Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

Vom 25. Januar 2004
(BGBl. I Nr. 4 vom 28.01.2004 S. 82)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
TierNebG - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

§ 2 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter "nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz," gestrichen.

2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholenden, zu sammelnden, zu befördernden, zu lagernden, zu behandelnden, zu verarbeitenden, zu verwendenden, zu beseitigenden oder in den Verkehr zu bringenden tierischen Nebenprodukte,".

Artikel 3
Änderung des Tierseuchengesetzes

§ 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.
  1. eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder der vorstehend genannten Gesetze,
  2. eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder
  3. eine nach einem dieser Gesetze erlassene behördliche Anordnung

schuldhaft nicht befolgt;

 "1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,

b) eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,

c) eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder

d) eine nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassene behördliche Anordnung

schuldhaft nicht befolgt;".

Artikel 4
Änderung des Fleischhygienegesetzes

In § 4 Abs. 1 Nr. 13 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) werden

1. das Wort "Beseitigen" durch die Wörter "Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten oder Beseitigen" und

2. die Wörter "des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1995 (BGBl. I S. 2313) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen"

ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes

Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 15 werden

a) das Wort "Beseitigen" durch die Wörter "Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten oder Beseitigen" und

b) die Wörter "des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober

2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen"

ersetzt.

2. § 32 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.01.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion