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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes,
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften
*)

Vom 13. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 24 vom 19.05.2004 S. 934)



Bundestagsdrucksachen (http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm): BT 15/2480; BT 15/2293
Bundesratsdrucksachen (http://www.parlamentsspiegel.de/): BR 112/04; BR 823/03

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes

Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Affen, Hunden und Katzen" durch die Wörter "Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersuchung unterbleiben.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben

In § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können auch in Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlachtbetrieb zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen werden.

 " § 2 Rückstandsuntersuchungen

Zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe können

1. in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere auch in Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlachtbetrieb,

2. in Abstimmung mit den nach dem Futtermittelrecht zuständigen Behörden Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränkwasser für in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen werden."

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3b wird wie folgt gefasst:

alt neu
3b. Schlachtung aus besonderem Anlass (Krankschlachtung):
Jedes auf Grund schwerer physiologischer und funktioneller Störungen vorgenommene Schlachten.
"3b. Krankheitserreger:
Zoonosen- und Tierseuchenerreger." 

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Fleisch:
Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder zubereitet, die zum Genuss für Menschen geeignet sind.
 "4. Fleisch:
Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, die zum Genuss für Menschen geeignet sind, frisch oder in Form von Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen."

c) In Nummer 8 werden die Wörter "und Liechtenstein" gestrichen.

d) Vor Nummer 11 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. Einfuhr:
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland mit dem Ziel der Überführung in den freien Verkehr."

e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
11. Einfuhr:
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland.
 "11. Durchfuhr:
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland, ohne es im Sinne der Nummer 10 einzuführen, mit anschließender Wiederausfuhr."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen zu regeln, "4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen, einschließlich der Untersuchungen auf Rückstände, die näheren Voraussetzungen für die Erlaubnis der Schlachtung nach § 9 Abs. 1, die näheren Anforderungen an die Beurteilung nach den §§ 10 und 12 und die näheren Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach § 11, die amtliche Kennzeichnung auf Grund des Ergebnisses der Beurteilung und die Kennzeichnung von Fleisch nach Inhalt, Art und Weise, die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Fleisch nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf, einschließlich der Anordnung der Beseitigung, das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch zu regeln,".

b) In Nummer 6 werden die Wörter "den Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "das Inland oder die Durchfuhr" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter " , der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

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