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Regelwerk

Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit

Vom 6. August 2002
(BGBl. I Nr. 57 vom 14.08.2002 S. 3082)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung
(BfR-Gesetz - BfRG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL-Gesetz - BVLG)

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes und der Allgemeinen Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes

§ 1

Das BGA-Nachfolgegesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. § 3 wird aufgehoben.

3. In § 4 Abs. 1 und 3, § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe " §§ 1 bis 3" durch die Angabe " §§ 1 und 2" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte ", des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "und des Robert Koch-Institutes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 1 bis 3" durch die Angabe " §§ 1 und 2" ersetzt.

§ 2

Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über Kosten für bestimmte Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes (GesundheitseinrichtungenKostenverordnung -GesundKostV)".

2. In § 1 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Pflanzenschutzrechts

§ 1

Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" und das Wort "ihr" durch das Wort "ihm" ersetzt.

3. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "von der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Angabe "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Dabei hat sie die Anwendungsgebiete" durch die Worte "Dabei hat es die Anwendungsgebiete" ersetzt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 wird die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, der Biologischen Bundesanstalt und dem Umweltbundesamt erteilt."

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "durch die Biologische Bundesanstalt" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt diesem und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vorantragstellers sie " durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diesem und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vorantragstellers es" ersetzt.

7. § 14a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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