zurück zu Teil 1
Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit
Vom 6. August 2002
(BGBl. I Nr. 57 vom 14.08.2002 S. 3082)
(Teil 2)
........
Artikel 6
Änderung des Futtermittelrechts
Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 5 werden die Worte "von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" durch die Worte "vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt.
2. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "die Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a werden jeweils die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
4. In § 11 a Abs. 1 und § 24 werden jeweils die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
5. § 14 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 2 genannten Eingangsstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen."
6. In § 19b Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "auf" die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder" eingefügt.
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Mai 2002 (BGBl. I S. 1675), wird wie folgt geändert:
1. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" durch die Worte "beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt.
2. § 16b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "bei der Bundesanstalt" durch die Worte "beim Bundesamt" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "die Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt" ersetzt.
3. § 16c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte "die Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "der Bundesanstalt" durch die Worte "des Bundesamtes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "die Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt" ersetzt.
4. In § 16d Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "bei der Bundesanstalt" durch die Worte "beim Bundesamt" ersetzt.
5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "der Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
6. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen" ersetzt.
Die BLE-Futtermittel-Kostenverordnung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem Futtermittelgesetz
(Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung -BVLFuttmGebV)".
2. In § 1 werden die Worte "Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Chemikalienrechts
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) wird wie folgt geändert:
1. § 12j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
2. In § 16e Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 19d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion