Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

GFlHG - Geflügelfleischhygienegesetz *

Vom 17. Juli 1996
(BGBl. I 1996 S. 991; 22.12.1997 S. 3224; 2001 S. 2702, S. 2785 Art. 190; 07.03.2002 S. 1046; 06.08.2002 S. 3082; 25.01.2004 S. 82 04; 13.05.2004 S. 934 04a; 7.9.2005 aufgehoben)
(vgl. Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts)
Gl.-Nr.: 7832-6


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

  1. Betriebe, in denen
    1. Schlachtgeflügel gehalten oder
    2. Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird,
  2. die Untersuchung von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie
  3. die hygienischen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf

  1. Schlachtgeflügel und Federwild sowie Geflügelfleisch, das vom Erzeuger oder Aneignungsberechtigten zum Verbrauch im eigenen Haushalt verwendet wird,
  2.  
    1. einzelne Tierkörper sowie deren Teile von Schlachtgeflügel aus eigener Haltung, soweit sie vom Geflügelhalter in einzelnen Fällen ab Hof,
    2. unzerteilte Tierkörper von Federwild, soweit sie von einem Aneignungsberechtigten unmittelbar an Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden,
  3. unzerteilte Tierkörper von Federwild, soweit sie von einem Aneigungsberechtigten in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe nach Absatz 3 Nr. 1 und 3 zur Abgabe an Verbraucher a) zum Verzehr an Ort und Stelle oder b) zur Verwendung im eigenen Haushalt

abgegeben werden, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum Verzehr für Menschen erscheinen lassen.

(3) Die in diesem Gesetz festgelegten hygienischen Anforderungen an das Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen gelten nicht für

  1. Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften einschließlich Fleischereibetrieben; als Verkaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des Geflügelfleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienender Raum;
  2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen sowie das Reisegewerbe;
  3. Küchen, Gaststuben und ähnliche Räume in Gaststätten, Imbißstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.

(4) Diesem Gesetz unterliegen nicht

  1. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Geflügelfleisch enthalten,
  2. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,
  3. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Geflügelfleisch wie Peptone, Hydrolysate und Zellproteine,
  4. Gelatine.

§ 2 Begriffsbestimmungen 04 04a

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Schlachtgeflügel:
    1. Hühner, Puten, Perlhühner, Enten und Gänse, die als Haustiere gehalten werden,
    2. Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane, Straußenvögel und Tiere anderer Geflügelarten, soweit sie wie Haustiere gehalten werden, deren Fleisch zum Verzehr für Menschen bestimmt ist;
  2. Federwild:
    Geflügel im Sinne der Nummer 1, soweit es erlegt wurde und sein Fleisch zum Verzehr für Menschen bestimmt ist;
  3. Schlachten:
    das Töten von Schlachtgeflügel unter Blutentzug;
  4. Erlegen:
    das Töten von Federwild nach jagdrechtlichen Vorschriften;
  5. Aneignungsberechtigter:
    wer nach jagdrechtlichen Vorschriften zur Aneignung von erlegtem Federwild berechtigt ist;
  6. Geflügelfleisch:
    alle zum Verzehr geeigneten Teile von Schlachtgeflügel und Federwild, frisch oder in Form von Geflügelfleischerzeugnissen oder Geflügelfleischzubereitungen;
  7. frisches Geflügelfleisch:
    Geflügelfleisch, das über das Gewinnen und über Nummer 17 Satz 1 hinaus nicht behandelt worden ist;
  8. Erzeugerbetrieb:
    ein Betrieb, aus dem Schlachtgeflügel zur Schlachtung abgegeben wird;
  9. amtlicher Tierarzt:
    ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene übertragen worden ist;
  10. amtliche Untersuchungen:
    1. Untersuchung des Schlachtgeflügels vor der Schlachtung im Erzeugerbetrieb und im Schlachtbetrieb (Schlachtgeflügeluntersuchung);
    2. Untersuchung des geschlachteten oder erlegten Geflügels (Geflügelfleischuntersuchung);
    3. Untersuchung des Geflügelfleisches in zugelassenen Zerlegungs-, Verarbeitungs-, sonstigen Herstellungsbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern sowie Umpackzentren;
    4. Kontrollen von Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
    5. Untersuchung von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei der Einfuhr;
    6. Rückstandsuntersuchungen bei Schlachtgeflügel, Federwild, Geflügelfleisch und, in Abstimmung mit den nach dem Futtermittelrecht zuständigen Behörden, Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränkwasser für Schlachtgeflügel in Erzeugerbetrieben;
    7. sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen;
  11. Mitgliedstaat:
    ein Staat, der der Europäischen Union angehört;
  12. Drittland:
    ein Staat der weder der Europäischen Union angehört noch ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist;
  13. Einfuhr:
    das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch aus Drittländern in das Inland mit dem Ziel der Überführung in den freien Verkehr;
  14. a. Durchfuhr:
    das Verbringen von Geflügelfleisch aus Drittländern in das Inland, ohne es im Sinne der Nummer 13 einzuführen, mit anschließender Wiederausfuhr;
  15. Ausfuhr:
    das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch aus dem Inland in Drittländer;
  16. Beseitigung:
    das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten oder Beseitigen von geschlachteten oder erlegtem Geflügel, von dessen Teilen sowie von Geflügelfleisch nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
  17. Rückstände:
    Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen und gesundheitlich bedenklich sein können;
  18. Behandeln:
    das Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder Mahlen, das Wiegen, Umhüllen, Verpacken, Umpacken, Kennzeichnen, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern oder Befördern von Geflügelfleisch. Behandeln ist auch jede sonstige Tätigkeit im Umgang mit Geflügelfleisch, soweit nicht Nummer 18 zutrifft;
  19. Zubereiten:
    das Herstellen von Geflügelfleischerzeugnissen, das Haltbarmachen von Geflügelfleischerzeugnissen durch Erhitzen, Räuchern, Salzen, Pökeln, Säuern oder Trocknen oder durch eine Kombination dieser Verfahren sowie das Herstellen von Geflügelfleischzubereitungen durch das Bearbeiten einschließlich des Würzens von Geflügelfleisch;
  20. Sendung:
    Tiere oder Warenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die von demselben Absender versandt und zum selben Zeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird die Vorlage einer Gesundheits- oder Genußtauglichkeitsbescheinigung oder einer vergleichbaren Urkunde verlangt, so gilt als Sendung die Schlachtgeflügelpartie oder Warenmenge, auf die sich diese Bescheinigung bezieht;
  21. Kommission:
    Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

Abschnitt 2
Inverkehrbringen von Geflügelfleisch

§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geflügelfleisch darf zum Verzehr für Menschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es

  1. amtlich untersucht, als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt und entsprechend gekennzeichnet,
  2.  
    1. in Betrieben nach § 9 und
    2. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygienischen Anforderungen

gewonnen, behandelt oder zubereitet worden ist.

§ 4 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen 04a

(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen anzustellen, wenn

  1. bei Schlachtgeflügel in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder dessen Geflügelfleisch
    1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder
    2. die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,

    nachgewiesen oder

  2. bei Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel aus diesem Betrieb oder Unternehmen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände überschritten

wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbetrieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen im Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung von Schlachtgeflügel eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Rückstandsuntersuchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die

  1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen oder
  2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird,

angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei Tieren, aber nicht die Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel vorbehaltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbetrieb nur im Falle des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass

  1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rückstände ausgeschlossen ist oder
  2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe des Schlachtgeflügels nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verboten ist.

(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von Schlachtgeflügel des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl des Schlachtgeflügels nach Satz 1 hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.

(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung allen Schlachtgeflügels des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten, und dessen Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte des nach Absatz 4 Satz 1 untersuchten Schlachtgeflügels nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 nachgewiesen wurden.

(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und Beseitigung des Schlachtgeflügels zu tragen.

(7) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

  1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von Rückständen bei Schlachtgeflügel oder in von diesem gewonnenem Geflügelfleisch,
  2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und Beschränkungen der Abgabe oder der Beförderung von Schlachtgeflügel oder andere Maßnahmen, die verhindern, dass in den Absätzen 2 bis 5 genanntes Schlachtgeflügel oder von diesem gewonnenes Geflügelfleisch in den Verkehr gebracht werden können, einschließlich der Voraussetzungen hierfür, und
  3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt sind,

zu regeln.

§ 5 Gesundheitsbescheinigung

Schlachtgeflügel darf vom Erzeugerbetrieb zur Schlachtung nur abgegeben werden, wenn es von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist. Die Gesundheitsbescheinigung wird vom amtlichen Tierarzt ausgestellt, wenn die im Erzeugerbetrieb durchgeführte amtliche Untersuchung, die auch die Überprüfung der auf Grund des § 10 Nr. 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen umfaßt, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat.

§ 6 Schlachterlaubnis 04a

(1) Ergeben die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels nach § 2 Nr. 10 Buchstabe a, daß kein Grund zur Beanstandung vorliegt, hat der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb die Schlachtung zu erlauben. Anderenfalls hat er die Schlachtung zu verbieten oder unter Anordnung bestimmter Sicherungsmaßnahmen zu erlauben.

(2) Die Schlachterlaubnis erlischt, wenn das Schlachtgeflügel nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erteilung der Erlaubnis geschlachtet worden ist.

(3) Schlachtgeflügel darf nicht

  1. vor Erteilung der Schlachterlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
  2. entgegen einem Schlachtverbot nach Absatz 1 Satz 2,
  3. ohne Einhaltung nach Absatz 1 Satz 2 angeordneter Sicherungsmaßnahmen oder
  4. nach Erlöschen der Schlachterlaubnis nach Absatz 2 geschlachtet werden.

§ 7 Beurteilung

(1) Liegt nach dem Ergebnis der Geflügelfleischuntersuchung nach § 2 Nr. 10 Buchstabe b kein Grund zur Beanstandung vor, ist das Geflügelfleisch als tauglich zum Verzehr für Menschen zu beurteilen. Anderenfalls ist es als untauglich zu beurteilen und zu beseitigen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann Geflügelfleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden. In diesem Falle ist es bis zum Abschluß der Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Geflügelfleisch darf vor der Brauchbarmachung nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.

§ 8 Kennzeichnung von Geflügelfleisch

Das Geflügelfleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung im Schlachtbetrieb amtlich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, daß es nicht zum Verzehr für Menschen verwendet wird. Die Kennzeichnung im Schlachtbetrieb ist nicht erforderlich bei Tierkörpern, die in einem an diesen angrenzenden Zerlegungsbetrieb zerlegt und dort gekennzeichnet werden sollen.

§ 9 Zulassung von Betrieben 04a

(1) Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder einführen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für

  1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Geflügelfleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln und in den Verkehr bringen,
  2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen sowie das Reisegewerbe,
  3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.

(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu erteilen, wenn

  1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von zum Genuss für Menschen geeignetem Geflügelfleisch erforderlichen hygienischen Anforderungen an die bauliche Ausstattung und die Einrichtung erfüllen,
  2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beachtet werden, die durch den Betrieb nach der Zulassung insbesondere in den Bereichen der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene einzuhalten sind,
  3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen und
  4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für die Führung eines Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt.

(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn

  1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder
  2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden

und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

  1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,
  2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen,
  3. zu regeln, dass Betriebe, in denen Schlachtgeflügel gehalten wird, sowie Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Geflügelfleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen,
  4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,
  5. zu regeln, dass und inwieweit
    1. die Zulassung nach § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2, des Fleischhygienegesetzes auch als Zulassung nach Absatz 2 oder
    2. die auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes vorgeschriebene Registrierung auch als auf Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschriebene Registrierung

gilt.

§ 10 Ermächtigungen 02a 04a

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 11 und 12 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,

  1. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch zu regeln,
  2. Inhalt, Form und Ausstellung der nach § 5 vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung zu regeln,
  3. vorzuschreiben, daß Halter von Schlachtgeflügel Nachweise über Mastverlauf, Erkrankungen oder sonstige für die gesundheitliche Bewertung des Schlachtgeflügels bedeutsame Merkmale oder Vorgänge zu führen haben, und das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
  4. Vorschriften über Schlachtverbote und Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen,
  5. zu regeln, in welchen Fällen Geflügelfleisch als tauglich, tauglich nach Brauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen ist,
  6. Inhalt, Art und Weise der Kennzeichnung n ach § 8 und die sonstige Kennzeichnung von Geflügelfleisch in zugelassenen oder registrierten Betrieben zu regeln,
  7. das Inverkehrbringen oder das Verbringen von Geflügelfleisch in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum davon abhängig zu machen, daß es von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird, sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunde zu regeln,
  8. Vorschriften über Behandlungsverfahren zu erlassen, durch die das in § 7 Abs. 2 genannte Geflügelfleisch brauchbar zu machen ist,
  9. die hygienischen Anforderungen, unter denen das Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden darf, sowie das Verfahren für die Überwachung ihrer Einhaltung, insbesondere bei der Herstellung und Haltbarmachung von Geflügelfleischerzeugnissen, festzulegen,
  10. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Geflügelfleisch durch die oder infolge der Schlachtung eines Tieres als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und Beseitigung zu regeln,
  11. bei Schlachtgeflügel, das aus einem Erzeugerbetrieb mit geringer Produktion stammt und in einem Schlachtbetrieb geschlachtet werden soll zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Untersuchung vor der Schlachtung lediglich im Schlachtbetrieb stattfindet, und die Obergrenze für die Jahresproduktion solcher Erzeugerbetriebe festzulegen,
  12. für Geflügelfleisch, das in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion gewonnen und von diesen an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder an Einzelhandelsbetriebe abgegeben wird.
    1. Ausnahmen von den Untersuchungs- und Kennzeichnungsvorschriften zuzulassen,
    2. zu bestimmen, auf welchen Vertriebswegen und in welcher Form es in den Verkehr gebracht werden darf,
    3. die jährliche Produktionsobergrenze für diese Vertriebsform festzulegen und
    4. die hygienischen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen festzulegen.
  13. für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln und das Inverkehrbringen von Geflügelfleisch Verbote und Beschränkungen festzulegen.

Abschnitt 3
Einfuhr und Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten, Ausfuhr

§ 11 Einfuhr 04a

(1) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, wenn es

  1. tauglich zum Verzehr für Menschen ist,
  2. aus einem Betrieb stammt, der
    1. von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union,
    2. von der Europäischen Kommission anerkannt und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger oder
    3. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt anerkannt und von ihm im Bundesanzeiger
  3. bekannt gegeben worden ist,
  4. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist und
  5. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben ist, in das Inland verbracht wird.

(2) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.

(3) Das Bundesministerium gibt die jeweils gültigen Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach Absatz 1 Nr. 3 im Bundesanzeiger bekannt. Es kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.

(4) Bekanntmachungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und des Absatzes 3 Satz 1 können auch im elektronischen Bundesanzeiger a veröffentlicht werden. Auf Bekanntmachungen, die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesanzeiger hinzuweisen.

§ 12 Verfahren bei Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 04a

Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet sind und den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen. Bei Verdacht des Verstoßes gegen in Satz 1 bezeichnete Vorschriften können Sendungen von Geflügelfleisch auch während der Beförderung untersucht werden.

§ 13 Verfahren bei der Wiedereinfuhr 04a

Geflügelfleisch, das ausgeführt und vom Bestimmungsland zurückgewiesen worden ist, darf nur wieder eingeführt werden, wenn

  1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelten hygienischen Anforderungen an das Lagern und Befördern eingehalten worden sind und es über die Lagerung und Beförderung hinaus nicht behandelt worden ist und
  2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 in das Inland verbracht wird.

§ 14 Nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch

Geflügelfleisch, das nicht zum Verzehr für Menschen bestimmt ist, darf eingeführt oder sonst in das Inland verbracht werden, wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, daß es nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird.

§ 15 Ermächtigungen 04a

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 14 und 15 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlassen über

  1. die Anforderungen an die Anerkennung der Zulassung und die Bekanntgabe von Betrieben nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,
  2. die Drittländer, aus denen Geflügelfleisch eingeführt oder durchgeführt werden darf,
  3. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch in das Inland oder der Durchfuhr,
  4. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie die Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersuchung einschließlich der Beurteilung und Kennzeichnung bei der Einfuhr oder Durchfuhr,
  5. die Verpflichtung zur Vorlage
    1. zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen oder vergleichbarer Urkunden zur Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bei der Einfuhr oder
    2. von amtlichen Bescheinigungen oder vergleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr,
  6. die Verpflichtung zum Mitführen einer Bescheinigung über Art und Umfang der in Nummer 4 bezeichneten, bei der Einfuhr oder Durchfuhr durchgeführten Prüfungen und Untersuchung und deren Ergebnis,
  7. die zollamtliche Überwachung von Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder Durchfuhr,
  8. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbringen in das Inland bestimmte Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflügelfleisch diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, einschließlich der Zurückweisung oder Beseitigung,
  9. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freilager oder Lager in Freizonen verbracht und von dort in den freien Verkehr gebracht oder ausgeführt werden darf, einschließlich der Befristung der Dauer der Lagerung, der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung und des Verbotes der Beförderung zwischen den Lagern,
  10. die Anforderungen an die Beförderung von Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei der Einfuhr oder Durchfuhr,
  11. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Sendung von Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflügelfleisch, auch innerhalb bestimmter Fristen, im Rahmen der Durchfuhr über eine Grenzkontrollstelle,
  12. die Nummern 4 bis 7 und 9 bis 11 hinaus über Anforderungen an die Beförderung, Lagerung, sonstige Behandlung und Überwachung von Federwild oder Geflügelfleisch, das zur Versorgung von Schiffen außerhalb der Küstenzone (Schiffsausrüstung) bestimmt ist und über Anforderungen an Betriebe, die Federwild oder Geflügelfleisch zur Schiffsausrüstung behandeln; dabei kann auch bestimmt werden, soweit dies zum Zweck der Überwachung erforderlich ist, dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder nach einer Registrierung durch sie ausüben dürfen, bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen, über die Ein- und Auslagerung von Federwild oder Geflügelfleisch Nachweise führen und, auch unter Festsetzung einer bestimmten Dauer, aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen müssen,
  13. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend
    1. die Einfuhr von Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflügelfleisch,
    2. das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    untersagt oder beschränkt werden kann,

  14. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr und das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch, wenn es
    1. als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person mitgeführt wird,
    2. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bestimmt ist oder
    3. für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,

    und die Voraussetzungen hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln,

  15. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr und das sonstige Verbringen von Federwild, das in geringen Mengen im Reisegepäck mitgeführt wird.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 11 Abs. 1 angeordnet werden, daß Geflügelfleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung nach Absatz 1 Nr. 1 unterzogen werden darf. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

§ 16 Ausfuhr 04a

(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer für die Ausfuhr von Geflügelfleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland die Einfuhr von Geflügelfleisch von einer Zulassung abhängig macht. Die zuständige Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen des Drittlandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung des Schlachtgeflügels, des Federwildes und des Geflügelfleisches oder die regelmäßige amtliche Überwachung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt.

(2) Es ist verboten, Schlachtgeflügel, bei dem die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von Geflügelfleisch in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.

Abschnitt 4
Überwachung

§ 17 Zuständigkeit für die Überwachung 04a

(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch sowie die Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Geflügelfleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder Angestellten der zuständigen Behörde wahrzunehmen.

(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen.

(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

  1. die für den Vollzug dieses Gesetzes oder unmittelbar geltender Rechtsakte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und
  2. bei Zuwiderhandlungen sowie bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.

§ 18 Durchführung der Überwachung 04a

(1) Die amtlichen Tierärzte und die Geflügelfleischkontrolleure, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen und zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch sowie zur Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,

  1. Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich Schlachtgeflügel befindet oder Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird, die zum Betrieb gehörenden Geschäftsräume und sonstigen Einrichtungen sowie Transportmittel, in denen Schlachtgeflügel, erlegtes Federwild oder Geflügelfleisch befördert wird, zu betreten und zu besichtigen,
  2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen und
  3. Proben zu entnehmen; dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Geflügelfleischkontrolleure alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger einsehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anfertigen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen werden;

das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörden in Begleitung des amtlichen Tierarztes. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt ferner für Personen die in der Ausbildung zum Tierarzt oder Geflügelfleischkontrolleur oder im tierärztlichen Vorbereitungsdienst stehen.

(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.

§ 19 Mitwirkungspflichten

Die Inhaber der in § 18 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen, Geräte und Transportmittel sowie die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Daten offenzulegen und auf Verlangen auszudrucken, die in § 18 Abs. 1 genannten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen, Transportmittel und Geräte zu bezeichnen, zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen, das Geflügelfleisch in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen und gefrorenes Geflügelfleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.

§ 20 Ermächtigungen 04a

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

  1. Vorschriften über die Überwachung der aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingehenden Geflügelfleischsendungen zu erlassen,
  2. vorzuschreiben, daß
    1. Betriebe nach § 9 über das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten, Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Geflügelfleisch Buch zu führen, die dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen haben und bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen, insbesondere über Art und Umfang von in den Verkehr gebrachtem Geflügelfleisch,
    2. Betriebe, die Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringen, Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,
    3. in den Buchstaben a und b und in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte Betriebe bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen zu ergreifen sind, durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben; dabei können Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen und Maßnahmen, die Auswertung der Kontrollergebnisse sowie Art, Form, Inhalt und Vorlage der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden,
    4. in den Buchstaben a und b und in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte Betriebe oder von diesen Betrieben beauftragte Labors bei der Durchführung mikrobiologischer Kontrollen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Buchstabe c bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten Untersuchungsmaterials zu regeln,
  3. die Durchführung der Überwachung von Betrieben, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen zu regeln,
  4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,
  5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an Geflügelfleischkontrolleure zu stellen sind, sowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die sie eingesetzt werden dürfen,
  6. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Bereiche der Geflügelfleischuntersuchungen unter direkter Aufsicht des amtlichen Tierarztes von Personen eines Geflügelschlachtbetriebes durchgeführt werden dürfen.

§ 21 Rechtsverordnungen und Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen 04a

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger a verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn

  1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu ermächtigt worden sind und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat oder
  2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das Geflügelfleisch geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden.

§ 22 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden 04a

(1) Die zuständigen Behörden

  1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
  2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften in diesem Staat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen geflügelfleischhygienerechtliche Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der geflügelfleischhygienerechtlichen Anforderungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein und der Kommission mitteilen.

§ 23 Außenverkehr 04a

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 24 Schiedsverfahren

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsvertrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

§ 25 Erlaß von Verwaltungsvorschriften 04a

(1) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Mitwirkung der Zolldienststellen bei der Durchführung dieses Gesetzes.

§ 26 Gebühren 04a

(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren werden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Geflügelfleisch bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 897), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 1983 (BGBl. I S. 557), aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforderlich sind.

§ 27 Statistik 04a

(1) Über die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und des bei der Schlachtung gewonnenen Geflügelfleisches, des erlegten Federwildes sowie des in das Inland eingehenden Geflügelfleisches und deren Ergebnisse ist eine Statistik zu führen. Die Statistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen Untersuchungen vorzuschreiben und abweichend von Absatz 1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufbereitungen durch das Bundesministerium vorzusehen oder auf das Bundesamt zu übertragen. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.

§ 27a Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten 04a

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Geflügelfleisch sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Anforderung nach § 3 Nr. 1.

(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen.

Abschnitt 5
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 28 Strafvorschriften 04a

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 3 Nr. 1 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt,
  2. einer nach § 4 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
  3. entgegen § 11 Abs. 1 oder § 13 Geflügelfleisch einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen

  1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
  2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
  3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 29 Strafvorschriften 02a 04a

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
  2. a entgegen § 6 Abs. 3 schlachtet,
  3. einer nach § 10 Nr. 8, 12 oder 13 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 9 oder § 16 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sei für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
  4. entgegen § 16 Abs. 2 Tiere ausführt.

§ 30 Bußgeldvorschriften 04a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Nr. 2 Buchstabe a Geflügelfleisch in den Verkehr bringt,
  2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrieb betreibt,
  3. einer nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 oder § 10 Nr. 3, 7, 9 oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 4, 8, 10, 11, 12 oder 13 oder § 20 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Satz 1 Schlachtgeflügel abgibt oder
  2. entgegen § 19 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine dort genannte Person nicht unterstützt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 30a Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft 02a

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 30b Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft 02a

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich

  1. einem in § 29 Nr. 1 oder 3 genannten Gebot oder Verbot oder
  2. einer Regelung, zu der die in § 29 Nr. 2 genannten Vorschriften ermächtigen,

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

§ 30c Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft 02a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 30b bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich

  1. einem in
    1. § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder
    2. § 30 Abs. 3

    genannten Gebot oder Verbot oder

  2. einer Regelung, zu der die in § 30 Abs. 2 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen,

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 30d Ermächtigungen 02a

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

  1. als Straftat nach § 30a Abs. 1 oder § 30b zu ahnden sind oder
  2. als Ordnungswidrigkeit nach § 30c Abs. 2 geahndet werden können.

§ 31 Einziehung 02a

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 28, § 29, 30a oder 30b oder eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 30 oder 30c bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 32 Verhältnis zu anderen Vorschriften 04

Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Tierseuchengesetzes, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, des Tierschutzgesetzes und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft bleiben unberührt. Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 33 Änderung anderer Vorschriften

§ 33a Übergangsvorschrift 04a

(1) Betriebe, die nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahme oder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem 19. Mai 2004 entstanden sind. Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das Ruhen der Zulassung anordnen.

(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4 sind

  1. § 11 Abs. 1 und 2 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung hinsichtlich der Anforderungen an zuzulassende oder zugelassene Betriebe und
  2. § 12 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung hinsichtlich der Registrierung von Betrieben

weiter anzuwenden.

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Vorschriften der §§ 10, 15 und 20, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1996 in Kraft.

(2) Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), tritt mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.

(3) Geflügelfleisch, das bis zum 31. Juli 1996 gewonnen, behandelt, zubereitet, in das Inland verbracht oder eingeführt worden ist, darf noch bis zum 30. November 1996 in den Verkehr gebracht werden, wenn es den bisher geltenden Vorschriften entspricht.

____________________________

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidungen:

1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41),

2. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S, 1),

3. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35),

4. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 394 S, 26),

5. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen heim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 62 S, 1),

6. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl EG Nr. L 9 S, 33),

7. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zollagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S, 42).

a) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion