe, Kokzidiostatika oder Histomonostatika Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Vitamin a und Vitamin D Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
Vitamin E Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn

  1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe "EG-Zusatzstoff" oder "EG-Zusatzstoffe" angefügt ist,
  2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
  3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die

  1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstalter",
  2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
  3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder
  4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für

  1. die
    1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen",
    2. in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

    eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder

  2. die
    1. im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder
    2. in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

(6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.

(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
    1. bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element
    2. bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff" oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

angegeben sind.

(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder Spalte "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen a und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.

§ 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe 07

Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:

  1. bis 0,5 Einheiten um 40 v. H.,
  2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
  3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,
  4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,
  5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v. H.,
  6. über 500 bis 1.000 Einheiten um 50 Einheiten,
  7. über 1000 Einheiten um 5 v. H.

Eine Einheit entspricht 1 mg, 1.000 µg, 1.000 IE, 100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU.

Fuenfter Abschnitt 07
(aufgehoben)

§ 20 (aufgehoben) 07

§ 21 (aufgehoben) 07

§ 22 (aufgehoben) 07

Sechster Abschnitt
Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe

§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen 07

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe 06a

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt.

§ 24 Kennzeichnung 07

(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:

  1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: "Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden";
  2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: "Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt".

(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln 07

(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung.

(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.

§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel 05b 07

(1) Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5,
  2. der Hinweis: "Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben oder zu Mischfuttermitteln vermischen.".

§ 25 Verbotene Stoffe 07

Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

Siebenter Abschnitt
Fütterungsvorschriften

§ 26 Fütterungsvorschriften 07

(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalte" oder in Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, festgesetzten Höchstgehalte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Tagesration eingehalten werden.

(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind

§ 27 Fütterungsverbot

Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten.

Achter Abschnitt
Anforderungen an Betriebe

§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe 07

(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(3) Sofern

  1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Spurenelementverbindungen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
  2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- oder Selenverbindungen oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe" oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder, soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

(4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 29 Zulassung 07

(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.

(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

  1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

  1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und
  2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
  2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich

  1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4,
  2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe 07

Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere

  1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,
  2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,
  3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
  4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe 07

Sofern

  1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3 Nr. 1,
  2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin a und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen,
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
  4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin a und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
  5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen

in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

  1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,
  2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe 07

(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.

(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.

§ 31 Registrierung 07

(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.

(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
  2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

  1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und
  2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.

(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

§ 31a (aufgehoben) 07

§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer 07

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

  1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und
  2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.

§ 31c (aufgehoben) 07

§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung 07

(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder
  2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
  2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
  2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.

(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder
  2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

§ 33 Bekanntmachung 07

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

  1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
  2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
  3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,
  4. die Registrierung von Betrieben nach § 31

sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger * bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.

§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe 07

(1) Betriebe nach

  1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,
  2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,

gelten als nach § 29 zugelassen.

(2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert.

(3) Betriebe, denen eine

  1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,
  2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a.

§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen 07

(1) Wer gewerbsmäßig

  1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung,
  2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge

Buch zu führen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.

Neunte Abschnitt 07
Ausnahmegenehmigungen

§ 34a Ausnahmegenehmigungen 07

(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  2. die Bezeichnung des Futtermittels,
  3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,
  4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,
  5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,
  6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;
  2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

Zehnter Abschnitt 07
Überwachung

§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten 07

(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie

  1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,
  2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,
  3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.

Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entsprechen.

(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht 07

(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.

§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung 07

(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln

  1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),
  2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen

durchzuführen.

(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.

§ 35c Bescheinigungen 07

(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.

(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.

§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten 07

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft 07

(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

  1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund
    1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder
    2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)

    in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

  2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger * bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

Elfter Abschnitt 07
Mitwirkung des Bundesamtes

§ 35f Mitwirkung 07

(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:

  1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Mischfuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung

  1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.

Zwoelfter Abschnitt 07
Schlussbestimmungen

§ 36 Straftaten 05c 07

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35e Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.

§ 36a Ordnungswidrigkeiten 05c 07

(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
  2. entgegen § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, §§ 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel, in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
  3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
  4. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,
  5. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,
  6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel, mischt,
  7. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
  8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,
  9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellt,
  10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,
  11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder
  2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder
  2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.

§ 36b Ordnungswidrigkeiten 06

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,
  2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 und 3 einen Futtermittel-Zusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder
  3. entgegen Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5
    1. Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil a Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,
    2. Abs. 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nr. 7 Satz 1, Abschnitt Herstellung Nr. 2 oder 5 Satz 2, Abschnitt Qualitätskontrolle Nr. 4 Satz 1, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 3 oder Abschnitt Dokumentation Nr. 1 oder
    3. Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllt,
  2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,
  3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder
  4. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittel-Zusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.

§ 37 Übergangsregelungen 07

Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

§ 37a Technische Festlegungen

Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften 07

Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.

§ 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)

*) http://www.ebundesanzeiger.de .

Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel  Anlage 1 05 07
(zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28)

Vorbemerkungen

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

Verzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel

 

1. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen
Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe sonstige Angaben
1 2 3 4
Auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB 10515, gewonnen wird

Rohprotein min. 68 v. H. in der Originalsubstanz

Reflexionszahl: über 50

Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser
a) "nicht einatmen"

b) Zulassungs- Kennnummer des Betriebes

Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas gezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath) Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280, für Mastschweine von 25 kg bis 60 kg Lebendgewicht, Kälber mit mindestens 80 kg Lebendgewicht und Lachse Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan, 0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet sind

Rohprotein min. 65 v. H. in der Originalsubstanz

Rohprotein
Rohasche
Rohfett
Wasser
a) "Bei Mastschweinen und Kälbern darf der Gehalt an dem in Spalte 1 genannten Erzeugnis 8 v. H., bei Lachsen (Süßwasser) 19 v. H. und bei Lachsen (Meerwasser) 33 v. H. in der täglichen Ration nicht überschreiten."

b) "nicht einatmen"

c) Zulassungs- Kennnummer des Betriebes

Hefe Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder pflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzenfasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccharomyces carlsbergienis, Kluyveromyces lactis oder Kluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet sind Rohprotein
Wasser
 
Hefe für Mastschweine Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder pflanzlicher Nährsubstrate wie Melasse, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzenfasern, mit Candida guilliermondii und deren Zellen abgetötet sind Trockensubstanzgehalt min. 16 v. H. Rohprotein Wasser
Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin für Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillinherstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis, L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococcus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist
Rohprotein min. 7 v. H.
in der Originalsubstanz
Rohprotein
Rohasche
Wasser
Zulassungs- Kennnummer des Betriebes

2. gestrichen

3. Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)
3.1 Ammoniumsalze
Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe sonstige Angaben
1 2 3 4
Ammoniumacetat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Ammoniumacetat besteht
CH3COONH4
Ammoniumacetat min. 55 v. H.
in der Originalsubstanz
Stickstoff
Wasser
 
Ammoniumlaktat aus der Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Ammoniumlaktat aus der Fermentation von Molke mit Lactobacillus bulgaricus
CH3CHOHCOONH4
Rohprotein min. 44 v. H.
in der Originalsubstanz
Rohprotein
Rohasche
Wasser
 
Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Ammoniumsulfat besteht
(NH4)2SO4
Ammoniumsulfat min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz
Stickstoff
Wasser
"Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern darf der Gehalt an Ammoniumsulfat 0,5 v. H. in der täglichen Ration nicht überschreiten.
3.2 Andere NPN-Verbindungen
Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L- Glutaminsäure für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium melassecola
Rohprotein min. 48 v. H. in der Originalsubstanz
Rohprotein
Rohasche
Wasser
Zulassungs- Kennnummer des Betriebes
Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Lysin für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum Rohprotein min. 45 v. H. in der Originalsubstanz Rohprotein
Rohasche
Wasser
Zulassungs- Kennnummer des Betriebes

.

Nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel  Anlage 1a
(zu den §§ 4, 5 und 13)

Teil A

Vorbemerkungen

I. Erläuterungen

1. Die nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel sind in Teil B nach folgenden Merkmalen aufgeführt und bezeichnet:

2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert:

  1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  6. Grünfutter und Raufutter
  7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  8. Milcherzeugnisse
  9. Erzeugnisse von Landtieren
  10. Fische sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  11. Mineralstoffe
  12. Verschiedene Einzelfuttermittel

II. Bezeichnung

Enthält der Name eines in Teil B aufgeführten Einzelfuttermittels ein eingeklammertes Wort oder mehrere eingeklammerte Worte, so dürfen diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl darf entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.

III. Glossar

Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C aufgeführten Einzelfuttermittel. Enthalten die Bezeichnungen für diese Einzelfuttermittel eine gebräuchliche Bezeichnung oder einen Begriff nach Spalte 4, so muss das verwendete Verfahren der in Spalte 3 aufgeführten Beschreibung entsprechen.

Nummer Verfahren Beschreibung Gebräuchliche Bezeichnung, Begriff
1 2 3 4
1 Konzentrieren1) Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe durch Entfernen des Wassers oder sonstiger Bestandteile Konzentrat
2 Schälen2) Vollständiges oder teilweises Entfernen der äußeren Schale oder Schalen von Körnern, Samen, Früchten, Nüssen und anderem geschält, teilgeschält
3 Trocknen Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug getrocknet (Sonne oder künstlich)
4 Extraktion Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker oder anderer wasserlöslicher Bestandteile durch wässrige Extraktion. Bei Anwendung eines organischen Lösungsmittels muss das extrahierte Material technisch frei von Lösungsmittelrückständen sein Extraktionsschrot (bei ölhaltigen Materialien), Melasse, Trockenschnitzel (bei Zucker oder andere wasserlösliche Bestandteile enthaltenden Materialien)
5 Extrudieren Pressen oder Drücken von Material durch eine Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch Vorverkleistern) extrudiert
6 Flockieren Walzen von feuchtem, wärmebehandeltem Material Flocken
7 Mehlmüllerei Mechanische Verarbeitung von Körnern zur Verringerung der Korngröße und zur leichteren Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem Mehl, Kleie und Grießkleie Mehl, Kleie, Futtermehl, Grießkleie
8 Erhitzen Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von Wärmebehandlungen, die unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden, um den Nährwert oder die Struktur des Materials zu verändern dampferhitzt, gekocht, wärme behandelt
9 Fetthärtung Umwandlung von ungesättigten Glyceriden in gesättigte Glyceride (Härtung von Ölen und Fetten) gehärtet, teilweise gehärtet
10 Hydrolyse Aufschluss in einfachere chemische Bestandteile durch geeignete Behandlung mit Wasser und gegebenenfalls Enzymen, Säuren oder Alkalien hydrolisiert
11 Abpressen Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen Materialien oder von Saft aus Früchten oder anderen Pflanzenerzeugnissen durch mechanische Behandlung (durch Spindel- oder sonstige Pressen), auch bei leichter Wärmebehandlung Expeller3) (bei ölenthaltenden Materialien), Pülpe, Trester (z.B. bei Früchten), Pressschnitze (bei Zuckerrüben)
12 Pelletieren Spezielle Formgebung durch Pressen mittels Matrize Pellet, pelletiert
13 Vorverkleistern Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen vorverkleistert4), gequellt
14 Raffinieren Vollständiges oder teilweises Entfernen von Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und anderen Naturmaterialien durch chemische oder physikalische Behandlung raffiniert, teilraffiniert
15 Nassmüllerei Mechanische Abtrennung einzelner Bestandteile von Kernen oder Körnern, auch nach Einweichen in Wasser, mit oder ohne Zusatz von Schwefeldioxid, zur Gewinnung von Stärke Keime, Kleber, Stärke
16 Schroten Mechanische Verarbeitung von Körnern oder anderen Einzelfuttermitteln zur Verringerung ihrer Größe Schrot, geschrotet
17 Entzuckern Vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono- und Disacchariden aus Melasse und anderen zuckerhaltigen Materialien durch chemische oder physikalische Verfahren entzuckert, teilentzuckert
1) "Konzentrieren" darf durch "Eindicken" ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann "eingedickt".
2) "Schälen" darf je nach Fall durch "Enthülsen" oder "Entspelzen" ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann "enthülst" oder "entspelzt".
3) "Expeller" darf durch den Begriff "Kuchen" ersetzt werden
4) "Vorverkleistert" darf durch den Begriff "aufgeschlossen (bezogen auf Stärke)" ersetzt werden.

IV. Erläuterungen zu den Gehalten an Inhaltstoffen

Die in Teil B und Teil C angegebenen Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, auf die Originalsubstanz.

Teil B

Nicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel

1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
1.01 Hafer Körner von Avena sativa L. und anderen kultivierten Haferarten  
1.02 Haferflocken Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von entspelztem Hafer entsteht und das geringe Mengen an Spelzen enthalten kann Stärke
1.03 Haferfuttermehl Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung des gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafergrütze und Mehl anfällt. Es besteht überwiegend aus Haferkleie und einem geringeren Anteil an Mehlkörper Rohfaser
1.04 Haferschälkleie Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung von gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt und überwiegend aus Teilen der Schale und aus Kleie besteht Rohfaser
1.05 Gerste Körner von Hordeum vulgare L.  
1.06 Gerstenfuttermehl Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung der gereinigten geschälten Gerste zu Graupen, Grieß oder Mehl anfällt Rohfaser
1.07 Gerstenprotein Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gerstenstärkegewinnung, das überwiegend aus Eiweiß besteht, das beim Abtrennen der Stärke anfällt Rohprotein
Stärke
1.08 Bruchreis Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem oder glasiertem Reis, Oryza sativa L., das im Wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen Körnern besteht Stärke
1.09 Gelbes Reisfuttermehl Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von geschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht Rohfaser
1.10 Weißes Reisfuttermehl Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens von geschältem Reis, das im Wesentlichen aus den äußeren Teilen des Mehlkörpers besteht und außerdem Bestandteile der Aleuronschicht und der Keime enthält Rohfaser
1.11 Reisfuttermehl, kalkhaltig Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von geschältem Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält Rohfaser
Calciumcarbonat
1.12 Reisfuttermehl "parboiled" Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von geschältem parboiled Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält Rohfaser
Calciumcarbonat
1.13 Futterreis, gemahlen Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis gewonnen wird, das aus unreifen, grünen oder kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von Halbrohreis beim Absieben ausgesondert werden, oder aus normal ausgebildeten Reiskörnern, geschält, fleckig oder gelb, besteht Stärke
1.14 Reiskeimkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
1.15 Reiskeimextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt Rohprotein
1.16 Reisstärke Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
1.17 Rispenhirse Körner von Panicum miliaceum L.  
1.18 Roggen Körner von Secale cereale L.  
1.19 Roggenfuttermehl1) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen. Es besteht im Wesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers, feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen Stärke
1.20 Roggengrießkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Roggenkleie Rohfaser
1.21 Roggenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind Rohfaser
1.22 Sorghum Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l.  
1.23 Weizen Körner von Triticum aestivum L., Triticum durum Desf. und anderen kultivierten Nacktweizenarten  
1.24 Weizenfuttermehl2) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers, im Übrigen aus feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht Stärke
1.25 Weizengrießkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Weizenkleie Rohfaser
1.26 Weizenkleie3) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind Rohfaser
1.27 Weizenkeime Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das im Wesentlichen aus gewalzten oder nicht gewalzten Weizenkeimen besteht, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften können Rohprotein
Rohfett
1.28 Weizenkleber Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizenstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt Rohprotein
1.29 Weizenkleberfutter Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und -klebergewinnung. Es besteht aus Kleie, deren Keime teilweise entfernt worden sein können, und Kleber, denen in geringen Mengen Bruchweizen, der bei der Körnerreinigung anfällt, und geringe Mengen von Rückständen aus der Stärkehydrolyse zugesetzt werden können Rohprotein
Stärke
1.30 Weizenstärke Aus Weizen gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
1.31 Weizenquellstärke Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend auf geschlossen ist Stärke
1.32 Dinkel Dinkelkörner, Triticum spelta L.,
Triticum dioccum Schrank,
Triticum monococcum
 
1.33 Triticale Körner der Hybride Triticum X Secale  
1.34 Mais Körner von Zea mays L.  
1.35 Maisfuttermehl4) Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus Maisschalen und anderen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Maiskleie Rohfaser
1.36 Maiskleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus Maisschalen sowie aus Maiskörperteilen besteht und Teile der Maiskeime enthalten kann Rohfaser
1.37 Maiskeimkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften Rohprotein
Rohfett
1.38 Maiskeimextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften Rohprotein
1.39 Maiskleberfutter5) Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung (Nassmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber, denen bis zu 15 v. H. des Gewichts Rückstände vom Sichten von Mais oder Rückstände von Maisquellwasser aus der Gewinnung von Alkohol oder anderen Stärkederivaten zugefügt worden sind. Das Erzeugnis kann außerdem Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung (ebenfalls Nassmüllerei) enthalten Rohprotein
Stärke
Rohfett, wenn > 4,5 v. H.
1.40 Maiskleber Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt Rohprotein
1.41 Maisstärke Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
1.42 Maisquellstärke6) Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist Stärke
1.43 Malzkeime Nebenerzeugnis der Vermälzung, das hauptsächlich aus getrockneten Keimlingen des Getreides besteht Rohprotein
1.44 Biertreber, getrocknet Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch Trocknen der Rückstände von gemälztem und nicht gemälztem Getreide und anderen stärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird Rohprotein
1.45 Getreideschlempe, getrocknet7) Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird Rohprotein
1.46 Getreideschlempe, dunkel8) Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der festen Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird und dem Teile des Schlempesirups oder der Destillationsrückstände zugesetzt worden sind Rohprotein
1) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als "stärkereich" oder als "Roggennachmehl" bezeichnet werden.
2) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als "stärkereich" oder als "Weizennachmehl" bezeichnet werden.
3) Wenn dieses Erzeugnis fein gemahlen wurde, darf das Wort "fein" der Bezeichnung hinzugefügt werden oder die Bezeichnung darf durch eine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.
4) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als "stärkereich" oder als "Maisnachmehl" bezeichnet werden.
5) Die Bezeichnung darf durch "Maisglutenfutter" ersetzt werden.
6) Die Bezeichnung darf durch "extrudierte Maisstärke" ersetzt werden.
7) Die Getreideart darf bei der Bezeichnung angegeben werden.
8) Die Bezeichnung darf durch "getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation" ersetzt werden.


2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
2.01 Erdnusskuchen aus teilenthülster Saat Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss (Arachis hypogaea L. und andere Arachisarten) anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser: 16 v. H. in der Trockenmasse)
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.02 Erdnussextraktions-
schrot aus teilenthülster Saat
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser: 16 v. H. in der Trockenmasse)
Rohprotein
Rohfaser
2.03 Erdnusskuchen aus enthülster Saat Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.04 Erdnussextraktions- schrot aus enthülster Saat Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt Rohprotein
Rohfaser
2.05 Rapssaat1) Samen von Raps, Brassica napus L. ssp. Oleifera (Metzg.) Sinsk., indischem Sarson, Brassica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E. Schulz sowie Rübsen, Brassica napa L. ssp. Oleifera (Metzg.) Sinsk.
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
 
2.06 Rapskuchen1) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Rapssaat anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.07 Rapsextraktionsschrot1) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Rapssaat anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
Rohprotein
2.08 Rapsschalen Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Rapssamen anfällt Rohfaser
2.09 Saflorextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von teilweise geschälten Samen der Saflorpflanze Carthamus inctorius L. anfällt Rohprotein
Rohfaser
2.10 Kokoskuchen Nebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung durch Pressen des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme Cocos nucifera L. anfällt Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.11 Kokosextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme anfällt Rohprotein
2.12 Palmkernkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Palmkernen Elaeis guineensis Jacq., Corozo oleifera (H.B.K.) L. H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden ist Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
2.13 Palmkernextraktions- schrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden ist Rohprotein
Rohfaser
2.14 Soja(bohnen), dampferhitzt Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden
(Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g · Minute)
 
2.15 Soja(bohnen)extraktionsschrot, dampferhitzt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde
(Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g · Minute)
Rohprotein
Rohfaser, wenn > 8 v. H.
2.16 Soja(bohnen)extraktionsschrot, aus geschälter Saat, dampferhitzt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde
(Höchstgehalt an Rohfaser: 8 v. H. in der Trockenmasse)
(Ureaseaktivität: höchstens 0,5 mg N/g · Minute)
Rohprotein
2.17 Soja(bohnen)proteinkonzentrat Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde, um den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestandteile zu verringern Rohprotein
2.18 Pflanzenöl2) Aus Pflanzen gewonnenes Öl Wasser, wenn > 1 v. H.
2.19 Soja(bohnen)schalen Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Sojabohnen anfällt Rohfaser
2.20 Baumwollsaat Entlinterte Samen der Baumwollpflanze Gossypium spp. Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
2.21 Baumwollsaatextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der entlinterten und teilweise geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser: 22,5 v. H. in der Trockenmasse)
Rohprotein
Rohfaser
2.22 Baumwollsaatkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der entlinterten Samen der Baumwollpflanze anfällt Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
2.23 Nigersaatkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Nigersaat, Guizotia abyssinica (L.F.) Cass., anfällt
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 3,4 v. H.)
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.24 Sonnenblumensaat Früchte der Sonnenblume Helianthus annuus L.  
2.25 Sonnenblumen- extraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten anfällt Rohprotein
2.26 Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten Früchte der Sonnenblume anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser: 27,5 v. H. in der Trockenmasse)
Rohprotein
Rohfaser
2.27 Lein Samen des Leins Linum usitatissimum L. (Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)  
2.28 Leinkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen des Leins anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.29 Leinextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der Samen des Leins anfällt (Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.) Rohprotein
2.30 Olivenextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion nach dem Pressen von Oliven der Varietät Olea europaea L. anfällt, die so weit wie möglich von Kernteilen befreit sind Rohprotein
Rohfaser
2.31 Sesamkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Samen des Sesams, Sesamum indicum L., anfällt (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 5 v. H.) Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
2.32 Kakaoextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten, getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze, Theobroma cacao L., anfällt Rohprotein
Rohfaser
2.33 Kakaoschalen Schalen der getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L. Rohfaser
1) Der Bezeichnung darf das Wort "glucosinolatarm" hinzugefügt werden, wenn das Einzelfuttermittel den Anforderungen an den Gehalt an Glucosinolat im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
2) Die Pflanzenart muss bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.


3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
3.01 Kichererbsen Samen von Cicer arietinum L.  
3.02 Guar-Keimextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis tetragonoloba (L.) Taub. anfällt Rohprotein
3.03 Ervilie Samen von Ervum ervilia L.  
3.04 Platterbse1) Samen von Lathyrus sativus L., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden  
3.05 Linsen Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik.  
3.06 Süßlupinen Samen von bitterstoffarmen Lupinus spp.  
3.07 Bohnen, dampferhitzt Samen von Phaseolus oder Vigna spp., die bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden  
3.08 Erbsen Samen von Pisum spp.  
3.09 Erbsenfuttermehl Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Bestandteilen der Kotyledonen besteht und Erbsenschalen nur in geringerer Menge enthält Rohprotein
Rohfaser
3.10 Erbsenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Erbsenschalen besteht, die bei der Schälung und Reinigung von Erbsen anfallen Rohfaser
3.11 Ackerbohnen Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf.  
3.12 Wicklinse Samen von Vicia monanthos Desf.  
3.13 Wicken Samen von Vicia sativa L. var. sativa und anderen Varietäten  
1) Die Bezeichnung muss durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.
4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
4.01 (Zucker-)Rübentrockenschnitzel Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben der Varietät Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima Doell anfällt und aus extrahierten getrockneten Schnitzeln besteht (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v. H. in der Trockenmasse) salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, wenn > 10,5 v. H.
4.02 (Zucker-)Rübenmelasse Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrüben anfällt Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
Wasser, wenn > 28 v. H.
4.03 (Zucker-)Rübenmelasseschnitzel Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung anfällt und durch Trocknung extrahierter, melassierter Pressschnitzel von Zuckerrüben gewonnen wird
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v. H. in der Trockenmasse)
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
4.04 (Zucker-)Rübenvinasse Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderer organischer Substanzen aus Rübenmelasse anfällt Rohprotein
Wasser, wenn > 35 v. H.
4.05 (Rüben-)Zucker1) Zucker aus Zuckerrüben Saccharose
4.06 Süßkartoffel Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir, auch verarbeitet Stärke
4.07 Maniok2) Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz, auch verarbeitet
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v. H. in der Trockenmasse)
Stärke salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse
4.08 Maniokquellstärke3) Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen durch geeignete Wärmebehandlung stark erhöht wurde Stärke
4.09 Kartoffelpülpe Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln der Varietät Solanum tuberosum L. anfällt  
4.10 Kartoffelstärke Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
4.11 Kartoffeleiweiß Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffelstärkegewinnung, das in der Hauptsache aus Eiweißsubstanzen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfallen Rohprotein
4.12 Kartoffelflocken Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von gewaschenen, geschälten oder ungeschälten gedämpften Kartoffeln gewonnen wird Stärke
Rohfaser
4.13 Kartoffelwasser, eingedickt Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln anfällt und dem Rohprotein und Wasser teilweise entzogen sind Rohprotein
Rohasche
4.14 Kartoffelquellstärke Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist Stärke
1) Die Bezeichnung darf durch "Saccharose" ersetzt werden.
2) Die Bezeichnung darf durch "Tapioka" ersetzt werden.
3) Die Bezeichnung darf durch "Tapiokaquellstärke" ersetzt werden.


5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
5.01 Johannisbrotschrot Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren Kernen befreiten, getrockneten Früchte (Hülsen) des Johannisbrotbaums, Ceratonia siliqua L., gewonnen wird Rohfaser
5.02 Zitrustrester Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus ssp. anfällt Rohfaser
5.03 Obsttrester1) Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen anfällt Rohfaser
5.04 Tomatentrester Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Tomatensaft durch Pressen von Tomaten der Varietät Solanum Lycopersicum Karst. anfällt Rohfaser
5.05 Traubenkerne, extrahiert Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Traubenkernöl aus der Verarbeitung von Trauben anfällt und praktisch nur aus extrahierten Kernen besteht Rohfaser, wenn > 45 v. H.
5.06 Traubentrester, getrocknet Nach der Kelterung zurückgebliebene Traubenbestandteile, die nach der Alkoholextraktion schnell getrocknet und so weit wie möglich von Stielen und Kernen befreit wurden Rohfaser, wenn > 25 v. H.
5.07 Traubenkerne Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne, nicht entölt Rohfett
Rohfaser, wenn > 45 v. H.
1) Die Obstart darf bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.


6. Grünfutter und Raufutter
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
6.01 Luzernegrünmehl1) Durch Trocknen und Mahlen von junger Luzerne der Varietäten Medicago sativa L. oder Medicago var. Martyn gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v. H. Jungklee oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie die Luzerne getrocknet und gemahlen wurden Rohprotein
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
6.02 Luzernetrester Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft aus Luzerne anfällt Rohprotein
6.03 Luzerneproteinkonzentrat Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung von Bestandteilen des Luzernepresssaftes anfällt und das zum Ausfällen der Proteine zentrifugiert und wärmebehandelt wurde Karotin
Rohprotein
6.04 Kleegrünmehl1) Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee der Varietät Trifolium spp. gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v. H. junge Luzerne oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie der Klee getrocknet und gemahlen wurden (Botanische Reinheit mindestens 80 v. H.) Rohprotein
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
6.05 Grünmehl1)2) Durch Trocknen und Mahlen von jungen Futterpflanzen gewonnenes Erzeugnis Rohprotein
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
6.06 Getreidestroh3) Stroh von Getreide  
6.07 Getreidestroh, behandelt4) Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behandlung von Getreidestroh anfällt Natrium bei Behandlung mit NaOH
1) Der Wortteil "Mehl" darf durch "Pellets" ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens darf der Bezeichnung hinzugefügt werden.
2) Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben.
3) Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben.
4) Die Bezeichnung muss um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.


7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
7.01 (Zucker-)Rohrmelasse Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrohr der Varietät Saccharum officinarum L. anfällt Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
Wasser, wenn > 30 v. H.
7.02 (Zucker-)Rohrvinasse Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderen organischen Substanzen aus Zuckerrohrmelasse anfällt Rohprotein
Wasser, wenn > 35 v. H.
7.03 (Rohr-)Zucker1) Zucker aus Zuckerrohr Saccharose
7.04 Seealgenmehl Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen, insbesondere Braunalgen, anfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung des Jodgehalts gewaschen sein Rohasche
1) Die Bezeichnung darf durch "Saccharose" ersetzt werden.


8. Milcherzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
8.01 Magermilchpulver Erzeugnis, das durch Trocknen von weitgehend entfetteter Milch gewonnen wird Rohprotein
Wasser, wenn > 5 v. H.
8.02 Buttermilchpulver Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit gewonnen wird, die bei der Butterherstellung anfällt Rohprotein
Rohfett
Laktose
Wasser, wenn > 6 v. H.
8.03 Molkepulver Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der Herstellung von Käse, Quark, Kasein oder ähnlichen Herstellungsverfahren anfallenden Flüssigkeit gewonnen wird Rohprotein
Laktose
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
8.04 Molkepulver, teilentzuckert Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke gewonnen wird, der ein Teil der Laktose entzogen wurde Rohprotein
Laktose
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
8.05 Molkeeiweißpulver1) Erzeugnis, das aus getrockneten Eiweißbestandteilen entsteht, die aus Molke oder Milch durch chemische oder physikalische Behandlung gewonnen wurden Rohprotein
Wasser, wenn > 8 v. H.
8.06 Kaseinpulver Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Magermilch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab gefällten Kaseins gewonnen wird Rohprotein
Wasser, wenn > 10 v. H.
8.07 Milchzuckerpulver Aus Milch oder Molke durch Reinigung und Trocknen abgetrennter Zucker Laktose
Wasser, wenn > 5 v. H.
1) Die Bezeichnung darf durch "Milchalbuminpulver" ersetzt werden.


9. Erzeugnisse von Landtieren
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
9.01 Tiermehl1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körpern und Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muss so weit wie technisch möglich von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie Magen- und Darminhalt frei sein (Mindestgehalt an Rohprotein:
50 v. H. in der Trockenmasse; Höchstgehalt an Gesamtphosphor: 8 v. H.)
Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.02 Fleischknochenmehl1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muss so weit wie technisch möglich von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie von Magen- und Darminhalt frei sein Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.03 Futterknochenschrot Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und feines Zerkleinern der Knochen warmblütiger Landtiere gewonnen wird, deren Fett weitgehend extrahiert oder physikalisch entzogen wurde. Es muss so weit wie technisch möglich von Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie von Magen- und Darminhalt frei sein Rohprotein
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.04 Grieben Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder physikalisch entzogenen tierischen Fetten anfällt Rohprotein
Rohfett
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.05 Geflügelmehl1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Nebenprodukten der Geflügelschlachtung gewonnen wird. Es muss so weit wie technisch möglich von Federn frei sein Rohprotein
Rohfett
Rohasche
salzsäureunlösliche Asche: wenn > 3,3 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.06 Federmehl, hydrolysiert Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen und Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wird Rohprotein
salzsäureunlösliche Asche:
wenn > 3,4 v. H. Wasser, wenn > 8 v. H.
9.07 Blutmehl Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen wird. Es soll so weit wie technisch möglich von fremden Bestandteilen frei sein Rohprotein
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.08 Tierfett2) Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere besteht Wasser, wenn > 1 v. H.
1) Erzeugnisse, die mehr als 13 v. H. Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als "fettreich" zu bezeichnen.
2) Die Bezeichnung darf um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochenfett usw.) ergänzt werden.


10. Fisch sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
10.01 Fischmehl1) Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische oder von Fischteilen anfällt, dem Öl teilweise entzogen und der Fischpresssaft wieder zugesetzt worden sein kann Rohprotein
Rohfett
Rohasche, wenn > 20 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
10.02 Fischpresssaft, eingedickt Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Fischmehl anfällt und durch Säurekonservierung oder Trocknung stabilisiert worden ist Rohprotein
Rohfett
Wasser, wenn > 5 v. H.
10.03 Fischöl Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl Wasser, wenn > 1 v. H. Jodzahl
10.04 Fischöl, raffiniert, gehärtet Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl, das raffiniert und gehärtet wurde Wasser, wenn > 1 v. H.
1) Erzeugnisse, die mehr als 75 v. H. Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, dürfen als "proteinreich" bezeichnet werden.


11. Mineralstoffe
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
11.01 Calciumcarbonat1) Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonathaltiger Stoffe wie Kalkstein, Muschel- oder Austernschalen oder durch Ausfällen aus sauren Lösungen gewonnen wird Calcium salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 v. H.
11.02 Calcium- Magnesiumcarbonat Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat Calcium
Magnesium
11.03 Kohlensaurer- Algenkalk (Maerl) Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder gekörnt Calcium
salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 v. H.
11.04 Magnesiumoxid Technisch reines Magnesiumoxid (MgO) Magnesium
11.05 Magnesiumsulfat Technisch reines Magnesiumsulfat (MgSO4 · 7H2O) Magnesium

Schwefel

11.06 Dicalciumphosphat2) Aus Knochen oder anorganischen Verbindungen durch Ausfällen gewonnenes Calcium-monohydrogenphosphat (CaHPO4 · xH2O) Calcium

Gesamtphosphor

11.07 Mono-Dicalcium- phosphat Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird und zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und Dicalciumphosphat besteht
(CaHPO4-Ca(H2PO4)2 · H2O)
Gesamtphosphor
Calcium
11.08 Rohphosphat, entfluoriert Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter sowie in geeigneter Weise entfluorierter Naturphosphate gewonnen wird Gesamtphosphor
Calcium
11.09 Knochenfuttermehl, entleimt Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene Knochen Gesamtphosphor
Calcium
11.10 Monocalciumphosphat Technisch reines Calcium-bis (dihydrogenphosphat) (Ca(H2PO4)2 · xH2O) Gesamtphosphor
Calcium
11.11 Calcium- Magnesium- phosphat Technisch reines Calcium- Magnesiumphosphat Calcium
Magnesium
Gesamtphosphor
11.12 Monoammoniumphosphat Technisch reines Monoammoniumphosphat (NH4H2PO4) Gesamtstickstoff
Gesamtphosphor
11.13 Natriumchlorid1) Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeugnis, das durch Vermahlen von natürlichen, natriumchloridhaltigen Stoffen wie Stein-, Siede- oder Seesalz gewonnen wird Natrium
11.14 Magnesiumpropionat Technisch reines Magnesiumpropionat Magnesium
11.15 Magnesiumphosphat Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesiumphosphat
(MgHPO4 · xH2O)
Gesamtphosphor
Magnesium
11.16 Natrium-Calcium- Magnesium-Phosphat Erzeugnis aus Natrium-Calcium-Magnesium- Phosphat Gesamtphosphor
Magnesium
Calcium
Natrium
11.17 Mononatriumphosphat Technisch reines Mononatriumphosphat (NaH2PO · H2O) Gesamtphosphor
Natrium
11.18 Natriumbicarbonat Technisch reines Natriumbicarbonat (NaHCO3) Natrium
1) Die Art der Herkunft darf die Bezeichnung ersetzen oder bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
2) Das Herstellungsverfahren darf in der Bezeichnung angegeben werden.


12. Verschiedene Einzelfuttermittel
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
12.01 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Back- und Teigwarenindustrie1) Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Brot, einschließlich Feingebäck, Keksen oder Teigwaren, anfällt Stärke
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
12.02 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Süßwarenindustrie1) Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Süßigkeiten, einschließlich Schokolade, anfällt Stärke
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
12.03 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Konditorei- und Speiseeisindustrie1) Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen oder Speiseeis anfällt Stärke
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
Rohfett
12.04 Fettsäuren Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit Lauge oder durch Destillation anfällt Rohfett
Wasser, wenn > 1 v. H.
12.05 Salze von Fettsäuren2) Erzeugnis, das bei der Verseifung von Fettsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium- oder Kaliumhydroxid entsteht Rohfett
Ca (bzw. Na oder K)
1) Die Bezeichnung muss durch Angabe des Verfahrens, nach dem das Einzelfuttermittel gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden.
2) In der Bezeichnung darf das gewonnene Salz angegeben werden.

Teil C
Anzugebende Inhaltsstoffe bei den nicht im Verzeichnis nach Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln


Nummer Gruppe anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3
1 Getreidekörner  
2 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern Stärke, wenn > 20 v. H.
Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Rohfaser
3 Ölsaaten, Ölfrüchte  
4 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und Ölfrüchten Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Rohfaser
5 Körnerleguminosen  
6 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Körnerleguminosen Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
7 Knollen, Wurzeln  
8 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln Stärke
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 3,5 v. H.
9 Sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Zuckerrüben verarbeitenden Industrie Rohfaser, wenn > 15 v. H.
Gesamtzucker,
berechnet als Saccharose
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 3,5 v. H.
10 Andere Saaten und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v. H.
11 Grünfutter und Raufutter Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
12 Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
13 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Zuckerrohr verarbeitenden Industrie Rohfaser, wenn > 15 v. H.
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
14 Milcherzeugnisse und -nebenerzeugnisse Rohprotein
Wasser, wenn > 5 v. H.
Lactose, wenn > 10 v. H.
15 Erzeugnisse von Landtieren Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
16 Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
17 Mineralstoffe entsprechende Mineralstoffe
18 Sonstige Einzelfuttermittel Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v. H.
Stärke, wenn > 30 v. H.
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, wenn > 10 v. H.

.

Mischfuttermittel   Anlage 2
(zu den §§ 11 bis 14, 18)

Vorbemerkungen

  1. Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz.
  2. In Spalte 3 wird für den Begriff "umsetzbare Energie" die von dem englischen Begriff "metabolizable energy" abgeleitete Abkürzung "ME" verwendet.
  3. Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muss, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:

    Anisidinzahl max. 25

    Fließschmelzpunkt max. 40 °C Ocetadencadiensäuren max. 12 v. H. Gesamtfettsäuren.
  4. Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.
Nr. Bezeichnung Normtyp

a) Inhaltsstoffe in v. H.
b) Zusatzstoffe je kg
c) umsetzbare Energie je ka

Hinweise für die
sachgerechte Verwendung
1 2 3 4
1.1 Milchaustauschfuttermittel für Aufzuchtkälber
(Alleinfuttermittel)
a) Lysin min. 1,45  
Rohprotein min. 20  
Rohfett   13 bis 25  
Rohfaser max. 3  
Calcium min. 0,9  
Phosphor min. 0,65  
b) Kupfer   4 bis 15 mg  
Eisen min. 60 mg  
Vitamin A min. 12.000 IE  
Vitamin D min. 1 500 IE  
Vitamin E min. 20 mg  
1.2 Ergänzungsfuttermittel zu Magermilch für
Aufzuchtkälber
b) Kupfer max. 120 mg Täglich bis 200 g
Eisen min. 120 mg je Tier verfüttern
Vitamin A min. 80.000 IE  
Vitamin D min. 10.000 IE  
Vitamin E min. 160 mg  
1.3 Ergänzungsfuttermittel für Aufzuchtkälber a) Rohprotein min. 18 Täglich bis 2 kg
Rohfaser max. 10 je Tier verfüttern
Rohasche max. 10  
b) Vitamin A min. 8.000 IE  
Vitamin D min. 1.000 IE  
1.4 Milchaustauschfuttermittel I für Mastkälber
(Alleinfuttermittel)
a) Lysin min. 1,75  
Rohprotein min. 22  
Rohfett   15 bis 30  
Rohfaser max. 1,5  
Rohasche max. 10  
Calcium min. 0,9  
Phosphor min. 0,65  
Natrium   0,2 bis 0,6  
Magnesium min. 0,13  
b) Kupfer   4 bis 15 mg  
Eisen min. 40 mg  
Vitamin A min. 10.000 IE  
Vitamin D min. 1 250 IE  
Vitamin E min. 20 mg  
1.5 Milchaustauschfuttermittel II für Mastkälber
von etwa 80 kg an (Alleinfuttermittel)
a) Lysin min. 1,25  
Rohprotein min. 17  
Rohfett   15 bis 30  
Rohfaser max. 2  
Rohasche max. 10  
Calcium min. 0,9  
Phosphor min. 0,7  
Natrium   0,2 bis 0,6  
Magnesium min. 0,13  
b) Kupfer max. 15 mg  
Vitamin A min. 8.000 IE  
Vitamin D min. 1.000 IE  
Vitamin E min. 20 mg  
1.6 Energiereiches Ergänzungsfuttermittel zu
Magermilch für Mastkälber
a) Rohfett   30 bis 60  
Rohfaser max. 3  
Magnesium min. 0,15  
Natrium max. 0,6  
b) Kupfer   8 bis 30 mg  
Vitamin A min. 20.000 IE  
Vitamin D min. 2 500 IE  
Vitamin E min. 40 mg  
1.7 Milchleistungsfutter I zu eiweißreichen
Grundfutterrationen (Ergänzungsfuttermittel für Milchkühe)
a) Rohprotein max. 15  
Rohfett max. 5  
Calcium   0,65 bis 0,9  
Phosphor   0,35 bis 0,6  
Natrium min. 0,15  
1.8 Milchleistungsfutter II zu ausgeglichenen
Grundfutterrationen (Ergänzungsfuttermittel für Milchkühe)
a) Rohprotein   16 bis 20  
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Verbindungen
max. 3  
Rohfett max. 5  
Calcium   0,65 bis 0,9  
Phosphor   0,35 bis 0,6  
Natrium min. 0,15  
1.9 Milchleistungsfutter III (Ergänzungsfuttermittel für Milchkühe) a) Rohprotein   21 bis 25 Im Verhältnis etwa
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Verbindungen
max. 6 1 : 1 mit Getreide oder anderen
energiereichen Einzelfuttermitteln
Rohfett max. 8 verfüttern
Calcium min. 1,3  
Phosphor   0,6 bis 0,75  
Natrium min. 0,3  
1.10 Milchleistungsfutter IV (Eiweißreiches
Ergänzungsfuttermittel für Milchkühe)
a) Rohprotein   28 bis 32 Im Verhältnis etwa
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Verbindungen
max. 6 1 : 1 mit Getreide oder anderen
energiereichen Einzelfuttermitteln
Rohfett max. 8 verfüttern
Calcium min. 1,9  
Phosphor   0,7 bis 1  
Natrium min. 0,4  
1.11 Rindermastfutter I (Ergänzungsfuttermittel zu
eiweißreichem Grundfutter für Mastrinder)
a) Rohprotein   13 bis 16  
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Verbindungen
max. 6  
Rohfett max. 8  
Calcium   0,6 bis 1  
Phosphor   0,5 bis 0,7  
1.12 Rindermastfutter II (Ergänzungsfuttermittel
zu eiweißarmem Grundfutter für Mastrinder)
a) Rohprotein   20 bis 30  
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Verbindungen
max. 6  
Rohfett max. 10  
Calcium   1,5 bis 2,4  
Phosphor   0,9 bis 1,5  
1.13 Mineralstoffreiches Ergänzungsfuttermittel für
Rinder
a) Calcium   2 bis 6 Täglich 400 bis 1000 g je
Großvieheinheit verfüttern
Phosphor   1,2 bis 4
Magnesium min. 0,4
Natrium min. 1,5
b) Kobalt min. 5 mg
Kupfer min. 150 mg
Zink min. 600 mg
1.14 Mineralfuttermittel I für Rinder a) Calcium max. 11 Täglich 100 bis 200 g je Großvieheinheit
zu calciumreichem Grundfutter verfüttern
Phosphor   8 bis 13
Magnesium min. 2
Natrium min. 5
b) Kobalt min. 10 mg
Kupfer min. 700 mg
Zink min. 3.000 mg
1.15 Mineralfuttermittel II für Rinder a) Calcium min. 14 Täglich 100 bis 200 g je Großvieheinheit
zu calciumarmem Grundfutter verfüttern
Phosphor   4 bis 8
Magnesium min. 2
Natrium min. 8
b) Kobalt min. 10 mg
Kupfer min. 700 mg
Zink min. 3.000 mg
1.16 Eiweißkonzentrat für Mastrinder
(Ergänzungsfuttermittel)
a) Rohprotein darunter: Rohprotein min. 36 Je nach Grundfuttertyp im Verhältnis 1 : 1
mit Getreide oder anderen energiereichen
Einzelfuttermitteln verfüttern
aus NPN-Verbindungen max. 6
Rohfett max. 10
Calcium min. 3
Phosphor min. 1,8
2.1 Milchaustauschfuttermittel für Ferkel
(Alleinfuttermittel)
a) Lysin min. 1,5  
Rohprotein min. 24
Rohfett min. 4
Rohfaser max. 1,5
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,7
Natrium min. 0,2
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8.000 IE
Vitamin D min. 1.000 IE
Vitamin B12 min. 20 µg
Vitamin E min. 20 mg
2.2 Ferkelaufzuchtfutter I
(Alleinfuttermittel) bis etwa 20 kg
a) Lysin min. 1,1 Vorzugsweise für frühabgesetzte Ferkel
bis etwa 20 kg Lebendgewicht verfüttern
Rohprotein min. 18,5
Rohfett max. 7
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,85
Phosphor min. 0,65
Natrium min. 0,2
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8.000 IE
Vitamin D min. 1.000 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.3 Ferkelaufzuchtfutter II
(Alleinfuttermittel) bis etwa 35 kg
a) Lysin min. 1 Bis etwa 35 kg Lebendgewicht verfüttern
Rohprotein min. 17,5
Rohfaser max. 6
Rohfett max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,8
Phosphor min. 0,6
Natrium min. 0,15
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8.000 IE
Vitamin D min. 1.000 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.4 Alleinfuttermittel I für Mastschweine bis etwa 50 kg a) Lysin min. 0,9  
Rohprotein min. 17
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor min. 0,55
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4.000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.4a Alleinfuttermittel I für Mastschweine bis etwa
50 kg zur Verminderung der N- und P-Ausscheidungen
a) Lysin min. 0,9  
Methionin    
und Cystin min. 0,55
Threonin min. 0,55
Rohprotein max. 17
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor   0,55 bis 0,7
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4.000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.5 Alleinfuttermittel II für Mastschweine von etwa 50 kg an a) Lysin min. 0,75  
Rohprotein min. 14
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor min. 0,45
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.5a Alleinfuttermittel II für Mastschweine von etwa
50 kg an zur Verminderung der N- und P-Ausscheidungen
a) Lysin min. 0,75  
Methionin und Cystin min. 0,45
Threonin min. 0,45
Rohprotein max. 15
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor   0,45 bis 0,6
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.6 Alleinfuttermittel für Mastschweine von etwa 35 kg an a) Lysin min. 0,85  
Rohprotein min. 15,5
Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor min. 0,5
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4.000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.6a Alleinfuttermittel für Mastschweine von etwa
35 bis 75 kg zur Verminderung der N- und
P-Ausscheidungen
a) Lysin min. 0,85  
Methionin und Cystin min. 0,5
Threonin min. 0,5
Rohprotein max. 15,5
Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor   0,5 bis 0,65
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.6b Alleinfuttermittel für Mastschweine von etwa
75 kg an zur Verminderung der N- und
P-Ausscheidungen
a) Lysin min. 0,7  
Methionin und Cystin min. 0,42
Threonin min. 0,42
Rohprotein max. 13
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor   0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.7 Alleinfuttermittel für tragende Sauen a) Lysin min. 0,5  
Rohprotein min. 11,5
Calcium min. 0,7
Phosphor   0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,2
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4.000 IE
Vitamin D min. 500 IE
2.8 Alleinfuttermittel für säugende Sauen a) Lysin min. 0,8  
Rohprotein min. 16
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,8
Phosphor   0,6 bis 0,75
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 5.000 IE
Vitamin D min. 625 IE
c) ME min. 13 MJ
2.8a Alleinfuttermittel für säugende Jungsauen a) Lysin min. 0,85  
Rohprotein min. 17,5
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,9
Phosphor   0,65 bis 0,8
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 5.000 IE
Vitamin D min. 625 IE
c) ME min. 13 MJ
2.9 Ergänzungsfuttermittel für Saugferkel a) Lysin min. 1,4  
Rohprotein min. 22
Rohfett max. 6
Rohfaser max. 5
Stärke min. 30
Laktose min. 10
Calcium min. 0,8
Phosphor min. 0,7
Natrium min. 0,2
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8.000 IE
Vitamin D min. 1.000 IE
Vitamin B12 min. 20 µg
c) ME min. 13 MJ
2.10 Ergänzungsfuttermittel zur Eisenversorgung
für Ferkel in den ersten Lebenswochen
a) Rohfaser max. 2  
b) Eisen min. 6
2.11 Ergänzungsfuttermittel I für Mastschweine a) Lysin min. 1,45 Bis 50 v. H. der Tagesration verfüttern
Lysin im Rohprotein min. 6
Rohprotein   24 bis 27
Rohfett max. 12
Rohfaser max. 7
Calcium min. 2,1
Phosphor min. 0,75
Natrium min. 0,35
b) Kupfer min. 40 mg
Zink min. 200 mg
Vitamin A min. 8.000 IE
Vitamin D min. 1.000 IE
2.12 Ergänzungsfuttermittel II für Mastschweine a) Lysin min. 1,75 Bis 35 v. H. der Tagesration verfüttern
Lysin im Rohprotein min. 6
Rohprotein   28 bis 33
Rohfett max. 12
Rohfaser max. 8
Calcium min. 2,4
Phosphor min. 0,9
Natrium min. 0,4
b) Kupfer min. 60 mg
Zink min. 200 mg
Vitamin A min. 12.000 IE
Vitamin D min. 1500 IE
2.13 Ergänzungsfuttermittel für Zuchtschweine a) Lysin min. 1,2 Bis 50 v. H. der Tagesration verfüttern
Rohprotein min. 22
Rohfett max. 12
Rohfaser max. 8
Calcium min. 1,6
Phosphor min. 0,9
Natrium min. 0,5
b) Zink min. 100 mg
Vitamin A min. 10.000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
2.14 Eiweißreiches Ergänzungsfuttermittel für Schweine a) Lysin min. 2,3 Bis 25 v. H. der Tagesration verfüttern
Lysin im Rohprotein min. 6,4
Rohprotein min. 36
Calcium min. 3,1
Phosphor min. 1,1
Natrium min. 0,45
b) Kupfer min. 80 mg
Zink min. 300 mg
Vitamin A min. 16.000 IE
Vitamin D min. 2.000 IE
2.15 Eiweißkonzentrat für Schweine (Ergänzungsfuttermittel) a) Lysin min. 2,85 Bis 20 v. H. der Tagesration verfüttern
Lysin im Rohprotein min. 6,45
Rohprotein min. 44
Calcium min. 4,2
Phosphor min. 1,35
Natrium min. 0,6
b) Kupfer min. 100 mg
Zink min. 400 mg
Vitamin A min. 20.000 IE
Vitamin D min. 2500 IE
2.16 Mineralfuttermittel für Schweine a) Calcium min. 20 Bis 3 v. H. der Tagesration verfüttern
Phosphor min. 4
Natrium min. 5
b) Kupfer min. 700 mg
Zink min. 2.000 mg
Vitamin A min. 150.000 IE
Vitamin D min. 18 750 IE
2.17 Lysinhaltiges Mineralfuttermittel für Schweine a) Calcium min. 18 Bis 4 v. H. der Tagesration verfüttern
Phosphor min. 4
Natrium min. 5
b) Kupfer min. 500 mg
Zink min. 1500 mg
Vitamin A min. 100.000 IE
Vitamin D min. 12 500 IE
3.1 Milchaustauschfuttermittel für Schaflämmer
(Alleinfuttermittel)
a) Lysin min. 1,5  
Rohprotein min. 20
Rohfett   15 bis 30
Rohfaser max. 1
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,6
b) Vitamin A min. 10.000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
Vitamin E min. 20 mg
3.2 Alleinfuttermittel für Mastschaflämmer a) Rohprotein min. 16  
Rohfaser max. 8
Rohasche max. 9
Calcium min. 1
Phosphor
(Ca : P-Verhältnis nicht unter2 : 1)
min. 0,5
b) Vitamin A min. 10.000 IE
Vitamin D min. 1.250 IE
Vitamin E min. 12 mg
3.3 Ergänzungsfuttermittel für Zuchtschafe a) Rohprotein min. 15  
darunter:
Rohprotein aus NPN-Verbindungen
max. 4,5
Rohfaser max. 14
Rohasche max. 10
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,5
3.4 Mineralfuttermittel für Schafe a) Calcium   10 bis 20 Täglich 15 bis 30 g je Tier verfüttern
Phosphor   4 bis 10
Magnesium min. 2
Natrium min. 8
b) Kobalt min. 10 mg
Zink min. 3.000 mg
4.1 Mineralfuttermittel für Ziegen a) Calcium   10 bis 20 Täglich 15 bis 30 g je Tier verfüttern
Phosphor   4 bis 10
Magnesium min. 2
Natrium min. 8
b) Kobalt min. 10 mg
Zink min. 3.000 mg
5.1 Ergänzungsfuttermittel für Fohlen
(Fohlenstarterfuttermittel)
a) Rohprotein min. 15  
Rohfaser max. 10
Calcium min. 1,2
Phosphor
(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3:1)
max. 1
b) Vitamin A min. 20.000 IE
Vitamin D min. 2.500 IE
Vitamin E min. 100 mg
5.2 Ergänzungsfuttermittel für Pferde a) Calcium min. 0,6  
Phosphor
(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3:1)
max. 0,6
b) Vitamin A min. 15.000 IE
Vitamin D min. 1.500 IE
Vitamin E min. 50 mg
5.3 Ergänzungsfuttermittel für hochtragende
und laktierende Stuten
a) Rohprotein min. 15  
Calcium min. 0,8
Phosphor
(jedoch Ca : P-Verhältnis: 1,5 bis 3:1)
max. 0,6
b) Vitamin A min. 16.000 IE
Vitamin D min. 2.000 IE
Vitamin E min. 75 mg
5.4 Mineralfuttermittel für Pferde a) Calcium min. 12 Täglich bis 200 g je Tier verfüttern
Phosphor   4 bis 8
Natrium min. 6
b) Eisen min. 500 mg
Vitamin A min. 300.000 IE
Vitamin D min. 37.500 IE
Vitamin E min. 1 500 mg
Nr. Bezeichnung Normtyp

a) Inhaltsstoffe in v. H.
b) Zusatzstoffe je kg
c) umsetzbare Energie je ka

Hinweise für die
sachgerechte Verwendung
1 2 3 4
6.1 Alleinfuttermittel für Entenküken a) Methionin min. 0,35  
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 8
Calcium   0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium   0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4.000 IE
Vitamin D3 min. 500 IE
Riboflavin
(Vitamin B2)
min. 4 mg
c) ME min. 11 MJ
6.2 Alleinfuttermittel für Moschusentenküken a) Methionin min. 0,38  
Rohprotein min. 19
Gesamtzucker max. 8
Calcium   0,85 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium   0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6.000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12
min. 10 µg
c) ME min. 11,5 MJ
6.3 Alleinfuttermittel für Mastenten a) Methionin min. 0,3  
Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium   0,75 bis 1,5
Phosphor min. 0,55
Natrium   0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin (Vitamin B2) min. 2 mg
c) ME min. 11,5 MJ
6.4 Alleinfuttermittel I für Mastmoschusenten a) Methionin min. 0,3  
Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium   0,75 bis 1,5
Phosphor min. 0,55
Natrium   0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin (Vitamin B2) min. 2 mg
c) ME min. 11,5 MJ
6.5 Alleinfuttermittel II für Mastmoschusenten
ab 42. Lebenstag
a) Methionin min. 0,25  
Rohprotein min. 13
Gesamtzucker max. 12
Calcium   0,65 bis 1,4
Phosphor min. 0,5
Natrium   0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin (Vitamin B2) min. 2 mg
c) ME min. 11,5 MJ
7.1 Alleinfuttermittel für Hühnerküken in
den ersten Lebenswochen
a) Methionin min. 0,45  
Rohprotein min. 22
Gesamtzucker max. 8
Calcium   0,9 bis 1,3
Phosphor min. 0,6
Natrium   0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6.000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin (Vitamin B2) min. 4 mg
Vitamin B12 min. 10 µg
c) ME min. 11,5 MJ
7.2 Alleinfuttermittel für Hühnerküken a) Methionin min. 0,35  
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 12
Calcium   0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium   0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4.000 IE
Vitamin D3 min. 500 IE
Riboflavin (Vitamin B2) min. 4 mg
c) ME min. 10,5 MJ
7.3 Alleinfuttermittel I für Junghennen ab 7. Lebenswoche a) Rohprotein min. 15  
Gesamtzucker max. 12
Calcium   0,6 bis 1,2
Phosphor min. 0,5
Natrium   0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4.000 IE
Vitamin D3 min. 500 IE
Riboflavin (Vitamin B2) min. 2 mg
7.4 Alleinfuttermittel II für Junghennen ab 13. Lebenswoche a) Rohprotein min. 12  
Gesamtzucker max. 12
Calcium   0,5 bis 1,2
Phosphor min. 0,45
Natrium   0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin (Vitamin B2) min. 2 mg
c) ME min. 10 MJ
7.5 Alleinfuttermittel I für Legehennen, energiearm a) Methionin min. 0,28  
Rohprotein   14,5 bis 16,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium   3 bis 4
Phosphor   0,45 bis 0,6
Natrium   0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6.000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin (Vitamin B2) min. 2,5 mg
c) ME min. 10 MJ
7.6 Alleinfuttermittel I für Legehennen a) Methionin min. 0,32  
Rohprotein   15,5 bis 17,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium   3,2 bis 4
Phosphor   0,48 bis 0,63
Natrium   0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6.000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin

(Vitamin B2)

min. 2,5 mg
c) ME min. 11 MJ
7.7 Alleinfuttermittel II für Legehennen
(ab etwa 10. Legemonat)
a) Methionin min. 0,28 Nur für Bestände mit weniger als 70 v. H.
Legeleistung vorgesehen
Rohprotein   15 bis 17
Gesamtzucker max. 12
Calcium   3,7 bis 4,5
Phosphor   0,44 bis 0,6
Natrium   0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6.000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin
(Vitamin B2)
min. 2,5 mg
c) ME min. 10 MJ
7.8 Alleinfuttermittel I für Masthühnerküken (Broiler) a) Methionin min. 0,45  
Rohprotein min. 22
Gesamtzucker max. 12
Calcium   0,8 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium   0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6.000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin
(Vitamin B2)
min. 4 mg
Vitamin B12 min. 10 µg
c) ME min. 12,5 MJ
7.9 Alleinfuttermittel II für Masthühnerküken (Broiler) ab 5. Lebenswoche a) Methionin min. 0,36  
Rohprotein min. 18
Gesamtzucker max. 12
Calcium   0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,55
Natrium   0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6.000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin (Vitamin B2) min. 2,5 mg
c) ME min. 12 MJ
7.10 Ergänzungsfuttermittel für Legehennen
(Legemehl)
a) Methionin min. 0,35 Im Verhältnis bis 2 : 1 mit Getreide verfüttern.
Sofern das Futtermittel weniger als 4,5 v. H.
Calcium enthält, ist anzugeben: "Zusätzlich Muschelschalen verfüttern"
Rohprotein min. 18
Gesamtzucker max. 12
Calcium   2 bis 6
Phosphor   0,6 bis 0,8
Natrium   0,18 bis 0,4
b) Mangan min. 60 mg
Zink min. 100 mg
Vitamin A min. 9.000 IE
Vitamin D3 min. 1 125 IE
Riboflavin(Vitamin B2) min. 4 mg
7.11 Eiweißreiches Ergänzungsfuttermittel
für Legehennen
a) Methionin min. 0,54 Im Verhältnis 1 : 2 mit Getreide verfüttern
Methionin und Cystin min. 1
Rohprotein min. 27
Gesamtzucker max. 12
Calcium   8,5 bis 12
Phosphor   0,65 bis 1,25
Natrium   0,3 bis 0,7
b) Mangan min. 120 mg
Zink min. 180 mg
Vitamin A min. 18.000 IE
Vitamin D3 min. 2 250 IE
Riboflavin
(Vitamin B2)
min. 7,5 mg
7.12 Mineralfuttermittel für Legehennen a) Phosphor min. 8 Bis 2 v. H. der Tagesration
Natrium   4 bis 8
b) Mangan min. 2.000 mg
Zink min. 3.000 mg
Vitamin A min. 300.000 IE
Vitamin D3 min. 37 500 IE
Riboflavin min. 125 mg
(Vitamin B2)    
8.1 Alleinfuttermittel für Truthühnerküken a) Methionin min. 0,5  
Methionin und Cystin min. 0,95
Rohprotein min. 25
Gesamtzucker max. 8
Calcium   1,2 bis 2
Phosphor min. 0,75
Natrium   0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 70 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 10.000 IE
Vitamin D3 min. 1 250 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2) Vitamin B12 min. 10 µg
Biotin min. 0,25 mg
c) ME min. 11 MJ
8.2 Alleinfuttermittel für Masttruthühner a) Methionin bezogen auf Rohprotein min. 2  
Rohprotein min. 20
Gesamtzucker max. 12
Calcium   1,0 bis 1,8
Phosphor min. 0,65
Natrium   0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 8.000 IE
Vitamin D3 min. 1.000 IE
Riboflavin (Vitamin B2) min. 4 mg
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ
8.3 Alleinfuttermittel II für Masttruthühner
ab 14. Lebenswoche
a) Methionin bezogen auf Rohprotein min. 2  
Rohprotein min. 14
Gesamtzucker max. 12
Calcium   0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,62
Natrium   0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 8.000 IE
Vitamin D3 min. 1.000 IE
Riboflavin (Vitamin B2) min. 4 mg
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ
9.1 Alleinfuttermittel für Forellen a) Lysin min. 1,8  
Rohprotein min. 40
Rohfaser max. 6
b) Vitamin A min. 2 500 IE
10.1 Ergänzungsfuttermittel, flüssig, für Rinder,
Schweine und Hühner (zur kurzfristigen
zusätzlichen Vitaminversorgung)
a) Rohfett min. 10*) Bei erhöhten Leistungsanforderungen täglich
höchstens verfüttern an:

100 Küken 10 ml
100 Junghennen 15 ml
100 Legehennen 25 ml
10 Ferkel 20 ml
1 Zuchtsau 10 ml
1 Kalb 10 ml

Natrium min. 1*)
b) Vitamin A   20.000 bis 50.000 IE/ml*)
Vitamin C   50 bis 100 mg/ml*)
Vitamin D3   100 bis 200 IE/ml*)
Vitamin E   20 bis 50 mg/ml*)
*) = in der Originalsubstanz

.

 Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke Anlage 2a
(zu den §§ 9a und 11 bis 13)

Vorbemerkungen

  1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.
  2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe "(insgesamt)" versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.
  3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe "(falls zugesetzt)" versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
  4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.
Besonderer
Ernährungszweck
wesentliche ernährungs- physiologische Merkmale Tierart oder Tierkategorie anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) empfohlene Fütterungsdauer a) Angaben in der Gebrauchsanweisung

b) sonstige Angaben

1 2 3 4 5 6 7
Verringerung der
Gefahr der Azidose
niedriger Gehalt an leicht vergärbaren Kohlenhydraten, hohe Pufferkapazität Wiederkäuer Stärke
Gesamtzucker
  höchstens 2 Monate, bei Milchkühen höchstens 2 Monate ab Beginn der Laktation a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehalts an Rohfaser und leicht vergärbaren kohlenhydrathaltigen Stoffen

Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Insbesondere für Hochleistungskühe" oder "Insbesondere für intensiv gefütterte (Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie)"

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

Ausgleich bei
chronischer Störung
der Dickdarmfunktion
leicht verdauliche Fasern Pferde einschließlich Ponys n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel als Faserquelle zunächst bis zu 6 Monaten a) Angaben über die Art der Verabreichung
Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines einzuholen."
Ausgleich bei
chronischer Insuffizienz
der Dünndarmfunktion
Präcaecal leicht verdauliche Kohlenhydrate, Proteine und Fette Pferde einschließlich Ponys   leicht verdauliche Einzelfuttermittel
als Quelle von Kohlenhydraten, Proteinen und Fetten (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
zunächst bis zu 6 Monaten a) Angaben über die Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Bei speziell auf die Bedürfnisse sehr alter Tiere abgestellten Diätfuttermitteln ist neben der Angabe der Tierart oder Tierkategorie ein Hinweis "alte Tiere" aufzunehmen.

Verringerung der Gefahr
des Fettlebersyndroms
niedriger Energiegehalt, hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren Legehennen mehrfach ungesättigte Fettsäuren Energiegehalt   bis zu 12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden

Regulierung der Glucoseversorgung
- Diabetes mellitus -
niedriger Kohlenhydratgehalt mit schneller Glucosefreisetzung Hunde und Katzen Stärke Gesamtzucker Fructose (falls zugesetzt) essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel als Quelle kurz- und mittelkettiger Fettsäuren (falls zugesetzt) kohlenhydrathaltige Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) zunächst bis zu 6 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Gefahr
von Harnsteinbildung
niedriger Phosphor- und Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe Wiederkäuer Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel harnsäuernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe (falls zugesetzt) bis zu 6 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere" "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

Unterstützung der
Hautfunktion bei
Dermatose und
übermäßigem Haarausfall
hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren Hunde und Katzen essentielle Fettsäuren   bis zu 2 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Unterstützung der
Herzfunktion bei
chronischer Herzinsuffizienz
niedriger Natriumgehalt, weites Kalium/ Natrium-Verhältnis Hunde und Katzen Natrium Kalium Magnesium   zunächst bis zu 6 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Regulierung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie niedriger Fettgehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren Hunde und Katzen essentielle Fettsäuren n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)   zunächst bis zu 2 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Gefahr
der Ketose/ Azetonämie
glucose-liefernde Energiequellen Milchkühe und Mutterschafe Propan-1,2- diol (falls als Glucoselieferant zugesetzt) Glycerin (falls als Glucoselieferant zugesetzt) energiehaltige Einzelfuttermittel, glucoseliefernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Energiequelle 3-6 Wochen nach dem Abkalben die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch zum Zwecke der Ketoserekonvaleszenz zu verfüttern.

Verringerung der Kupferspeicherung in
der Leber
niedriger Kupfergehalt Hunde Kupfer (insgesamt)   zunächst bis zu 6 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlänzerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Unterstützung der Leberfunktion bei
chronischer
Leberinsuffizienz
hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren und hoher Gehalt an leicht verdaulichen Kohlenhydraten Hunde - Protein- quelle(n) - Gehalt an essentiellen Fettsäuren - leicht verdauliche Kohlenhydrate (gegebenenfalls mit Angabe ihrer Behandlung) - Natrium - Kupfer (insgesamt)   zunächst bis zu 6 Monaten a) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten"

b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: "Es wird empfohlen, vor dg der endung oder Verluer gerunder Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

  hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren Katzen - Protein- quelle(n) - Gehalt an essentiellen Fettsäuren - Natrium - Kupfer (insgesamt)   zunächst bis zu 6 Monaten a) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten"

b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

  hochwertiges Protein, niedriger Proteingehalt, leicht verdauliche Kohlenhydrate Pferde einschließlich Ponys Methionin Cholin n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel als Protein- und Faserquelle, leicht verdauliche Kohlenhydrate (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) zunächst bis zu 6 Monaten a) Angaben der Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Ausgleich bei
Malabsorption / Verdauungsinsuffizienz
niedriger Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt fettlöslicher Vitamine Geflügel außer Gänse und Tauben Vitamin a (insgesamt) Vitamin D (insgesamt) Vitamin E (insgesamt) Vitamin K (insgesamt)   innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupf a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Prozentsatz gesättigter Fettsäuren bezogen auf die Gesamtfettsäuren

Verringerung der Gefahr
des Milchfiebers
niedriger Calciumgehalt oder enges Kationen/Anionen-Verhältnis Milchkühe Calcium Phosphor Magnesium Calcium Phosphor Natrium Kalium Chloride Schwefel   1-4 Wochen vor dem Abkalben a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Nur bis zum Abkalben verfüttern." "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Minderung von Nährstoffunver-
träglichkeiten
ausgewählte Eiweißquellen oder ausgewählte Kohlenhydratquellen Hunde und Katzen essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel als Proteinquelle Einzelfuttermittel als Kohlenhydratquelle 3-8 Wochen bei Nachlassen der Intoleranzerscheinungen unbegrenzt weiterverwendbar a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer
Niereninsuffizienz
niedriger Phosphorgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein Hunde und Katzen Calcium Phosphor Kalium Natrium essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel als Proteinquelle zunächst bis zu 6 Monaten. Wird das Diätfuttermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten." "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern.

Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer
Niereninsuffizienz
niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein, niedriger Phosphorgehalt Pferde einschließlich Ponys Calcium Phosphor Kalium Magnesium Natrium Einzelfuttermittel als Proteinquelle zunächst bis zu 6 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten." "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Oxalatsteinbildung niedriger Calciumgehalt, niedriger Vitamin-D-Gehalt, harnalkalisierende Stoffe Hunde und Katzen Phosphor Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Vitamin D (insgesamt) Hydroxyprolin Einzelfuttermittel oder Zusatzstoff als harnalkalisierende Stoffe bis zu 6 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Linderung akuter Resorptionsstörungen
des Darms
hoher Elektrolytgehalt, leicht verdauliche Einzelfuttermittel Hunde und Katzen Natrium Kalium leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt) 1-2 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei und nach akutem Durchfall" "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Rekonvaleszenz / Untergewicht hoher Energiegehalt, hohe Konzentration wichtiger Nährstoffe, leicht verdauliche Einzelfuttermittel Hunde und Katzen n-3- und n-6- Fettsäuren (falls zugesetzt) Energiegehalt leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) bis zur Genesung a) Angabe in der Gebrauchsanweisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: "Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht"

b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen kann der Angabe des besonderen Ernährungszweckes die Angabe "Hepatische Lipidose bei der Katze" hinzugefügt werden.

Rekonvaleszenz / Untergewicht hohe Konzentration an wichtigen Nährstoffen, leicht verdauliche Einzelfuttermittel Pferde einschließlich Ponys n-3- und n-6- Fettsäuren (falls zugesetzt) leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) bis zur Genesung a) Angabe in der Gebrauchsanweisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: "Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht"
Ausgleich von Elektrolytverlusten
bei übermäßigem Schwitzen
vorwiegend Elektrolyte, leicht verfügbare Kohlenhydrate Pferde einschließlich Ponys Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Glukose   1-3 Tage a) Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellungen in der Fütterung zu machen. Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten." "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Minderung von Stressreaktionen hoher Magnesiumgehalt oder Schweine Magnesium   1-7 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
  leicht verdauliche Einzelfuttermittel   n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)    
Minderung von Stressreaktionen leicht verdauliche Einzelfuttermittel Pferde einschließlich Ponys Magnesium n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) 2-4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Unterstützung der Auflösung von Struvitsteinen harnsäuernde Stoffe, niedriger Magnesiumgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein Hunde Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Einzelfuttermittel als Proteinquelle, Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) 5-12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten." "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
niedriger Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe Katzen Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Taurin (insgesamt) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) 5-12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten." "Es wird empfohlen, vor der Verfütteruden Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Der Angabe des besonderen Ernährungszweckes kann die Angabe "Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder "Felines Urologisches Syndrom - FUS" hinzugefügt werden.

Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens
von Struvitsteinen
mittlerer Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe Hunde und Katzen Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) bis zu 6 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern.

Verringerung der Tetaniegefahr - Hypomagnesämie - hoher Magnesiumgehalt, leicht verfügbare Kohlenhydrate, mittlerer Proteingehalt, niedriger Kaliumgehalt Wiederkäuer Stärke Gesamtzucker Magnesium Natrium Kalium   3-10 Wochen während des schnellen Grasaufwuchses a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehaltes an Rohfaser und leicht verfügbaren Energiequellen Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Besonders für laktierende Mutterschafe" "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Verringerung des Übergewichts niedriger Energiegehalt Hunde und Katzen Energiegehalt   bis zum Erreichen des angestrebten Körpergewichts a) Angabe der empfohlenen täglichen Futtermenge Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Verringerung der Uratsteinbildung niedriger Purin- und Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein Hunde und Katzen   Einzelfuttermittel als Proteinquelle bis zu 6 Monaten, bei irreversibler Störung des Harnsäurestoffwechsels lebenslang a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Ausgleich bei unzureichender Verdauung leicht verdauliche Einzelfuttermittel, niedriger Fettgehalt Hunde und Katzen   leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) 3-12 Wochen, bei chronischer Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse lebenslang a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Der Angabe zum besonderen Ernährungszweck kann der Hinweis "Exokrine Pankreasinsuffizienz" hinzugefügt werden.

Stabilisierung der physiologischen Verdauung niedrige Pufferkapazität, leicht verdauliche Einzelfuttermittel Ferkel   leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt) 2-4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase" "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Pufferkapazität (mEq/l oder mEq/kg)

  leicht verdauliche Einzelfuttermittel Schweine   leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt) 2-4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase" "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Pufferkapazität (mEq/l oder mEq/kg)

Verringerung der Gefahr der Verstopfung Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage Sauen   Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage 10-14 Tage vor und 10-14 Tage nach dem Abferkeln a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts vorwiegend Elektrolyte, leicht verfügbare Kohlenhydrate Kälber Ferkel Lämmer Ziegenlämmer Fohlen Natrium Kalium Chloride Einzelfuttermittel als Kohlenhydratquelle 1-7 Tage (1-3 Tage bei Alleinfütterung) a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen (Durchfall)" "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Zystinsteinbildung niedriger Proteingehalt, mittlerer Gehalt an schwefelhaltigen Aminosäuren, harnalkalisierende Stoffe Hunde und Katzen schwefelhaltige Aminosäuren (insgesamt) Natrium Kalium Chloride Schwefel Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnalkalisierende Stoffe zunächst bis zu 1 Jahr a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

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Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln  für Heimtiere ersetzt  Anlage 2b 07
(zu § 13 Abs. 3 Satz 1)

 

Gruppe Beschreibung
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere.
2. Milch und Molkereierzeugnisse Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
3. Eier und Eiererzeugnisse Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
4. Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.
5. Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
7. Getreide Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.
8. Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.
10. Pflanzliche Eiweißextrakte Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.
11. Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.
12. Zucker Alle Zuckerarten.
13. Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
14. Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten.
15. Saaten Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.
16. Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
17. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung.
18. Insekten Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.
19. Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.

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(aufgehoben) Anlage 3 07

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  Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln Anlage 4
(zu den §§ 13 und 14)

Verwendete Abkürzungen

ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v. H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm


Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
1 2 3
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2
Milchvieh alle, ausgenommen Misch- futtermittel mit weniger als 5 MJ NEL/kg NEL in MJ/kg=  
g Rohprotein x ml Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel x 0,0001329
+ g Rohfett2) x g Rohfett2) x 0,0001601
+ g Rohfaser x g Rohfaser x 0,0000135
+ g N-freie Extraktstoffe x ml Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel x 0,0000631
- g Rohasche x g Rohfaser x 0,0000487
+ 3,81  
Rinder,
Schafe,
Ziegen,
ausgenommen Milchvieh
alle, ausgenommen Misch- futtermittel mit weniger als 9 MJ ME/kg oder weniger als 4 v. H. Rohfaser in der Trockensubstanz sowie Milchaustauschfuttermittel ME in MJ/kg =  
g Rohprotein     x 0,0126
+ g Rohfaser     x 0,0225
+ g N-freie Extraktstoffe     x 0,0112
 
+ g Rohasche x g Rohfett2) x 0,0003975
- g Rohasche x g Rohfaser x 0,0001993
+ % Cellulase-Löslichkeit3) x % Cellulase-Löslichkeit3) x 0,0002449
- 0,15  
Schweine alle, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel mit mehr als 25 v. H. Rohprotein und Milchaustauschfuttermittel ME in MJ/kg =  
g Rohprotein x 0,0223
+ g Rohfett2) x 0,0341
+ g Stärke4) x 0,017
+ g Zucker5) x 0,0168
+ g organischer Rest x 0,0074
- g Rohfaser x 0,0109
Ergänzungsfuttermittel mit mehr als 25 v. H. Rohprotein ME in MJ/kg =  
g Rohprotein x 0,0199
+ g Rohfett2) x 0,035
+ g Stärke4) x 0,0163
+ g Zucker5) x 0,0189
+ g organischer Rest x 0,0062
- g Rohfaser x 0,0013
Geflügel alle ME in MJ/kg =  
g Rohprotein x 0,01551
+ g Rohfett2) x 0,03431
+ g Stärke4) x 0,01669
+ g Gesamtzucker6)
(berechnet als Saccharose)
x 0,01301
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4
Hunde, Diätfuttermittel, ausgenommen ME in MJ/kg =  
Katzen Diätfuttermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H. g Rohprotein x 0,01464
+ g Rohfett2) x 0,03556
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01464
Katzen Diätfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H. ME in MJ/kg =  
g Rohprotein x 0,01632
+ g Rohfett2) x 0,03222
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01255
- 0,2092    
1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978,
der zuletzt durch Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, genannten 2. Richtlinie.
3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
De Boever, J. L., B. G. Cottyn, F. X. Buysse, F. W. Waimann, J. M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology,
Band 14, S. 203; Elsevier Science Publishers, Amsterdam.Die Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride "Onozuka R 10" vorzunehmen.
4) Zu bestimmen nach der polarimetrischen Methode nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 3. Richtlinie.
5) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der
Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.
6) Gesamtzucker berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.

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Unerwünschte Stoffe  Anlage 5 05a 06a
(zu den §§ 23, 23a, 24 und 26)

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.

Unerwünschter Stoff Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt
(siehe Vorbem.)
Aktionsgrenzwert
(siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen B. a der durchzuführenden U Untersuchungen)
1 2 3 4 5
1. Arsen (Gesamtarsengehalt) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2    
- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel 4
- Palmkernexpeller 4
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 10
- Calciumcarbonat 15
- Magnesiumoxid 20
- Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren 15
- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Einzelfuttermittel 40
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere 6
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen 4
- Mineralfuttermittel 12
2. Blei1 Einzelfuttermittel, ausgenommen 10
- Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras 30
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 15
- Calciumcarbonat 20
- Hefen 5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2, ausgenommen: 100
- Zinkoxid 400
- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat 200
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3 und der Trennmittel4, ausgenommen 30
- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs 60
Vormischungen 200
- Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10
- Mineralfuttermittel 15
Alleinfuttermittel 5
3. Fluor5 Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
- Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill 500
- Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill 3000
- Phosphate 2000
- Calciumcarbonat 350
- Magnesiumoxid 600
- kohlensaurer Algenkalk 1000
Vermiculit (E 561) 3000
Ergänzungsfuttermittel
- mit< 4 % Phosphor 500
- mit > 4 % Phosphor 1256
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
= laktierend 30
= sonstige 50
- Alleinfuttermittel für Schweine 100
- Alleinfuttermittel für Geflügel 350
- Alleinfuttermittel für Küken 250
4. Quecksilber Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,1    
- Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren 0,5
- Calciumcarbonat 0,3
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 0,1
- Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen 0,4
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 0,2
- Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen  
5. Nitrit Fischmehl 60 (berechnet als Natriumnitrit)    
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 15 (berechnet als Natriumnitrit)
- Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel und Zierfische  
6.Cadmium7 Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs 1
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs 2
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen: 2
- Phosphate 10
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2, ausgenommen: 10
- Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat 30
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3und der Trennmittel4 2
Vormischungen 15
Mineralfuttermittel
- mit < 7 % Phosphor 5
- mit 2 7 % Phosphor 0,758
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere 2
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,5
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und Fische, ausgenommen: 1
- Alleinfuttermittel für Heimtiere 2
- Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel 0,5
7. Aflatoxin B1 Einzelfuttermittel 0,02    
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen: 0,02
- Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005
- Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, 0,01
ausgenommen Jungtiere 0,02
Andere Alleinfuttermittel 0,01
Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,02
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere 0,02
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,005
8. Blausäure Einzelfuttermittel, ausgenommen: 50    
- Leinsamen 250
- Leinkuchen, Leinextraktionsschrot 350
- Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder Mandeln 100
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 50
- Alleinfuttermittel für Küken 10
9. Freies Gossypol Einzelfuttermittel, ausgenommen: 20    
- Baumwollsaat 5.000
- Baumwollsaatkuchen und Baumwollextraktionsschrot 1 200
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 20
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 500
- Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen Legehennen, und Kälber 100
- Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine, ausgenommen Ferkel 60
10. Theobromin Alleinfuttermittel, ausgenommen: 300    
- Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder 700
11. Senföl, flüchtig, berechnet
als Allylisothiocyanat
Einzelfuttermittel, ausgenommen: 100    
- Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot 4000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Jungtiere) 1.000
- Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) und Geflügel 500
12. Vinylthiooxazolidon (Vinyloxazolidinthion) Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: 1.000    
- Alleinfuttermittel für Legegeflügel 500
13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten 1.000    
14. Unkrautsamen und Früchte,
die Alkaloide, Glukoside oder
andere giftige Stoffe enthalten, darunter
Alle Futtermittel 3.000    
a) Lolium temulentum L.   1.000
b) Lolium remotum Schrank   1.000
c) Datura stramonium L.   1.000
15. Rizinus - Ricinus communis L. Alle Futtermittel 10 (berechnet als Rizinusschalen)    
16. Crotalaria spp. Alle Futtermittel 100    
17. Aldrin 1 Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01   einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin
18. Dieldrin - Fette 0,2
19. Camphechlor
(Toxaphen)9
Fischöl 0,2
Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl 0,02
Mischfuttermittel für Fische 0,05
20. Chlordan (Summe aus Cis-
und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan,
berechnet als Chlordan)
Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02    
- Fette 0,05
21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,05    
- Fette 0,5
22. Endosulfan (Summe aus alpha-
und beta-Isomeren und aus
Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan)
Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,1    
- Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,2
- Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,5
- Alleinfuttermittel für Fische 0,005
23. Endrin (Summe aus Endrin und
delta-Ketoendrin, berechnet als Endrin)
Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01    
- Fette 0,05
24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01    
- Fette 0,2
25. Hexachlorbenzol (HCB) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01    
- Fette 0,2
26. Hexachlorcyclohexan (HCH)        
26.1. alpha-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02    
- Fette 0,2
26.2. beta-Isomere Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,01    
- Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005
Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,01
- Fette 0,1
26.3. gamma-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,2    
- Fette 2,0
"27. Dioxin10 (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712) PCDD/F11 Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 0,75 0,5  
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 0,75 0,5  
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1 0,5  
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 2 1  
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,75 0,5  
Fischöl 6 5  
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 1,2513 1  
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 2,25 1,75  
Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel3 und der Trennmittel4 0,75    
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3 und der Trennmittel4   0,5  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2 1 0,5  
Vormischungen 1 0,5  
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,75 0,5  
Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere 2,25 1,75  
27a. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712)11 Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 1,25    
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 1,5
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1,5
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 3
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 1,25
Fischöl 24
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und 4,513
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten  
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 11
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3 und der Trennmittel4 1,5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2 1,5
Vormischungen 1,5
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 1,5
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere 7
27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712)11 Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen   0,35  
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 0,5
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 0,35
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 0,75
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,35
Fischöl 14
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 2,5
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 7
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3 und der Trennmittel4 0,5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2 0,35
Vormischungen 0,35
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,5
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere 3,5
28. Aprikose - Prunus armeniaca L. Alle Futtermittel Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenartendürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein.    
29. Bittermandel - Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus amygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke)
30. Buchecker, ungeschält - Fagus silvatica L.
31. Leindotter- Camelina sativa (L) Crantz
32. Mowrah, Bassia, Madhuca- Madhuca longifolia (L) Macbr. (= Bassia longifolia L. = Illipe malabrorum Engl.), Madhuca indica Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.) = Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller)
33. Purgierstrauch - Jatropha curcas L.
34. Purgierölbaum - Croton tiglium L.
35. Indischer Braunsenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp. integrifolia (West.) Thell.
36. Sareptasenf - Brassica juncea (L.) Cern. und Coss. ssp. juncea
37. Chinesischer Gelbsenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin
38. Schwarzer Senf - Brassica nigra (L) Koch
39. Abessinischer (äthiopischer) Senf - Brassica carinata A. Braun
1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

2) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

3) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

4) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.

7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.

9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2005/86/EG).

10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.

11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.

12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:

Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: "Van den Berg und andere", 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.

13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.

.

 Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln Anlage 5a 06 07
(zu den §§ 24a und 24b)

Vorbemerkungen

  1. Bei den in Teil A genannten Futtermitteln beziehen sich die in Teil B und Teil C jeweils in Spalte 5 festgelegten Höchstgehalte auf die Teile, die als Lebensmittel oder zur Verarbeitung zu Lebensmitteln üblicherweise in den Verkehr gebracht werden. Für die in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung genannten Futtermittel sind hinsichtlich der Teile, auf die sich die Höchstgehalte beziehen, die dort aufgeführten Beschreibungen heranzuziehen.
  2. Soweit in Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 4 für Futtermittel Gruppenbezeichnungen angegeben sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf alle Futtermittel dieser Gruppe nach Teil A Spalte 1.
  3. Die Höchstgehalte für Futtermittel pflanzlichen Ursprungs beziehen sich auf die Originalsubstanz.
  4. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Höchstgehalte für Erzeugnisse aus Landtieren auf den Fettanteil, für Milch und Eier auf die Originalsubstanz.
  5. Abweichend von § 2 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes sind Futtermittel im Sinne dieser Anlage Futtermittel im Sinne des Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Ausnahme von Futtermittel-Zusatzstoffen und Vormischungen.


Teil A 06
Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die die Höchstgehalte gemäß Teil B und Teil C gelten
Gruppen von Futtermitteln Darunter fallende Einzelfuttermittel
1 2
I. Futtermittel pflanzlichen Ursprungs
1. Getreide Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis, Körner-Sorghum, Buchweizen, Hirse, andere Getreidearten
2. Früchte
2.1 Zitrusfrüchte z.B. Orangen, Zitronen, Pampelmusen
2.2 Schalenfrüchte z.B. Mandeln, Nüsse, Pistazienkerne
2.3 Kernobst z.B. Äpfel, Birnen, Quitten
2.4 Steinobst z.B. Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen
2.5 Beeren und Kleinobst  
2.5.1 Trauben Tafeltrauben, Keltertrauben
2.5.2 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)  
2.5.3 Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) z.B. Brombeeren, Loganbeeren, Himbeeren
2.5.4 Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) z.B. Heidelbeeren, Preiselbeeren, Johannisbeeren
2.5.5 Wildfrüchte  
2.6 Sonstige Früchte z.B. Ananas, Bananen, Kiwis, Oliven
3. Gemüse
3.1 Wurzel- und Knollengemüse z.B. Rote Bete, Karotten
3.2 Zwiebelgemüse z.B. Knoblauch, Speisezwiebeln, Schalotten
3.3 Fruchtgemüse  
3.3.1 Solanaceen z.B. Auberginen, Paprika, Tomaten
3.3.2 Cucurbitaceen mit genießbarer Schale z.B. Gurken, Zucchini
3.3.3 Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale z.B. Kürbisse, Melonen
3.3.4 Zuckermais  
3.4 Kohlgemüse  
3.4.1 Blumenkohle z.B. Blumenkohl, Brokkoli
3.4.2 Kopfkohle z.B. Kopfkohl, Rosenkohl
3.4.3 Blattkohle z.B. Chinakohl, Grünkohl
3.4.4 Kohlrabi  
3.5 Blattgemüse und Kräuter  
3.5.1 Salate z.B. Feldsalat, Kopfsalat, Kresse
3.5.2 Spinat oder Spinatarten z.B. Spinat, Mangold
3.5.3 Brunnenkresse  
3.5.4 Chicoree  
3.5.5 Kräuter z.B. Kerbel, Schnittlauch, Petersilie
3.6 Hülsengemüse z.B. Gemüsebohnen, Gemüseerbsen
3.7 Stängelgemüse z.B. Spargel, Porree, Stangensellerie
3.8 Pilze Zuchtpilze, wild wachsende Pilze
4. Hülsenfrüchte z.B. Bohnen, Erbsen, Linsen
5. Ölsaaten z.B. Erdnüsse, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne
6. Kartoffeln  
7. Tee Blätter und Stiele von Camilla sinensis
8. Hopfen  
9. Gewürze z.B. Pfeffer, Vanilleschoten, Wacholderbeeren
II. Futtermittel tierischen Ursprungs
1. Futtermittel aus Landtieren z.B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Fette
2. Milch Milch, Milcherzeugnisse
3. Eier Eier, Eier ohne Schale, Eigelb

 

Teil B 05 05c 06 06a 06b
Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen)
1 2 3 4 5
Abamectin k 71751-41-2 Avermectin B1

Summe von Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a

Brombeeren, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Himbeeren und Salate 0,1
Hopfen und Paprika 0,05
Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Leber von Rindern1, Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee und Tomaten 0,02
Eier3, übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren1 0,01
Milch2) 0,005
Acephat 30560-19-1 O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothiophosphat Ölsaaten, Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
Acibenzolar-S-methyl 135158-54-2 Benzo[1,2,3]thiadiazol-7-thiocarbonsäure-S-methylester Tomaten 1
Mangos 0,5
Bananen und Haselnüsse 0,1
Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
Aldicarb 116-06-3 2-Methyl-2-(methylthio)-propion- aldehyd-O-
(methylcarbamoyl)oxim Summe aus Aldicarb, seinem
Sulfoxid und Sulfon, berechnet als Aldicarb
Kartoffeln 0,5
Blumenkohl, Pekan-Nüsse, Rosenkohl und Zitrusfrüchte 0,2
Bananen, Karotten und Pastinaken 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Amitraz a 33089-61-1 N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)- methylamin Summe
aus Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4-Dimethyl-
anilingruppe enthalten, berechnet als Amitraz
Baumwollsamen 1
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Geflügel 0,05
Eier 0,01
Amitrol 61-82-5 3-Amino-1H-1,2,4-triazol Oliven 0,05
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Aramit 140-57-8 2-(4-tert.-Butylphenoxy)-isopropyl-2'- chlorethylsulfit Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 3 0,01
Atrazin k 1912-24-9 2-Chlor-4-ethylamino-6- isopropylamino-1,3,5-triazin Hopfen, Tee und Zuckermais 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Azimsulfuron 120162-55-2 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- [1-methyl-4-
(2-methyl-2H-tetrazol- 5-yl)-2H- pyrazole-3-sulfonyl]-harnstoff
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Azinphos-ethyl k 2642-71-9 O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3- benzotriazin-3-yl)-methyldithiophosphat Getreide, Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 3 0,01
Azinphos-methyl 86-50-0 O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3-benzotriazin-3-yl)-
methyl-dithio- phosphat
Trauben und Zitrusfrüchte 1
übrige Früchte und Gemüse 0,5
Azocyclotin und 41083-11-8 1-Tricyclohexylstannyl-1,2,4-triazol Gemüsebohnen (mit Hülsen) 0,5
Cyhexatin 013121-70-5 Tricyclohexylzinnhydroxid
Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin
Keltertrauben und Pflaumen 0,3
Äpfel, Fleisch von Rindern und Zitrusfrüchte 0,2
Birnen, Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Azoxystrobin f
(22.2.06)
131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2-[6-(2-cyanophenoxy)-pyrimidin-4- yloxy]phenyl}-3-methoxyacrylat Hopfen 20
Blattkohle, Stangensellerie und Reis 5
Brombeeren, Himbeeren, Salate und Kräuter 3
Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Bananen, Frühlingszwiebeln und Solanaceen 2
Zitrusfrüchte, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Gemüsebohnen (mit Hülsen) und Artischocken 1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Blumenkohle, Gemüseerbsen (mit Hülsen), Rapssamen und Sojabohnen 0,5
Knollensellerie, Kopfkohle, Gerste, Hafer, Roggen, Triticale und Weizen 0,3
Mangos, Papayas, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Rettich und Radieschen, Schwarzwurzeln, Kohlrabi, Chicoree, Gemüsebohnen (ohne Hülsen) und Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,2
Schalenfrüchte, Porree, Hülsenfrüchte und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Landtieren und Eier 0,05
Milch 0,01
Barban 101-27-9 4-Chlorbut-2-inyl-3-chlorphenylcarbamat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 3 0,05
Benalaxyl 71626-11-4 Methyl-N-phenylacetyl-N-2,6-xylyl-DL-alaninat Salat 0,5
Auberginen, Paprika, Speisezwiebeln, Tomaten und Trauben 0,2
Hopfen, Melonen, Tee und Wassermelonen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Benfuracarb 82560-54-1 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo- furanyl-N- (N-(2-(ethoxycarbonyl)- ethyl)-N-isopropylsulfenamoyl)-N- methylcarbamat Hopfen 5
Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Benomyl 17804-35-2 Methyl-1-(butylcarbamoyl)benzi- midazol-2-ylcarbamat Summe berechnet als Carbendazim Gerste, Hafer und Okra 2
Auberginen, Keltertrauben, Kirschen, Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten 0,5
Carbendazim 10605-21-7 Methylbenzimidazol-2-ylcarbamat Tafeltrauben 0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kernobst, Papayas, Pfirsiche und Sojabohnen 0,2
Roggen, Triticale, Weizen und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide 0,1
sonstiges Getreide 0,01
Thiophanat-methyl 23564-05-8 Carbendazim und Thiophanatmethyl, berechnet als Carbendazim Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Bentazon 25057-89-0 3-Isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothiaiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH- Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon Gemüseerbsen (mit Hülsen) 0,5
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,1
Eier und Futtermittel aus Landtieren 0,05
Milch 0,02
Bifenthrin f
(22.2.06)
82657-04-3 [1a,3a(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1"-biphenyl]-3yl)methyl- 3-(2-chlor-3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2- dimethylcyclopropancarboxylat Hopfen 10
Tee 5
Salate 2
Kopfkohle 1
Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gerste, Hafer, Johannisbeeren, Triticale und Weizen Kernobst, Brombeeren und 0,5
Kernobst, Brombeeren und Himbeeren 0,3
Steinobst, Trauben, Solanaceen und Blumenkohle 0,2
Zitrusfrüchte, Bananen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Gemüseerbsen (mit Hülsen) und Ölsaaten sowie Fett von Rindern 1 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren 1 0,05
Eier 3 und Milch 2 0,01
Binapacryl 485-31-4 2-(1-Methyl-propyl)-4,6-dinitro- phenyl-3-methylcrotonat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,05
Getreide, Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Bitertanol 55179-31-2 β-([1,1'-Biphenyl]-4-yloxy)-α- (1,1-dimethylethyl)-1H-1,2,4- triazol-1-ethanol Bananen und Tomaten 3
Kernobst und Pflaumen 2
Aprikosen, Kirschen und Pfirsiche 1
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,5
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 3 0,05
Bromid 24959-67-9 Anorganisches Gesamtbromid, berechnet als Bromionen Getreide 50
Bromophosethyl 4824-78-6 O-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)-O,O- diethyl-thiophosphat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,05
Bromopropylat 18181-80-1 1-Methylethyl 4-brom-α-(4-bromphe- nyl)-α- hydroxyphenylacetat Zitrusfrüchte, Kernobst, Tafel- und Keltertrauben 2
Tomaten, Bohnen (mit Hülsen) 1
Ölsaaten, Tee, Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Bromoxynil d
(22.2.06)
3,5-Debrom -4-hxdroxy-benzonitril Schalchtnebenerzeugnisse 0,2
Hopfen, Mais, Ölsaaten und Tee 0,1
Bromoxynil und seine Ester, berechnet als Bromoxynil übrige pflanzliche Futtermittel,ausgenommen Gewürze, übrige Futtermittel aus Landtieren 0,05
Milch 0,01
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen)
1 2 3 4 5
Captafol 2425-06-1 N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio)cyclohex-4-en-
1,2-dicarboximid
Hopfen und Tee 0,1
Getreide 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Captan 133-06-2 N-(Trichlormethylthio)-cyclohex-4-en-1,2-dicarboximid insgesamt Keltertrauben 10
übriges Beeren- und Kleinobst, Kernobst und Tomaten 3
Folpet 133-07-3 N-(Trichlormethyl-thio)phtalimid Chicoree, Endivien, Gemüsebohnen, Gemüseerbsen, Kopfsalat, Porree und Steinobst 2
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1
Carbaryl j 63-25-2 1-Naphtyl-N-methylcarbamat Oliven 5
Reis 1
Tomaten, übriges Getreide 0,5
Tee und Hopfen 0,01
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Carbofuran g 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl-methylcarbamat  

Summe berechnet als Carbofuran

Zitrusfrüchte 0,3
Ölsaaten sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,1
3-Hydroxycarbofuran 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3-hydroxy-7-benzofuranyl-methylcarbamat Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Carbosulfan 55285-14-8 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo- furanyl-
[(dibuthyl-amino)-thio]-methyl- carbamat
Hopfen 1
Karotten, Pastinaken und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Carfentrazoneethyl b 128639-02-1 Ethyl-2chlor-3[2chlor-5(4-difluormethyl-4,5dihydro- 3methyl-5oxo-1H-1,2,4triazol-1-yl)-4-fluorphenyl]propionat Getreide 0,05
definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als Carfentrazoneethyl Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Cartap 15263-53-3 S,S'-2-dimethylaminotrimethylene bis(thiocarbamat) Tee 0,1
Chinomethionat 2439-01-2 6-Methyl-chinoxalin-2,3-dithio- carbonat Früchte und Gemüse 0,3
Chlorbensid 103-17-3 (4-Chlor-benzyl)-(4-chlorphenyl)-sulfid Hopfen und Tee 0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 3 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Chlorbenzilat 510-15-6 Ethyl-4,4'-dichlorbenzilat Hopfen und Tee sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 3 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Chlorbufam 1967-16-4 1-Methylprop-2-inyl-(3-chlorphenyl)- carbamat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Chlorfenapyr 122453-73-0 4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1- ethoxymethyl-5-
trifluormethyl- pyrrol-3-carbonitril
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Chlorfenson 80-33-1 4-Chlorphenyl-4-chlorbenzol-sulfonat Hopfen und Tee 0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 3 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Chlorfenvinphos l 470-90-6 2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)-vinyl- O,O-diethylphosphat
Summe der E- und Z-Isomere
Karotten, Knoblauch, Kohlrüben, Kopfkohl, Pastinaken, Petersilie, Radieschen und Rettich, Schalotten, Speiserüben und Stangensellerie 0,5
Kohlrabi 0,3
Feldsalat, Kresse, Porree, Rosenkohl, Spargel, Spinat und Zucchini 0,1
Hopfen, Tee und Zuchtpilze 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Chlormequat 7003-89-6 2-Chlorethyltrimethylammonium-Ion Zuchtpilze 10
Hafer 5
Gerste, Roggen, Triticale und Weizen 2
Birnen und Rinderniere 0,2
Hopfen, Ölsaaten, Oliven, Schalenfrüchte und Tee sowie Rinderleber 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Chloroxuron 1982-47-6 3-[4-(4-Chlorphenoxyl)-phenyl]-1,1-dimethylharnstoff Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 3 0,05
Chlorpropham d
(22.2.06)
101-21-3 Isopropyl-3-chlorcarbanilat Kartoffeln 10
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
Chlorpropham und 3-Chloranilin, berechnet als Chlorpropham Früchte, Gemüse und Hülsenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Chlorpropham und 4'-Hydroxy-chlorpropham-O-sulfonsäure,
berechnet als Chlorpropham
Niere und Milch 0,2
übrige Futtermittel aus Landtieren 0,05
Chlorpyrifos 2921-88-2 O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2- pyridyl-thiophosphat Bananen 3
Kiwis und Mandarinen 2
Artischocken, Johannisbeeren, Kopfkohl und Stachelbeeren 1
Brombeeren, Chinakohl, Himbeeren, Kernobst, Solanaceen und Trauben 0,5
Kirschen, Zitrusfrüchte, ausgenommen Mandarinen und Zitronen 0,3
Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, Pflaumen, Radieschen, Rettich, Speisezwiebeln und Zitronen 0,2
Hopfen, Karotten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Geflügel 1 0,05
Eier 3 und Milch 2 0,01
Chlorpyrifosmethyl 5598-13-0 O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridyl-thiophosphat Getreide 3
Mandarinen 1
Erdbeeren, Kernobst, Orangen, Pfirsiche und Solanaceen 0,5
Zitronen 0,3
Trauben 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Landtieren 1 0,05
Eier 3 und Milch 2 0,01
Chlorthalonil 1897-45-6 2,4,5,6-Tetrachlorisophtalonitril Hopfen 50
Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Porree, Stachelbeeren und Stangensellerie 10
Einlegegurken, Frühlingszwiebeln und Kräuter 5
Blumenkohle, Erdbeeren, Keltertrauben und Kopfkohl 3
Gemüseerbsen (mit Hülsen), Preiselbeeren, Solanaceen und Zuchtpilze 2
Aprikosen, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gurken, ausgenommen Einlegegurken, Karotten, Kernobst, Knollensellerie, Pfirsiche und Tafeltrauben 1
Knoblauch, Rosenkohl, Schalotten und Speisezwiebeln 0,5
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Bananen 0,2
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale und Weizen 0,1
Erdnüsse und Gemüsebohnen (ohne Hülsen) 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Chlozolinat 84332-86-5 N-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5-carbethoxy-
1,3-oxazolidin-2,4-dion
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Cinidon-ethyl 142891-20-1 (Z)-Ethyl-2-chlor-3-[2-chlor-5-(cyclohex-1-en-1,2-
dicarboximido)- phenyl]acrylat Summe von Cinidon-
ethyl und seinem E-isomer
Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Clofentezin 74115-24-5 3,6-Bis-(2-chlorphenyl)- 1,2,4,5- tetrazin Brombeeren und Himbeeren 3
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 2
Keltertrauben 1
Johannisbeeren, Kernobst und Zitrusfrüchte 0,5
sonstiges Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) und Tomaten 0,3
Pflaumen 0,2
Melonen 0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Summe aller Verbindungen, die die 2-Chlorbenzoyl-
Gruppe enthalten, berechnet als Clofentezin
Leber von Rind, Schaf und Ziege 0,1
Milch und sonstige Futtermittel aus Landtieren 0,05
Eier 0,02
Cyazofamid i 120116-88-3 4-Chlor-2-cyano-N,N-dimethyl-5-p-tolylimidazol-1-sulfonamid Trauben 0,5
Tomaten 0,2
Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale 0,1
Getreide, Tee, Hopfen und Ölsaaten 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Cyclanilid 113136-77-9 1-(2,4-Dichloranilinocarbonyl)- cyclopropancarbonsäure Baumwollsamen 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,01
Cyfluthrin k 68359-37-5 (RS)-α-Cyano-4-fluor-3-phenoxybenzyl-(1RS,3RS) (1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische Hopfen 20
Salate 0,5
Aprikosen, Blattkohle, Paprika, Pfirsiche und Trauben 0,3
Kernobst, Kirschen, Kopfkohle und Pflaumen 0,2
Gurken, ausgenommen Einlegegurken, und Tee 0,1
Blumenkohle, Hülsengemüse, Mais, Rapssamen und Tomaten sowie Futtermittel aus Landtieren1 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Milch2 und Eier3 0,02
Cyhalofop-butyl 122008-85-9 (R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy) phenoxy]
propansäurebutylester Summe von Cyhalofopbutyl und seinen freien Säuren
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Cypermethrin 52315-07-8 Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl-3- (2,2-
dichlorethenyl)-2,2-dimethyl- cyclopropancarboxylat
einschließlich anderer verwandter Isomerengemische
Hopfen 30
Aprikosen, Artischocken, Kräuter, Pfirsiche, Salate, Wildfrüchte und Zitrusfrüchte 2
Blattkohle, Kernobst, Kirschen, Pflaumen und wild wachsende Pilze 1
Blumenkohle, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kopfkohle, Porree, Solanaceen, Spinat, Strauchbeerenobst, Tee und Trauben 0,5
Baumwollsamen, Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Sesamsamen und Sonnenblumenkerne sowie Futtermittel aus Landtieren 1, ausgenommen Futtermittel aus Geflügel 0,2
Knoblauch, Schalotten, Spargel und Speisezwiebeln 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Geflügel 1 und Eier 3 0,05
Milch 2 0,02
Cyromazin f
(22.2.06)
66215-27-8 N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin- 2,4,6-triamin Salate und frische Kräuter 15
Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen) und Zuchtpilze 5
Artischocken und Stangensellerie 2
Karotten, Solanaceen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Kartoffeln 1
Melonen und Wassermelonen 0,3
Eier 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Landtieren, ausgenommen Schafe 0,05
Milch 0,02
2,4-D 000094-75-7 2,4-Dichlorphenoxy-essigsäure Summe von 2,4-D
und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D
Niere, ausgenommen Geflügel, und Zitrusfrüchte 1
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren 0,05
Eier und Milch 0,01
2,4 DB 94-82-6 4-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäure Tee, Hopfen, Leber, Nieren 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
übrige Futtermittel aus Landtieren und Eier 0,05
Milch 0,01
Daminozid 1596-84-5 Bernsteinsäure-2,2-dimethylhydrazid

Summe aus Daminozid und 1,1-Dimethylhydrazin,
berechnet als Daminozid

Hopfen und Tee 0,1
Ölsaaten und Schalenfrüchte sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Deltamethrin j 52918-63-5 (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3- (2,2-dibromvinyl)-2,2- dimethylcyclopropancarboxylat
(cis-Deltamethrin)
Hopfen und Tee 5
Getreide 2
Oliven und Hülsenfrüchte 1
Blattkohle, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Salate, Spinat und frische Kräuter sowie Futtermittel aus Landtieren, ausgenommen Leber und Niere aus Landtieren und Geflügel und Geflügelerzeugnisse 0,5
Auberginen, Okra und Tomaten 0,3
Äpfel, Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Kirschen, Kiwis, Hülsengemüse, Porree, übrige Solanaceen, Stachelbeeren und Trauben 0,2
Artischocken, Blumenkohle, Frühlingszwiebeln, übriges Kernobst, Knoblauch, Kopfkohle, Rapssamen, Schalotten, Senfkörner, Speisezwiebeln, übriges Steinobst sowie Geflügel und Geflügelerzeugnisse 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Milch und Eier3 0,05
Leber und Niere aus Landtieren 0,03
Desmedipham l 13.684-56-5 Ethyl-3-phenyl- carbamoyloxyphenylcarbanilat Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Diallat 2303-16-4 S-(2,3-Dichlorallyl)-diisopropylthio- carbamat Futtermittel tierischen Ursprungs 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Diazinon 333-41-5 O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl-6- methylpyrimidin-4-yl)-
thiophosphat
Grapefruits, Orangen und Pampelmusen 1
Solanaceen 0,5
Äpfel, Birnen und Kirschen 0,3
Heidelbeeren, Johannisbeeren, Karotten, Kiwis und Stachelbeeren 0,2
Pflaumen 0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee, Futtermittel aus Schweinen und Geflügel 1 sowie Eier 3 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Milch 2 0,01
Dibromethan 106-93-4 1,2-Dibromethan Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
1,1-Dichlor-2,2- bis(4-ethyl- phenyl)-ethan 72-56-0   Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 3 0,01
1,2-Dichlorethan 107-06-2 1,2-Dichlorethan Futtermittel tierischen Ursprungs 0,1
Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Dichlorfluanid 1085-98-9 N-Dichlorfluormethylthio-N,N'- dimethyl-N-phenylsulfamid Beeren, Kleinobst und Kopfsalat 10
übrige Früchte und übriges Gemüse 5
Dichlorprop 120-36-5 2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure einschließlich
Dichlorprop-P
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,05
Dichlorvos 62-73-7 O,O-Dimethyl-O-(2,2-dichlorvinyl)- phosphat Getreide 2
Früchte, Gemüse und Tee 0,1
Dicofol 115-32-2 1,1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2,2- trichlor-ethanol
Summe aus p,p'- und o,p'-Isomeren
Hopfen 50
Tee 20
Trauben und Zitrusfrüchte 2
Tomaten 1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale sowie Futtermittel aus Rindern 1, Schafen 1und Ziegen 1 0,5
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Baumwollsamen sowie Futtermittel aus Geflügel 1 0,1
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte, übrige Futtermittel aus Landtieren 1sowie Eier 3 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Milch 2 0,02
Dimethenamid-P d
(22.2.06)
163515-14-8 S-2-Chlor-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)-N- (2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid
Summe aller Isomeren
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
Dimethenamid
(22.2.06)
87674-68-8 R,S-2-Chlor-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)-N- (2-methoxy-1-methyl-ethyl)-acetamid übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Dimethoat 60-51-5 O,O-Dimethyl-S-(methylcarbomyl)- dithiophosphat
Summe von Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt
als Dimethoat
Frühlingszwiebeln und Oliven 2
Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kirschen und Kopfkohl 1
Salat 0,5
Roggen, Rosenkohl, Triticale und Weizen 0,3
Blumenkohl 0,2
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Dinoseb 88-85-7 6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,05
Getreide, Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Dinoterb 1420-07-1 2,4-Dinitro-6-tert-butylphenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Dioxathion 78-34-2 S,S'-(1,4-Dioxan-2,3-diyl)-bis- (O,O-diethyl-dithiophosphat) Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,05
Diphenylamin 122-39-4 N-Phenylaminobenzol Birnen 10
Äpfel 5
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,05
Diquat g 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthrenlon Gerste 10
Leinsamen 5
Hafer, Rapssamen 2
Hirse, Mais und Sonnenblumenkerne 1
Hanfsamen, Senfkörner 0,5
Hülsenfrüchte, Sojabohnen 0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Disulfoton 298-04-4 O,O-Diethyl-S-2-ethylthio-ethyl- dithiophosphat

Summe aus Disulfoton, Disulfotonsulfoxid und
Disulfotonsulfon, berechnet als Disulfoton

Gerste und Sorghum 0,2
Weizen 0,1
Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 3 0,02
DNOC 534-52-1 4,6-Dinitro-2-methylphenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Dodin 2439-10-3 Dodecylguanidin-acetat Kernobst und Steinobst 1
übrige Früchte und Gemüse 0,2
Ethephon k 16672-87-0 2-Chlorethanphosphonsäure Johannisbeeren 5
Kirschen und Paprika 3
Ananas und Baumwollsamen 2
Tomaten und Trauben 1
Äpfel, Gerste und Roggen 0,5
Triticale und Weizen 0,2
Hopfen, Schalenfrüchte, Tee und Ölsaaten, ausgenommen Baumwollsamen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Ethion 563-12-2 O,O,O,O-Tetraethyl-S,S-methylen-di- (dithiophosphat) Tee 3
Zitrusfrüchte 2
Kernobst, Steinobst und Trauben 0,5
übrige Früchte und Gemüse 0,1
Ethofumesat e
(22.2.06)
26225-79-6 2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethyl- benzofuran-5-yl-methansulfonat Kräuter 1
Gewürze 0,5
Summe von Ethofumesat und dem Metaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl-2-oxo-benzofuran-5yl-methansulfonat,
berechnet als Ethofumesat
Hopfen, Rote Rüben, Ölsaaten, Tee und Futtermittel tierischen Ursprungs 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Ethoxysulfuron 126801-58-9 3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(2- ethoxyphenoxy-
sulfonyl)harnstoff
Tee und Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Ethylenoxid 75-21-8 Ethylenoxid

Summe von Ethylenoxid und 2-Chlor- ethanol,
ausgedrückt als Ethylenoxid

Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,1
Getreide, Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
Famoxadon 131807-57-3 3-Anilino-5-methyl-5-(4-phenoxy-phenyl)-1,3-oxazolidin-2,4-dion Trauben 2
Tomaten 1
Melonen 0,3
Auberginen, Cucurbitaceen 0,2
mit genießbarer Schale und Gerste sonstige Getreide, ausgenommen Mais und Reis 0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
Mais, Reis und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Fenamidon b 161326-34-7 (S)-5-methyl-2-methylthio-5-phenyl-3-phenylamino-3,5-dihydroimidazol-4-on Salate 2
Trauben und Tomaten 0,05
Melonen 0,1
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürz 0,02
Fenamiphos 22224-92-6 O-Ethyl-O-(3-methyl-4- methylthiophenyl)-iso-
propylamidophosphat
insgesamt als berechnet Fenamiphos Paprika 0,1
Fenamiphos- Sulfoxid 31972-43-7 O-Ethyl-O-(3-methyl-4-methylsulfinylphenyl)-
isopropylamido-phosphat
Bananen, Karotten, Tomaten, Auberginen, Gurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Rosenkohl, Kopfkohl, Ölsaaten, Tee, Hopfen 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Fenamiphos- Sulfon 31972-44-8 O-Ethyl-O-(3-methyl-4- methylsulfonylphenyl)-
isopropylamido-phosphat
Futtermittel aus Landtieren, Eier 0,01
Milch 0,005
Fenarimol 60168-88-9 α-(2-Chlorphenyl)-α-(4-chlorphenyl)- 5-pyrimidinmethanol Hopfen 5
Johannisbeeren, Kirschen und Stachelbeeren 1
Aprikosen, Paprika, Pfirsiche und Tomaten 0,5
Bananen, Erdbeeren, Kernobst und Trauben 0,3
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Himbeeren 0,1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
Fenbutatin-oxid i 13356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)-distannoxan Brombeeren, Himbeeren und Zitrusfrüchte 5
Bananen 3
Kernobst und Trauben 2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Solanaceen 1
Gurken, ausgenommen Einlegegurken, und Zucchini 0,5
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1,3, ausgenommen Milch 0,05
Milch 2 0,02
Fenchlorphos 299-84-3 O,O-Dimethyl-O- (2,4,5-trichlor- phenyl)-monothio-
phosphat Summe von Fenchlorphos und Fenchlorphosoxon,
berechnet als Fenchlorphos
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,01
Fenhexamid i 126833-17-8 N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1- methylcyclohexancarbonsäureamid Salate und frische Kräuter 30
Kiwis und Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) 10
Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) 5
Paprika 2
Pflaumen, Tomaten, Auberginen und Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 1
Ölsaaten, Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Fenitrothion j 122-14-5 O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-nitrophenyl)- thiophosphat Tee 0,5
Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,01
Fenpropimorph k 67564-91-4 cis-4-[3-[4-(1,1-Dimethylethyl)phenyl]-2- methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholin Hopfen 10
Bananen 2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte), andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) und Porree 1
Dinkel, Gerste, Hafer, Roggen, Rosenkohl, Triticale und Weizen 0,5
Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Fenpropimorph-Carbonsäure (BF421-2),
berechnet als Fenpropimorph
Leber von Rind, Schwein, Schaf und Ziege 0,3
Niere von Rind, Schwein, Schaf und Ziege 0,05
übriges Fleisch von Rind, Schwein, Schaf und Ziege 0,02
Eier, Milch und sonstige Futtermittel aus Landtieren 0,01
Fenthion k 55-38-9 O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-methylthiophenyl)- thiophosphat
Fenthion und sein Sauerstoff-Analogon, deren Sulfoxide und Sulfone, ausgedrückt als Fenthion
Zitrusfrüchte 3
Kirschen 2
Oliven 1
Hopfen und Tee 0,1
Futtermittel aus Landtieren 0,05
Ölsaaten 0,02
Milch und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide 0,01
Fentin ausgedrückt als Triphenylzinnkation 668-34-8 Triphenylzinnverbindungen Hopfen 0,5
Kartoffeln und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,05
Fentin-acetat 900-95-8 Triphenyl-zinn-acetat Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Fentinhydroxid 76-87-9 Triphenyl-zinn-hydroxid Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Fenvalerat 51630-58-1 (RS)-α-Cyano-3-phenoxy-benzyl-(RS)-2-
(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat
Summe der SS- und RR-Isomere Gerste und Hafer sowie Futtermittel aus Landtieren   1ausgenommen Geflügel 0,2
Trauben 0,1
Esfenvalerat 66230-04-4 (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(S)-2-(4-chlorphenyl)-
3-methylbutyrat
Hopfen, Kernobst, Kopfkohl, Ölsaaten, Roggen, Rosenkohl, Tee, Tomaten, Triticale und Weizen 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,02
Summe der RS- und SR-Isomere Gerste, Hafer, Hopfen, Ölsaaten und Tee sowie Futtermittel aus Landtieren 1, ausgenommen Geflügel 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,02
Flazasulfuron d
(22.2.06)
104040-78-0 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- (3-trifluormethyl-2-pyridylsulfonyl)harnstoff Getreide, Hopfen, Oliven, Ölsaaten, Tee, Trauben und Zitrusfrüchte 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Florasulam 145701-23-1 2',6',8'-Trifluor-5-methoxy[1,2,4] triazolo[1,5-c]
pyrimidin-2-sulfonanilid
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Flucythrinat 70124-77-5 Cyano-(3-phenoxyphenyl)methyl (S)- 4-(difluormethoxy)-α-(1-methylethyl)phenylacetat
Summe der Isomere, berechnet als Flucythrinat
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,05
Flufenacet c
(22.2.06)
142459-58-3 N-((4-Fluorphenyl)-N-isopropyl-2- (5-trifluormethyl-[1,3,4]thiadiazol- 2-yloxy)acetamid Kartoffeln 0,1
Summe aller Verbindungen, die die N-Fluorphenyl-N-isopropylgruppe enthalten, berechnet als Flufenacet übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Flumioxazin 103361-09-7 N-(7-Fluor-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-2-ynyl)-2H-
1,4-benzoxazin-6-yl) cyclohex-1-en-1,2-dicarboximide
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Flupyrsulfuronmethyl 144740-54-5 Methyl-2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)
-6-trifluoro-methylnicotinat
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Fluroxypyr 69377-81-7 4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2- pyridyloxyessigsäure
Fluroxypyr und seine Ester, berechnet als Fluroxypyr
Futtermittel aus Niere von Landtieren, ausgenommen Geflügelniere 0,5
Gerste, Hafer, Hopfen, Roggen, Tee, Triticale und Weizen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Flurtamon d
(22.2.06)
096525-23-4 5-Methylamino-2-phenyl-4-(α,α,α- trifluor-m-tolyl)furan-3(2H)-on Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Foramsulfuron 173159-57-4 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- (2-dimethylcarbamoyl-5-formamido- phenylsulfonyl) harnstoff Tee und Hopfen 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Formothion 2540-82-1 O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methyl- carbamoyl)methyl-dithiophosphat Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Fosthiazat c
(22.2.06)
098886-44-3 (RS)-S-sec-Butyl-O-ethyl-2-oxo- 1,3-thiazolidin-3-ylphosphonothioat Bananen, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Furathiocarb 65907-30-4 Butyl-(2,3-dihydro-2,2-dimethylben- zofuran-7-yl)-N,N'-dimethyl-N,N'-thio- dicarbamat Hopfen 5
Blumenkohle und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Glyphosat k 1071-83-6 N-Phosphonomethylglycin wild wachsende Pilze 50
Gerste, Hafer, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne und Sorghum 20
Baumwollsamen, Erbsen, Leinsamen, Lupinen, Rapssamen, Roggen, Senfkörner, Triticale und Weizen 10
Bohnen, Tee und Rinderniere 2
Mais und Oliven (Ölextraktion) 1
Kartoffeln, Mandarinen, Orangen, Schweineniere und Trauben 0,5
Rinderleber 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Geflügelniere 0,1
übrige Futtermittel aus Landtieren 0,05
Milch und Eier 0,01
Hexaconazol 79983-71-4 (RS)-2-(2,4-Dichlorphenyl)-1- (1H-1,2,4-triazol-1-yl)-hexan-2-ol Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,2
Äpfel, Bananen, Birnen, Gerste, Trauben, Tomaten und Weizen 0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Imazalil 35554-44-0 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2- (2-propenyloxy)-ethyl]-imidazol gelagerte Kartoffeln, Kernobst und Zitrusfrüchte 5
Bananen und Melonen 2
Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
Imazamox 114311-32-9 (RS)-2-(4-Isopropyl-4- methyl-5- oxo-2-imidazolin-2-yl)-5- (methoxymethyl)nikotinsäure Tee und Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Iodosulfuron- methyl- Natrium c
(22.2.06)
144550-36-7 4-Jod-2-[3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-
triazin-2-yl)ureidosulfonyl]benzoesäure
methylester-Natriumsalz
Hopfen und Tee 0,05
Iodosulfuron-methyl, einschließlich der Salze,
berechnet als Iodo-sulfuron-methyl
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Ioxynil d
(22.2.06)
1689-83-4 4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril Karotten, Pastinaken, Zwiebeln und Schlachtnebenerzeugnisse 0,2
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt als Ioxynil übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und übrige Futtermittel aus Landtieren 0,05
Milch 0,01
Iprodion c
(22.2.06)
36734-19-7 3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl-2,4-
dioxoimidazolin-1-carboxamid
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 15
Kräuter, Salate, Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte), andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) und Trauben 10
Chinakohl, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Kernobst, Kiwis, Kopfkohl, Solanaceen und Zitronen 5
Frühlingszwiebeln, Reis und Steinobst 3
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Gemüseerbsen (mit Hülsen) 2
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale und Mandarinen 1
Gerste, Hafer, Weizen, Rosenkohl, Leinsamen, Sonnenblumenkerne und Raps 0,5
Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Karotten, Knollensellerie, Pastinaken, Radieschen und Rettich 0,3
Chicorée, Haselnüsse, Hülsenfrüchte, Knoblauch, Rhabarber, Schalotten und Zwiebeln 0,2
Blumenkohle, Hopfen, Meerrettich und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Iprovalicarb 140923-17-7 {2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethyl- carbamoyl]propyl}-carbaminsäureiso-propylester Trauben 2
Tomaten und Salate 1
Melonen und Wassermelonen 0,2
Zwiebeln, Gurken, Einlegegurken, Zucchini, Ölsaaten, Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Isoproturon 34123-59-6 3-(4-Isopropyl-phenyl)-1,1-dimethyl- harnstoff Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Isoxaflutole b 141112-29-0 5-Cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl-4-trifluormethylbezoyl)isoxazol Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
Summe von Isoxaflutole, 2-Cyano-3-cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion (RPa 202248) und 2-Methansulfonyl-4-trifluormethylbenzoesäure (RPa 203328), ausgedrückt als Isoxaflutole übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen)
1 2 3 4 5
Kresoxim- methyl f
(22.2.06)
143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxyimino-2-
[2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat]
Porree 5
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Johannisbeeren, Paprika, Stachelbeeren und Trauben 1
Auberginen und Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Kernobst und Oliven 0,2
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Eier 0,02
Metabolit 490M1: 2-methoxyimino-2-
2[o-tolyloxy-methyl(phenyl] essigsäure
Futtermittel aus Niere von Landtieren 0,05
Futtermittel aus Fett, Fleisch und Leber von Landtieren 0,02
Metabolit 490M9: 2[2-(4-Hydroxy-2-
methylphenoxy-methyl)phenyl]-2-
methoxy-iminoessigsäure
Milch 0,02
Lambda-
Cyhalothrin e
(22.2.06)
91465-08-6 1α-(S),3α-(cis)]-(+-)-Cyano-(3-phenoxyphenyl)-
methyl-3- (2-chlor-3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2- dimethylcyclopropancarboxylat
Hopfen 10
Blattkohle, Kräuter, Salate und Tee 1
Auberginen, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Spinat oder Spinatarten und wild wachsende Pilze 0,5
Porree und Stangensellerie 0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen, Kopfkohl, Limonen, Mandarinen, Pfirsiche, Trauben, Wildfrüchte und Zitronen 0,2
Blumenkohle, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Johannesbeeren, Kernobst, Knollensellerie, Orangen, Pampelmusen, Paprika, Grapefruit, Rettich und Radieschen, Stachelbeeren, übriges Steinobst und Tomaten 0,1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Frühlingszwiebeln, Zuckermais, Schalenfrüchte und Rosenkohl 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Lambda-Cyhalothrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) Futtermittel aus Landtieren 1, ausgenommen Futtermittel aus Geflügel 0,5
Milch 2 0,05
Futtermittel aus Geflügel 1 und Eier 3 0,02
Linuroni 330-55-2 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methoxy-1-methylharnstoff frische Kräuter 1
Knollensellerie 0,5
Karotten, Pastinaken und Petersilienwurzel 0,2
Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Stangensellerie, Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Malathion 121-75-5 O,O-Dimethyl-S- [1,2-bis (ethoxy-carbonyl)ethyl]- dithiophosphat l Summe berechnet als Malathion Getreide 8
Gemüse, ausgenommen Wurzel- 3
und Knollengemüse  
Malaoxon 1634-78-2 O,O-Dimethyl-S- [1,2-bis (ethoxy-carbonyl)ethyl]-thiophosphat Zitrusfrüchte 2
übrige Früchte, übriges Gemüse und Tee 0,5
Maleinsäurehydrazid b 123-33-1 6-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon Kartoffeln 50
Knoblauch, Schalotten und Zwiebeln 15
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,5
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,2
Mancozeb 8018-01-7 Maneb-Zineb-Mischfällung mit 20 % Mn und 2,5 % Zn  

Summe berechnet als CS2

Hopfen 25
Maneb 12427-38-2 Mangan-ethylen-1,2-bis-dithiocarbamat Zitrusfrüchte, Johannesbeeren, Stachelbeeren, Oliven, Salate und Kräuter 5
Metiram 9006-42-2 Mischfällung aus NH3-Kompl. Zn-(N,N'-ethylen-bis-dithiocarbamat) +N,N-Polyethylen-bis-(thiocarbamoyl)disulfid Kernobst, Tomaten und Porree 3
Propineb 12071-83-9 Zink-propylen-bis-dithiocarbamat (polymer) Aprikosen, Pfirsiche, Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Rettich, übrige Solanaceen, Einlegegurken, Zucchini, Grünkohl, Gerste und Hafer 2
Zineb 12122-67-7 Zink-ethylen-1,2-bis-dithiocarbamat Kirschen, Pflaumen, Frühlingszwiebeln, Blumenkohle, Kopfkohle, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Roggen und Summe, Weizen 1
Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Gurken, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, übrige Blattkohle, Stangensellerie und Rapssamen 0,5
Brunnenkresse 0,3
Karotten, Knollensellerie, Schwarzwurzeln und Chicoree 0,2
Nüsse, Kohlrabi, Gemüsebohnen (ohne Hülsen), Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Kartoffeln, übrige Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Mecarbam 2595-54-2 S-(N-ethoxycarbonyl-N- methyl- carbamoyl)-
O,O- diethylphosphor- odithioat
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Mepanipyrim d
(22.2.06)
110235-47-7 N-(4-Methyl-6-prop-1-ynylpyrimi-din-2-yl)anilin Trauben 3
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 2
Mepanipyrim und sein Metabolit2-anilino-4-(2-hydroxy-propyl)- 6-methylpyrimidin, berechnet als Mepanipyrim Tomaten 1
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Mesotrione c
(22.2.06)
104206-82-8 2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexan-1,3-dion Hopfen und Tee 0,1
Summe von Mesotrione und MNBa (4-Methyl-sulfonyl-2-Nitrobenzoesäure) berechnet als Mesotrione übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Mecoprop b 7085-19-0 (RS)-2-(4-Chlor-2-methylphenoxy) propionsäure Summe von Mecoprop-P und Mecoprop ausgedrückt als Mecoprop Hopfen und Tee 0,1
Mecoprop-P b 16484-77-8 (R)-2-(4-Chlor-2-methylphenoxy) propionsäure übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Metalaxyl f
(22.2.06)
57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxyacetyl)- N-(2,6-xylyl)-alaninat  

Summe aller Isomere

Hopfen 10
Tafeltrauben und Salat 2
Kernobst, Keltertrauben, Kopfkohl, Endivien und Kräuter 1
Metalaxyl-M
(22.2.06)
70630-17-0 (R)-2-[(2,6-Dimethyl-phenyl)- methoxyacetyl-amino] propionsäure-methylester Zitrusfrüchte, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Paprika und Gurken 0,5
Chicoree 0,3
Frühlingszwiebeln, Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Grünkohl und Porree 0,2
Blumenkohle, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Rettich und Radieschen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Metalaxyl
(22.2.06)
57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxyacetyl)-N-(2,6-xylyl)-alaninat Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Methacrifos 62610-77-9 Methyl (E)-3-[(dimethoxyphosphino- thioyl)oxy]-
2-methyl-2-propenoat
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,01
Methamidophos k 10265-92-6 O,S-Dimethylamidothiophosphat Gemüsebohnen (mit Hülsen) und Gemüseerbsen (mit Hülsen) 0,5
Baumwollsamen und Sojabohnen 0,2
Aprikosen und Artischocken 0,1
Pfirsiche 0,05
Blumenkohle, Tee und Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Methidathion j 950-37-8 O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro-5-methoxy-2-oxo- 1,3,4-thiadiazol-3-ylmethyl)-dithiophosphat Zitrusfrüchte 2
Oliven 1
Pflaumen 0,2
Tee und Hopfen 0,1
Pfirsiche, Rapssamen und Schalenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,02
Methomyl k 16752-77-5 S-Methyl-N-(methylcarbamoyloxy)-thioacetamid Summe ausgedrückt als Methomyl Hopfen 10
Thiodicarb 59669-26-0 3,7,9,13-Tetramethyl-5,11-dioxa- 2,8,14-trithia-4,7,9,12-tetraazapentadeca- 3,12-dien-6,10-dion Keltertrauben, Limonen, Mandarinen und Zitronen 1
Grapefruits, Orangen, Pampelmusen, Pflaumen, Radieschen und Rettiche 0,5
frische Kräuter und Salat 0,3
Aprikosen, Auberginen, Brokkoli, Kernobst, Pfirsiche und Tomaten 0,2
Baumwollsamen, Erdnüsse, Kirschen, Sojabohnen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
Methoxychlor 72-43-5 1,1,1-Trichlor-2,2-bis- (4-ethoxy- phenyl)-ethan Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,01
Methylbromid 74-83-9 Brommethan Aprikosen, Feigen, Pfirsiche, Pflaumen, Schalenfrüchte und Trauben 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Metsulfuron-methyl 74223-64-6 Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl- 1,3,5,-triazin- 2-ylcarbamoyl- sulfa-moyl)benzoate Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Mevinphos 7786-34-7 O-2-Methoxycarbonyl-1-methyl- vinyl-O,O-dimethylphosphat
(Gemisch aus cis- und trans-Isomeren)
Blattgemüse und Steinobst, ausgenommen Aprikosen 0,5
Aprikosen, Kernobst und Zitrusfrüchte 0,2
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1
Molinat c
(22.2.06)
002212-67-1 S-Ethyl-perhydroazepinthiolcarbonat Hopfen und Tee 0,1 
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Monocrotophos 6923-22-4 3-Hydroxy-N-methyl-crotonamid- O,O-dimethylphosphat Tee 0,1
Monolinuron 1746-81-2 3-(4-Chlorphenyl)-1-methoxy-1- methylharnstoff Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Myclobutanil k 88671-89-0 α-Butyl-α-(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4-triazol-1-propannitril Feldsalat 5
Zitrusfrüchte 3
Bananen und Hopfen 2
Brombeeren, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Himbeeren, Johannisbeeren, Kirschen, Stachelbeeren und Trauben 1
Artischocken, Kernobst, Paprika, Pfirsiche und Pflaumen 0,5
Aprikosen, Auberginen, Gemüsebohnen (mit Hülsen) und Tomaten 0,3
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Karotten, Meerrettich, Pastinaken und Petersilienwurzeln 0,2
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,1
Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
α-(3-Hydroxybutyl)-α-(4-chlorphenyl)-1H- 1,2,4-triazol-1-propannitril (RH9090), berechnet als Myclobutanil Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Nitrofen 1836-75-5 2,4-Dichlorphenyl-4-nitrophenylether Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01 b
Oxadiargyl 39807-15-3 5-tert-Butyl-3-(2,4-dichlor-5-(prop-2-inyloxy)phenyl)- 1,3,4 oxadiazol-3H)-on Tee und Hopfen 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01
Oxamyl j 23135-22-0 2-Dimethylamino-1-(methylthio)- glyoxal-O-methylcarbamoyloxim Zucchini 0,03
Auberginen, Gurken, Hopfen, Mandarinen, Ölsaaten, Paprika, Tee und Tomaten 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Getreide 0,01
Oxasulfuron 144651-06-9 Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin- 2-yl)carbamoyl- sulfamoyl]benzoat Tee und Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Futtermittel aus Landtieren 0,05
Oxydemeton-methyl 301-12-2 O,O-Dimethyl-S-2-ethylsulfinylethyl- thiophosphat

Summe von Oxydemeton-methyl und Demeton-S-methylsulfon, ausgedrückt als Oxydemeton-methyl

Gerste und Hafer 0,1
Hopfen, Kohlrabi, Kopfkohl, Ölsaaten, Rosenkohl, Salate und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
Paraquat k 4685-14-7 1,1'-Dimethyl-4,4'-bipyridinium-Ion Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen 0,05
Gewürze und Getreide 0,02
Parathion 56-38-2 O,O-Dimethyl-O- (4-nitrophenyl) thiophosphat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,05
Parathionmethyl 298-00-0 O,O-Dimethyl-O-4-nitrophenyl- thiophosphat Summe von Parathion- methyl und Para-oxon- methyl, aus gedrückt als Parathion-methyl Erbsen 0,2
Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,05
950-35-6 O,O-Dimethyl-O-4-nitrophenylphosphat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs  
Penconazol 66246-88-6 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)pentyl]-
1H-1,2,4-triazol
Hopfen und Johannisbeeren 0,5
Kernobst, Trauben und Artischocken 0,2
Aprikosen, Pfirsiche, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, Futtermittel aus Landtieren 1 und Eier 3 0,05
Milch 2 0,01
Pendimethalin 40487-42-1 N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro- 3,4-xylidin Karotten, Pastinaken, Meerrettich, Petersilienwurzel, Hülsengemüse 0,2
Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,1
Getreide, übrige pflanzliche Futter- mittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Permethrin 52645-53-1 3-Phenoxybenzyl-(+/-)-cis,trans- 2,2-dimethyl-3
-(2,2-dichlorvinyl) cyclo-propancarboxylat Summe
von Isomeren
Futtermittel aus Landtieren 1 0,5
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 2, 3 0,05
Phenmedipham l 13684-63-4 Methyl-3-(m-tolylcarbamoyloxy)-phenyl-carbamat Spinat oder Spinatarten 0,5
Artischocken 0,2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Hopfen, Ölsaaten, Rote Rüben und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Methyl-N-(3-hydroxyphenyl)carbamat,
berechnet als Phenmedipham
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Phorat 298-02-2 O,O-Dimethyl-S-(ethylthio-methyl)- dithiophosphat
Summe aus Phorat, seinen Sauerstoffanalogen und
ihren Sulfoxiden und Sulfonen, berechnet als Phorat
Erdnüsse, Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Landtieren und Eier 0,05
Milch 0,02
Phosalon 2310-17-0 S-(6-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-1,3- benzoxazolin-3-yl-methyl)- O,O- diethyldithiophosphat Kernobst und Pfirsiche 2
Oliven und Wurzelgemüse 0,1
übrige Früchte und übriges Gemüse 1
Phosmet 732-11-6 O,O-Dimethyl-S-phtalimidomethyl- dithiophosphat
Summe aus Phosmet und Phosmetoxon,
berechnet als Phosmet
Tee 0,1
Phosphamidon 13171-21-6 O-(2-Chlor-2-diethyl-carbamoyl- 1-methylvinyl)-O,O- dimethylphosphat Früchte und Gemüse 0,15
Getreide 0,05
Phoxim 14816-18-3 O-α-Cyanobenzyliden-amino-O,O- diethylthiophosphat Tee 0,1
Picolinafen 137641-05-5 4'-Fluor-6-[(α,α,α-trifluor m-tolyl)oxy]picolinanilid Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Picoxystrobin c
(22.2.06)
117428-22-5 Methyl-(E)-2-{2-[6-(trifluormethyl)pyridin-2-yloxymethyl] phenyl}-3-methoxyacrylate Gerste und Hafer 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, Futtermittel aus Landtieren und Eier 0,05
Milch 0,02
Pirimiphosmethyl 29232-93-7 O-2-Diethylamino-6-methylpyrimidin- 4-yl-O,O- dimethylthiophosphat Getreide 5
Keltertrauben, Kiwis, Mandarinen, Rosenkohl und Zuchtpilze 2
Blumenkohle, Karotten, Melonen, Paprika, Tomaten und übrige Zitrusfrüchte 1
Gurken, ausgenommen Einlegegurken 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,05
Prochloraz 67747-09-5 N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlor- phenoxy)ethyl]-
1H-imidazol-1- carboxamid

Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten,
berechnet als Prochloraz

Zitrusfrüchte 10
Ananas, Avocados, Kräuter, Mangos, Papaya, Salate und Schalotten 5
Leber von Rindern 1 und Zuchtpilze 2
Gerste, Hafer und Reis 1
Knoblauch, Leinsamen, Niere von Rindern 1, Rapssamen, Roggen, Sonnenblumenkerne, Triticale und Weizen 0,5
Erbsen 0,3
Fett von Rindern 1 0,2
Eier 3, Hopfen, sonstige Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee und sonstige Futtermittel aus Landtieren 1 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Milch 2 0,02
Procymidon 32809-16-8 N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-dimethyl- 1,2-
cyclopropandicarboximid
Himbeeren 10
Erdbeeren, Kiwis, Salate und Trauben 5
Chicoree, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Solanaceen und Steinobst, ausgenommen Kirschen 2
Birnen, Cucurbitaceen mit genießbarer oder ungenießbarer Schale, Gemüseerbsen (mit Hülsen), Rapssamen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne mit Schale 1
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Knoblauch, Schalotten, Speise- zwiebeln und Erbsen 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Profenofos 41198-08-7 O-Ethyl-O-(4-brom-2-chlorphenyl)-S-n-propylthiophosphat Peperoni 5
Baumwollsamen 2
Hopfen und Tee 0,1
Eier 3, übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Landtieren 1 0,05
Milch 2 0,01
Prohexadion 88805-35-0 3,5-Dioxo-4-propionylhexancarbonsäure
Prohexadion und seine Salze, berechnet als Prohexadion
Gerste und Weizen 0,2
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Milch 0,05
Milch 0,01
Propargit 2312-35-8 1-(p-tert-Butylphenoxyl)-cyclohexyl- 2-propinylsulfit Tee 5
Propham 122-42-9 Isopropyl-phenylcarbamat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Propiconazol c
(22.2.06)
60207-90-1 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl- methyl]-1H-1,2,4-triazol Aprikosen, Erdnüsse, Gerste, Hafer und Pfirsiche 0,2
Bananen, Hopfen, Porree, Leber von Wiederkäuern, sonstige Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
übrige Futtermittel aus Landtieren, Milch und Eier 0,01
Propoxur 114-26-1 2-Isopropoxyphenyl-N-methyl-carbamat Porree 1
Blumenkohle und Kopfkohl 0,5
Limonen, Mandarinen und Zitronen 0,3
Johannisbeeren und Stachelbeeren 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Propoxy-
carbazone d
(22.2.06)
145026-81-9 2-(4,5-Dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy- 1H-1,2,4-triazol-1-yl) carboxamidosulfonyl-benzoesäure-methylester Hopfen und Tee 0,05
Propoxycarbazone, seine Salze und 2-Hydroxypropoxy-Propoxy-carbazone, berechnet als Propoxycarbazone übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Propyzamid b 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)- benzamid Kräuter und Salate 1
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Rückstand: Summe aus Propyzamid und allen Metaboliten, die die 3,5-Dichlorbenzoesäurefraktion enthalten, berechnet als Propyzamid Fett, Leber und Niere aus Landtieren 0,05
übrige Futtermittel aus Landtieren und Eier 0,02
Milch 0,01
Prosulfuron 94125-34-5 1-(4-Methoxy-6-methyltriazin-2-yl)-3- [2-(3,3,3-trifluorpropyl)phenyl- sulfonyl]harnstoff Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
Hülsenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Pymetrozin i 123312-89-0 (E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmethylen)amino]- 4,5-dihydro-2H-[1,2,4]-triazin-3-on Hopfen 15
Salate 2
Hülsengemüse, frische Kräuter und Paprika 1
Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Tomaten 0,5
Zitrusfrüchte 0,3
Blattkohle und Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale 0,2
Tee 0,1
Aprikosen, Baumwollsamen, Kopfkohl und Pfirsiche 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Pyraclostrobin i 175013-18-0 Methyl N-(2-{[1-(4-chlorphenyl)-1H-pyrazol- 3-yl]oxymethyl}phenyl) N-methoxy carbamat Hopfen 10
Keltertrauben, frische Kräuter und Salate 2
Pistazien, Tafeltrauben und Zitrusfrüchte 1
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Paprika und Porree 0,5
Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Kernobst, Meerrettich und Pastinaken 0,3
Aprikosen, Auberginen, Kirschen, Knoblauch, Kopfkohl, Pfirsiche, Rosenkohl, Schalotten, Speisezwiebeln und Tomaten 0,2
Blumenkohle, Karotten, Pflaumen, Roggen, Triticale und Weizen 0,1
Mangos, Papayas, Tee sowie Futtermittel aus Landtieren und Eier 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Milch 0,01
Pyraflufenethyl 129630-19-9 2-Chlor-5-(4-Chlor-5-difluormethoxy- 1-methylpyrazol-3-yl)- 4-fluorphenoxy- essigsäure Schalenfrüchte 0,1
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Pyrazophos 13457-18-6 O,O-Diethyl-O-[6-ethoxy-carbonyl-5- methylpyrazolo-(1,5a)- pyrimidin-2-yl]- thiophosphat Hopfen, Tee und Eier 3 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 0,02
Pyrethrine 8003-34-7 Gemisch aus Pyrethrin I und II, Cinerin I und II sowie
Jasmolin I und II
Getreide 3
Früchte und Gemüse 1
Pyridat 55512-33-9 6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-ylS-octyl-thiocarbonat

Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin) und der
hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt
als Pyridat

Summe von Pyridat und seinem Hydrolyseprodukt
CL 9673 (6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin),
ausgedrückt als Pyridat

Porree 1
Grünkohl 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Futtermittel aus Niere von Landtieren, ausgenommen Geflügelniere 0,4
übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Quinalphos 13593-03-8 O,O-Diethyl-O-chinoxalin-2-yl-thiophosphat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,05
Quinoxyfen d
(22.2.06)
124495-18-7 5,7-Dichloro-4-(p-fluorophenoxy)chinolin Trauben, andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) 1
Hopfen 0,5
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und Kirschen 0,3
Gerste, Hafer und Futtermittel aus Landtieren 0,2
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Ölsaaten, Tee und Milch 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Eier 0,02
Quintozen 82-68-8 Pentachlornitrobenzol

Summe von Quintozen und Pentachloroanilin,
ausgedrückt als Quintozen

Erdnüsse, Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Quintozen Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,01
Resmethrin, einschließlich anderer verwandter Isomeren-
gemische
10453-86-8 [5-(Phenylmethyl)-3-furanyl]methyl 2,2-dimethyl-3-
(2-methyl-1-propenyl)cyclopropancarboxylat
Summe aller Isomere
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,1
Getreide 0,05
Silthiofam c
(22.2.06)
175217-20-6 N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethyl- silyl)thiophene-3-carboxamide Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Spiroxamin 118134-30-8 (8-tert-butyl-1,4-dioxaspiro[4,5]dec- 2-yl-methyl)- ethyl-propylamin Trauben 1
Gerste und Hafer 0,3
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
2-[Ethylpropylamino)methyl]-α,α- dimethyl-1,4-dioxaspiro [4,5]decan-8- essigsäure Spiroxamincarbonsäure, berechnet als Spiroxamin Futtermittel aus Niere und Leber, ausgenommen von Geflügel 0,2
Eier sowie übrige Futtermittel aus Landtieren 0,05
Milch 0,02
Sulfosulfuron 141776-32-1 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- (2-ethylsulfonylimidazol [1,2-a]pyridin)sulfonylharnstoff Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
2,4,5-T 93-76-5 (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,05
Tecnazen 117-18-0 1,2,4,5-Tetrachlor-3-nitrobenzol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,05
TEPP 107-49-3 O,O,O,O-Tetraethyl-pyrophosphat Hopfen und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze 0,01
Thiabendazol k 148-79-8 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol Avocados, Kassava, gelagerte Kartoffeln, Süßkartoffeln und Yamswurzeln 15
Papayas und Zuchtpilze 10
Äpfel, Bananen, Birnen, Brokkoli, Mangos und Zitrusfrüchte 5
Chicoree 1
Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1
übrige Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Summe aus Thiabendazol und 5-Hydroxythiabendazol Eier und Futtermittel aus Landtieren, ausgenommen Futtermittel aus Rindern, Schafen und Ziegen 0,1
Thifensulfuron-Methyl 079277-67-1 3-(4-Methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl-)carbamoylsulfamoyl)- 2-thiophencarbonsäure Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Thiophanat-methyl 23564-05-8 Dimethyl-4,4-O-phenylenbis-(3-thioallophanat) Keltertrauben 3
Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche und Tomaten 2
Okra, Papayas und Rosenkohl 1
Kernobst 0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kirschen, Pflaumen und Sojabohnen 0,3
Schalenfrüchte 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide 0,1
Roggen, Triticale und Weizen 0,05
sonstiges Getreide 0,01
Thiram 137-26-8 Tetramethylthiuramdisulfid Erdbeeren und Trauben 3,8
übrige Früchte und Gemüse 3
Triadimefon i und Triadimenol i 43121-43-3 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1- (1H-1,2,4-triazol-1-yl)-2-butanon Hopfen 10
55219-65-3 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1- (1H-1,2,4-triazol-1-yl)-butanol-2

Summe von Triadimefon und Triadimenol

Ananas 3
Trauben 2
Artischocken, Frühlingszwiebeln und andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) 1
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Paprika und Speisezwiebeln 0,5
Tomaten 0,3
Äpfel, Bananen, Gerste, Hafer, Ölsaaten, Roggen, Schalenfrüchte, Tee, Triticale und Weizen 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,1
Triallat 2303-17-5 S-(2,3,3-Trichlorallyl)-N,N-diiso- propylthiocarbamat Früchte und Gemüse 0,1
Triasulfuron 082097-50-5 1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl]- 3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin- 2-yl)urea Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Triazophos k 24017-47-8 O,O-Diethyl-O-(1-phenyl-1H-1,2,4-triazol-3-yl)- thiophosphat Hopfen, Getreide und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,01
Trichlorfon 52-68-2 O,O-Dimethyl-2,2,2-trichlor-1- hydroxy-ethylphosphonat Früchte und Gemüse 0,5
Getreide 0,1
Tridemorph 081412-43-3 2,6-dimethyl-4-tridecylmorpholine (Reaktionsgemisch
aus C 11- C 14 -Alkyl-2,6-dimethylmorpholin- Homologen mit 60-70% 4-Tridecyl-Isomeren)
Tee 20
Gerste und Hafer 0,2
Hopfen, Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 3 0,05
Trifloxystrobin k 141517-21-7 (E,E)-Methoxyimino-{2-[1-(3-trifluormethylphenyl)- ethylidenaminoxymethyl]phenyl}essigsäuremethylester Hopfen 30
Trauben 5
Aprikosen, Johannisbeeren, Kirschen, Pfirsiche und Stachelbeeren 1
Gemüsebohnen (mit Hülsen), Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Kernobst und Tomaten 0,5
Gerste, Melonen und Zitrusfrüchte 0,3
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Pflaumen 0,2
Bananen, Roggen, Ölsaaten, Tee, Triticale und Weizen 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Triforin 26644-46-2 1,4-Di-(2,2,2-trichlor-1-formamido- ethyl)-piperazin Hopfen 30
Aprikosen, Johannisbeeren, Kernobst, Kirschen, Pfirsiche, Stachelbeeren 2
Pflaumen 1
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,5
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale und Weizen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Trimethylsulfon k - Trimethylsulfonium-Kation, Kation, das sich bei der Verwendung von Glyphosat bildet wild wachsende Pilze 20
Gerste, Hafer und Sojabohnen 10
Roggen, Triticale und Weizen 5
Oliven (Ölextraktion) 1
Mandarinen, Orangen und Rinderleber 0,5
Rinderniere und Rindfleisch 0,2
Geflügelniere und Milch 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und übrige Futtermittel aus Landtieren 0,05
Eier 0,01
Vamidothion 2275-23-2 O,O-Dimethyl-S-[2-(1-methylcarba- moylethylthio) ethyl]-thiophosphat
Summe von Vamidothion und Vamidothion-sulfoxid
Kernobst 0,5
übrige Früchte und Gemüse 0,05
Vinclozolin 50471-44-8 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl- 5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion

Summe aus Vinclozolin und seinen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als Vinclozolin

Hopfen 40
Johannisbeeren und Kiwis 10
Erdbeeren, Salate, Strauchbeerenobst Trauben und 5
Solanaceen, ausgenommen Tomaten 3
Aprikosen, Chicoree, Chinakohl, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen) und Pflaumen 2
Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Kernobst, Rapssamen und Zwiebelgemüse 1
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), Bohnen, Erbsen, Karotten und Kirschen 0,5
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05
Zoxamide d 156052-68-5 3,5-Dichlor-N-(3-chlor-1-ethyl-1-
methyl-2- oxopropyl)-p-toluamid
Trauben 5
Tomaten 0,5
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
1) Bei Futtermitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 v. H. Gewichtshundertteilen beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des entbeinten Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens
jedoch 0,01 mg/kg.
2) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 v. H. des
Gewichts zu Grunde zu legen.
Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.
Für Milcherzeugnisse
- mit einem Fettgehalt von weniger als 2 v. H. gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts,
- mit einem Fettgehalt von mindestens 2 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt
das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.
3) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall
beträgt der Höchstgehalt das 10fache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts.
a) Diese Position ist bis zum 9. Januar 2007 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 10. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 9. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
b) Diese Position ist bis zum 3. Dezember 2006 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in " Fertigpackungen, die der ab dem 4. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 3. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 4. Dezember 2006 anzuwenden
c) Diese Position ist bis zum 23. Februar 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 24. Februar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 23. Februar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 24. Februar 2007 anzuwenden.
d) Diese Position ist bis zum 20. April 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. April 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 20. April 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. April 2007 anzuwenden.
e) Diese Position ist bis zum 26. April 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. April 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 26. April 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
f) Diese Position ist bis zum 9. Mai 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 10. Mai 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 9. Mai 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

g) Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

h) Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

i) Diese Position ist bis zum 8. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 9. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 8. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

j) Diese Position ist bis zum 29. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 30. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 29. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 30. Dezember 2006 anzuwenden.

k) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2007 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2007 anzuwenden.

l) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2008 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. Januar 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2008 anzuwenden.

Teil C
Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel (Begasungsmittel) auf oder in Getreide
Stoff CAS-Nummer Chemische Bezeichnung Futtermittel gemäß Teil A Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen)
1 2 3 4 5
Blausäure, einschließlich Salze 74-90-8 Cyanwasserstoffsäure,
Cyanide, berechnet als Cyanwasserstoffsäure
Getreide 151)
Methylbromid 74-83-9 Brom-methan Getreide 0,1
Phosphorwasserstoff, Phosphide, berechnet als Phosphorwasserstoff 7803-51-2 Phosphin Getreide 0,1
Schwefelkohlenstoff 75-15-0   Getreide 0,1
Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5   Getreide 0,1
1) Diese Höchstgehalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung von Blausäure als Schädlingsbekämpfungsmittel. § 23 in Verbindung mit Anlage 5 bleibt unberührt.

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Verbotene Stoffe  Anlage 6
(zu den §§ 25 und 27)
  1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung
  2. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle
  3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse
  4. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1)
  5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers 1)
  6. Fester Siedlungsmüll 2), wie z.B. Hausmüll
  7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie

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1) Der Begriff "Abwasser" bezieht sich nicht auf "Prozesswasser", das heißt Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Betrieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) geführt werden. Prozesswasser darf nur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-Ausgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.

2) Mit dem Begriff "fester Siedlungsmüll" sind nicht Küchen- und Speiseabfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) gemeint.

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(aufgehoben) Anlage 7 07

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Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2  Anlage 7a 07
(zu § 29 Abs. 2)

1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen

Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.

2. Anforderungen an die Trocknungsanlage

Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass

  1. eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie möglich ausgeschlossen wird,
  2. während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und
  3. eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.

3. Anforderungen an die Trocknung

Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.

Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.

4. Ausnahmen

Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft - in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält.

Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.

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*) Diese Verordnung dient in der bis zum 26. März 2001 geltenden Fassung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der Futtermittelverordnung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

Diese Verordnung dient in der ab dem 27. März 2001 geltenden Fassung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71);

2. Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 211 S. 6);

3. Richtlinie 94/30/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 189 S. 70);

4. Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 197 S. 14);

5. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17);

6. Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 292 S. 27);

7. Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 144 S. 12);

8. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33);

9. Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 347 S. 42);

10. Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25);

11. Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36);

12. Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. EG Nr. L 105 S. 36);

13. Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107 S. 28);

14. Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51, L 262 S. 46);

15. Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 197 S. 26);

16. Richtlinie 2000/57/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 76);

17. Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 78);

18. Richtlinie 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 326 S. 56);

19. Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG 2001 Nr. L 3 S. 18);

20. Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 136 S. 42);

21. Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 148 S. 70);

22. Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 180 S. 26);

23. Richtlinie 2001/57/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 208 S. 36);

24. Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 6 S. 45);

25. Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz (ABl. EG Nr. L 5 S. 8);

26. Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aushebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. EG Nr. L 63 S. 23);

27. Richtlinie 2002/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 34 S. 7);

28. Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64 S. 13);

29. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);

30. Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 134 S. 29);

31. Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30);

32. Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 192 S. 47);

33. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 15);

34. Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemetonmethyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 225 S. 21);

35. Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/ EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 240 S. 45);

36. Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 291 S. 1);

37. Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);

38. Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (ABl. EG 2003 Nr. L 2 S. 33);

39. Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin in Futtermitteln gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 22 S. 28);

40. Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 151 S. 38);

41. Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 155 S. 15);

42. Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (ABl. EU Nr. L 154 S. 70);

43. Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (ABl. EU Nr. L 175 S. 37);

44. Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 285 S. 33);

45. Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November 2003 zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs (ABl. EU Nr. L 295 S. 83);

46. Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 324 S. 24, 2004 Nr. L 104 S. 135);

47. Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/ EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (ABl. EU Nr. L 327 S. 25);

48. Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78);

49. Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (ABl. EU Nr. L 14 S. 10, Nr. L 28 S. 30);

50. Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (ABl. EU Nr. L 120 S. 30);

51. Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81);

52. Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist (ABl. EU Nr. L 67 S. 31).

ENDE

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