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Regelwerk

Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes

Vom 7. März 2002
(BGBl. I Nr. 17 vom 13.03.2002 S. 1046, ber. 2003 S. 129)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes

Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 werden

a) im einleitenden Satzteil die Wörter "Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister)" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt,

b) die Nummer 2 durch folgende Nummer ersetzt:

alt neu
2. vorzuschreiben, daß
  1. Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungsbetriebe, sonstige Herstellungs- und Umpackbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Gefrier- und Kühlhäuser, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder einführen,
    aa) von der zuständigen Behörde zugelassen sein müssen oder
    bb) Betriebe unterhalb bestimmter Produktionsobergrenzen oder mit geringer Kapazität von der zuständigen Behörde lediglich registriert sein müssen,
  2. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde registriert sein müssen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung und die Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,
 "2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Fleisch durch die oder in Folge der Schlachtung eines Tieres als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,",

c) in Nummer 3 nach den Wörtern "das Inverkehrbringen" die Wörter "die Einfuhr oder das sonstige Verbringen" eingefügt und

d) in Nummer 6 die Wörter "für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen" durch die Wörter "für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen" ersetzt.

2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

- wie eingefügt -

3. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter "Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Das Bundesministerium wird ermächtigt" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 2 und § 32 werden jeweils die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken."

6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Bundesminister bestimmt die Art der Kennzeichnung.  "(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der Kennzeichnung zu bestimmen."

7. § 22d wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden

aa) in Buchstabe a die Wörter "die in § 5 Nr. 2 genannten" und

bb) in Buchstabe b die Wörter "nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b"

gestrichen.

8. In § 22e Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt.

9. In § 22f Abs. 3 werden die Wörter "dem Bundesminister" durch die Wörter "dem Bundesministerium" ersetzt.

10. § 22g wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "dem Bundesminister" durch die Wörter "dem Bundesministerium" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Es", in Satz 3 das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Die Bundesregierung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" ersetzt.

12. In § 24

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