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Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
LMBG - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
In der Fassung vom 9. September 1997
(BGBl. I S. 2296, 2391; 1998 S. 379; 2000 S. 1045; 2001 S. 2702; 29.10.2001 S. 2785 Art. 32; 20.06.2002 S. 2076 02a;
06.08.2002 S. 3082; 08.08.2002 S. 3116; 25.11.2003 S. 2304; 22.03.2004 S. 454 04; 13.05.2004 S. 934 04a, 04b; 21.06.2005 S. 1818; 7.9.2005 aufgehoben)
ersetzt durch LFGB Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Gl.-Nr.: 2125-40-1-2
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Lebensmittel
(ab 7.9.2005 Verweisung § 1 Abs. 1: LFGB § 2 Abs. 2)
(1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden.
(2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre Umhüllungen, Überzüge oder sonstigen Umschließungen, die dazu bestimmt sind, mitverzehrt zu werden, oder bei denen der Mitverzehr vorauszusehen ist.
§ 2 Zusatzstoffe
(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel verwendet werden, sowie Trink- und Tafelwasser.
(2) Den Zusatzstoffen stehen gleich:
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe oder Gruppen von Stoffen den Zusatzstoffen gleichzustellen,
§ 3 Tabakerzeugnisse
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.
(2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich:
(3) Als Tabakerzeugnisse gelten nicht Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 zur Linderung von Asthmabeschwerden.
§ 4 Kosmetische Mittel
(ab 7.9.2005 Verweisung § 4: LFGB § 2 Abs. 5)
(1) Kosmetische Mittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewendet zu werden, es sei denn, daß sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen.
(2) Den kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zur Reinigung oder Pflege von Zahnersatz gleich.
(3) Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.
§ 5 Bedarfsgegenstände 02a
(ab 7.9.2005 Verweisung:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1: LFGB § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8: LFGB § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 7 soweit Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände erfasst sind
§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 6: LFGB § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, 4, 5 und 6
§ 5 Abs.1 Nr. 7: LFGB Buchstabe b § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8)
(1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten oder die nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten, andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen gleichzustellen.
§ 6 Verbraucher
(ab 7.9.2005 Verweisung: § 6 Abs. 1: LFGB § 3 Nr. 4)
(1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden.
(2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in Absatz 1 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen.
§ 7 Sonstige Begriffsbestimmungen
(ab 7.9.2005 Verweisung: § 7 Abs. 1: LFGB § 3 Nr. 1 bis 3)
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung gleich.
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(Stand: 11.10.2022)
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