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Futtermittelherstellungs-Verordnung - Verordnung über Betriebe, die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft
zu Futtermitteln oder zu pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen verarbeiten *
Vom 27. Mai 1993
(BGBl. I S. 737, 2000 S. 531; 29.10.2001 2785; 25.01.2004 S. 82aufgehoben)
neu geregelt in Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Auf Grund des § 17h Nr. 2 und 3, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 und 5, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 14a und 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Verarbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (Rohmaterial) zu
soweit das Rohmaterial im Einzelfall nicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen ist.
§ 2 Zulassungsbedürftige Betriebe
(1) Einzelfuttermittel nach § 1 Nr. 1 dürfen außer in Tierkörperbeseitigungsanstalten nur in Betrieben hergestellt werden, die von der zuständigen Behörde zur Verarbeitung wenig gefährlicher Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 und des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51) zugelassen worden sind.
(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die ausschließlich Fischmehl herstellen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d gelten nicht im Falle von Grieben und Knochen, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e wird ein Betrieb auch zugelassen, wenn sichergestellt ist, dass ausgelassene Fette, die aus von Wiederkäuern stammendem Rohmaterial hergestellt worden sind, mit einem Verfahren behandelt werden, das mindestens die Kriterien im Anhang II der Entscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(3) Die Zulassung ist insbesondere mit der Auflage zu versehen, daß der Betriebsinhaber oder eine für den Betrieb verantwortliche Person
(4) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder die Auflage nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt, so ordnet die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung bis zur Beseitigung des Mangels an.
§ 3 Anzeigepflichtige Betriebe
(1) Wer gewerbsmäßig
unter Verwendung von Rohmaterial herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Futtermittel oder pharmazeutische oder technische Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nur hergestellt werden, wenn
(3) Bei der Behandlung des Rohmaterials und der Herstellung der Futtermittel in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 müssen die Bestimmungen beachtet werden, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 genehmigen für Betriebe, die Futtermittel nach Absatz 1 Nr. 1 mit Fleisch herstellen, wenn
§ 4 Bekanntmachungen
Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
unverzüglich mit. Dieser gibt die Betriebe unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt.
§ 5 Überwachungsmaßnahmen
Im Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überprüft die zuständige Behörde regelmäßig die Betriebe nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1. Hierbei ist durch Stichprobenuntersuchungen in den Betrieben nach § 2 Abs. 1 insbesondere zu überprüfen, ob die hergestellten Einzelfuttermittel den Anforderungen des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 7 Außerkrafttreten von Vorschriften, Übergangsvorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Futtermittelbehandlungs-Verordnung vom 28. Juli 1977 (BGBl. I S. 1457), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), außer Kraft. Auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der Futtermittelbehandlungs-Verordnung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(2) Betriebe nach § 2 Abs. 1, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Einzelfuttermittel tierischer Herkunft für andere Tiere als Heimtiere herstellen, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
(3) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere oder pharmazeutische oder technische Erzeugnisse unter Verwendung von Rohmaterial herstellt, hat seinen Betrieb bis zum 4. September 1993 der für den Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 23.06.2022)
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