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Regelwerk

Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)

Vom 6. Juli 2006
(BGBl. I NR. 31 vom 13.07.2006 S. 1444)


Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a und des § 34 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Position "Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" wird wie folgt gefasst:

"Benomylh 17804-35-2 Methyl-1-(butyl-carbamoyl)ben-zimidazol-2-yl-carbamat  

Summe berechnet als Carbendazim

Gerste, Hafer und Okra 2
Auberginen, Kirschen, Keltertrauben, Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten 0,5
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimidazol-2-yl- carbamat Tafeltrauben 0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kernobst, Pfirsiche und Sojabohnen 0,2
Roggen, Triticale, Weizen und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide 0,1
sonstiges Getreide 0,01
Thiophanatmethyl 23564-05-8 Carbendazim und Thiophanatmethyl, berechnet als Carbendazim   Futtermittel tierischen Ursprungs 0,0511.

2. Die Position "Carbofuran" wird wie folgt gefasst:

"Carbofurang 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl-methylcarbamat  

Summe berechnet als Carbofuran

Zitrusfrüchte 0,3
Ölsaaten sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,1
3-Hydroxycarbofuran 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3-hydroxy-7-benzofuranyl-methylcarbamat Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02".

3. Die Position "Diquat" wird wie folgt gefasst:

"Diquatg 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthrenlon   Gerste 10
Leinsamen 5
Hafer, Rapssamen 2
Hirse, Mais und Sonnenblumenkerne 1
Hanfsamen, Senfkörner 0,5
Hülsenfrüchte, Sojabohnen 0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05".

4. Nach der Position "Thifensulfuron-Methyl" wird folgende Position eingefügt:

"Thiophanatmethylh 23564-05-8 Dimethyl-4,4-O-phenylen-bis-(3-thioallophanat)   Keltertrauben 3
Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche und Tomaten 2
Okra und Rosenkohl 1
Kernobst 0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kirschen, Pflaumen und Sojabohnen 0,3
Schalenfrüchte 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide 0,1
Roggen, Triticale und Weizen 0,05
sonstiges Getreide 0,01".

5. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

" g) Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

h) Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 2
Weitere Änderungen der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 23 wird der § 23a eingefügt.

2. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu den §§ 23, 24 und 26)" durch den Klammerzusatz "(zu den §§ 23, 23a, 24 und 26)" ersetzt.

b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

"2. Blei1 Einzelfuttermittel, ausgenommen 10      
  • Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras
30      

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