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GFlHV - Geflügelfleischhygiene-Verordnung *
Vom 21. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 76 vom 29.12.2001 S. 4098; 14.03.2002 S. 1081; 06.08.2002 S. 3082; 21.02.2003 S. 244, ber. 2003 S. 456 03;
02.04.2003 S. 478 03a; 25.11.2003 S. 2304; 13.05.2004 S. 934 04a; 16.07.2004 S. 1697 04b; 09.11.2004 S. 2791, 2797 04c; 08.12.2004 S. 3353 04d; 08.08.2007 S. 1816 aufgehoben)
Neuregelung in: Tier-LMHV - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 Nachweise im Erzeugerbetrieb
(1) Wer Schlachtgeflügel hält, hat die Nachweise nach Anlage 1 Kapitel I zu führen. Er hat diese zwei Jahre lang nach der Schlachtung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben
zu führen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3 Anmeldung zur Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung
(1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachtgeflügel, das zur Schlachtung abgegeben werden soll und der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung unterliegt, rechtzeitig vordem vorgesehenen Schlachtzeitpunkt bei der für den Erzeugerbetrieb und der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur Schlachtgeflügeluntersuchung anzumelden. Dabei sind Art und Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, Name und Anschrift des Geflügelhalters sowie der Zeitpunkt, zu dem die Tiere zur Schlachtgeflügeluntersuchung bereitstehen, anzugeben.
(2) Der Verfügungsberechtigte kann die Anmeldeverpflichtung auf den Geflügelschlachtbetrieb übertragen. In diesem Fall hat der Geflügelschlachtbetrieb das Schlachtgeflügel zur Untersuchung nach Absatz 1 anzumelden.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Erzeugerbetriebe mit geringer Produktion ihr Schlachtgeflügel bei der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur Schlachtgeflügeluntersuchung anmelden. In diesem Fall hat der Verfügungsberechtigte spätestens zur Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb eine von ihm ausgestellte Bescheinigung darüber vorzulegen, dass seine Jahresproduktion die zulässigen Mengen nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Erzeugerbetriebe, bei deren Schlachtgeflügel nach der Schlachtung nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 5 Satz 3 nur der Darm entfernt werden soll.
(4) Wer Schlachtgeflügel einführt oder sonst in das Inland verbringt, hat dies unter Angabe der Art, der Anzahl und der Herkunft der Tiere, des Geflügelschlachtbetriebes sowie des vorgesehenen Zeitpunkts der Schlachtung bei der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Wer Federwild in Eigenbesitz nimmt, hat dieses vor der weiteren Behandlung und vor der Abgabe bei der für den Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde zur Geflügelfleischuntersuchung anzumelden. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Federwild in be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In diesem Fall trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder Personen.
(6) Wer Federwild an be- oder verarbeitende Betriebe abgibt, hat diesen bei der Abgabe mitzuteilen, ob das Federwild beim Erlegen abnorme Verhaltensweisen, Störungen des Allgemeinbefindens oder Merkmale nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 8.2 oder 8.3 aufgewiesen hat.
§ 4 Schlachtgeflügeluntersuchung
(1) Die Schlachtgeflügeluntersuchung ist
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Schlachtgeflügeluntersuchung
§ 5 Schlachtverbot und Sicherungsmaßnahmen bei Sonderschlachtungen
(1) Die Schlachtung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zu verbieten, wenn sich bei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5 ergibt. In diesem Falle ist das Schlachtgeflügel unverzüglich sicherzustellen und so abzusondern, dass eine Keimverbreitung sowie eine Ansteckung anderen Schlachtgeflügels vermieden wird. Der amtliche Tierarzt kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Tötung des Geflügels im Geflügelschlachtbetrieb nach Abschluss der Schlachtungen genehmigen, wenn Vorkehrungen getroffen werden, eine Keimverbreitung zu vermeiden, die Einrichtungen nach der Tötung des Geflügels gereinigt und desinfiziert und die getöteten Tiere unverzüglich beschlagnahmt und beseitigt werden.
(2) Die Schlachtung ist ferner zu verbieten, wenn sich bei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 6 ergibt. Der amtliche Tierarzt kann jedoch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die Erlaubnis zur Schlachtung nach Absatz 6 erteilen.
(3) Wenn das Schlachtgeflügel nicht von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 oder einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 begleitet ist, ist die Schlachtung bis zu deren Vorlage zu verschieben. Sofern eine vorgeschriebene Gesundheitsbescheinigung nicht vorgelegt wird, kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung ausnahmsweise erlauben, wenn eine zu Lasten des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4 keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat. Abweichend von Satz 1 kann der amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung nach Absatz 6 ohne Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung und ohne Anordnung weitergehender Untersuchungen nach Satz 2 erteilen, sofern eine Bescheinigung des für den Erzeugerbetrieb zuständigen amtlichen Tierarztes vorgelegt wird, dass zwar ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 6 vorliegt, aber gesundheitliche Bedenken einer Schlachtung gemäß Absatz 6 nicht entgegenstehen. Bei Sendungen von Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben mit geringer Produktion kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung abweichend von Satz 1 ausnahmsweise erlauben, wenn zu erwarten ist, dass die fehlende Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 kurzfristig nachgereicht wird.
(4) Im Fall der Absätze 2 und 3 kann dem Verfügungsberechtigten, auch unter Auflagen, gestattet werden, das Schlachtgeflügel zurückzunehmen, sofern andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über den Verbleib des Schlachtgeflügels zu erteilen. Kommt der Verfügungsberechtigte einer Aufforderung des amtlichen Tierarztes, das Schlachtgeflügel innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen, nicht nach, ist es nach Ablauf der Frist auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu töten und zu beseitigen.
(5) Der amtliche Tierarzt hat der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde ein Schlachtverbot nach Absatz 1 oder 2 unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen.
(6) Erteilt der amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung nur unter Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, sind Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung bis zur Beurteilung von anderem Geflügelfleisch getrennt aufzubewahren. Schlachtungen unter Anordnung von Sicherungsmaßnahmen sind nach den anderen Schlachtungen oder in anderen, eigens hierfür bestimmten Räumen unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel IV vorzunehmen.
§ 6 Geflügelfleischuntersuchung
(1) Die Untersuchung von geschlachtetem Geflügel ist nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 durchzuführen. Bei nur teilweise ausgenommenen Tierkörpern (entdarmtem Geflügel) ist die Geflügelfleischuntersuchung nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 4 vorzunehmen. Die Untersuchung kann unterbleiben, wenn der Verfügungsberechtigte mit der Beseitigung des Geflügelfleisches auf seine Kosten einverstanden ist.
(2) Stellt der amtliche Tierarzt im Rahmen der Geflügelfleischuntersuchung einen Verstoß gegen die hygienischen Anforderungen an das Gewinnen und Behandeln fest, hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen; im Rahmen dieser Maßnahmen kann er auch die Produktionsgeschwindigkeit herabsetzen oder die Produktion bis zur Beseitigung der Mängel aussetzen.
(3) Im Rahmen der Geflügelfleischuntersuchung sind außerdem Rückstandsuntersuchungen nach Anlage 1 Kapitel V durchzuführen.
(4) Bei Federwild ist die Untersuchung nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 8 im Wildbearbeitungsbetrieb vorzunehmen.
§ 7 Beurteilung, Kennzeichnung
(1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 6 sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung nach Anlage 1 Kapitel VI, auch in Verbindung mit Anlage 6, als tauglich, tauglich nach Brauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen. Die in Anlage 1 Kapitel VI Nr. 8 genannten Teile des Tierkörpers sind als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen zu erklären und bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen.
(2) Als tauglich beurteiltes oder brauchbar gemachtes Geflügelfleisch ist nach Anlage 1 Kapitel VII zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Tierkörper im selben Betrieb zerlegt werden; sie kann außerdem bei Sammelpackungen unterbleiben, wenn die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel VII Nr. 3.7 und 3.6 oder 6.4 eingehalten werden.
(3) Stellt der amtliche Tierarzt bei der Geflügelfleischuntersuchung einen Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel VI Nr. 3.1, 3.2 oder 3.4 fest, hat er dies der für die Überwachung des Erzeugerbetriebes zuständigen Behörde und dem Verfügungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(4) In zugelassenen Verarbeitungs- und Herstellungsbetrieben sind Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügelfleischzubereitungen zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung an einer augenfälligen Stelle nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4 zu kennzeichnen.
§ 8 Besondere Anforderungen an das Inverkehrbringen 02a 04b
(1) Geflügelfleisch darf aus nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Geflügelfleischerzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und bei denen
(3) Geflügelfleisch darf in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion von Geflügelfleisch ohne Schlachtgeflügeluntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 oder 4 und ohne Geflügelfleischuntersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 nur gewonnen und ohne Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur abgegeben werden, wenn
erfolgt.
(4) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes oder von Wachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern, die wie Haustiere gehalten werden, darf nach Finnland oder Schweden nur verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 3 Kapitel II Nr. 3 erfüllt sind. Geflügelfleischzubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die mikrobiologischen Kriterien der Anlage 3 Kapitel II Nr. 1.3 eingehalten sind.
§ 9 Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben 04b
(1) In nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben darf Geflügelfleisch nur so gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu darf
werden. Der von der zuständigen Behörde bestimmte Verarbeitungsbetrieb hat Geflügelseparatorenfleisch einer Hitzebehandlung zu unterziehen, nach der die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sein dürfen. Geflügelhackfleisch muss zubereitet werden. Geflügelfleischzubereitungen aus Geflügelhackfleisch dürfen nur als frische Würste oder Wurstbrät zubereitet werden. Verarbeitungsbetriebe haben Geflügelfleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt worden ist, einem Behandlungsverfahren nach Anlage 6 zu unterziehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrieben nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 behandelt oder zubereitet werden; sie dürfen nur aus Geflügelfleisch hergestellt werden, das aus nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben stammt.
(3) In nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben dürfen Erzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchstabe b nur so behandelt oder zubereitet werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt sind. Dazu dürfen Erzeugnisse nach Satz 1 nur unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 2 Kapitel II, VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX und nach Anlage 3 Kapitel I Nr. 3 zubereitet oder behandelt werden; Anlage 3 Kapitel I Nr. 6 und 7 gilt entsprechend. Werden Geflügelfleischextrakte, aus Fettgewebe von Schlachtgeflügel ausgeschmolzene Fette oder vergleichbare Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten zur Herstellung von anderen Lebensmitteln als Geflügelfleischerzeugnissen verwendet, gilt Satz 2 nicht für das Herstellen dieser Lebensmittel.
§ 10 Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in registrierten Betrieben 02a 04b
(1) In registrierten Betrieben darf Geflügelfleisch nur so gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu darf Geflügelfleisch in
werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Geflügelfleisch in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion gewonnen und behandelt werden, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I und II erfüllt werden, wobei die Wasserhähne von Handwaschbecken von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein dürfen und eine Wassertemperatur von +82 °C zur Reinigung und Desinfektion der Arbeitsgeräte nicht erforderlich ist. Das Geflügelfleisch ist unmittelbar nach dem Gewinnen auf eine Innentemperatur von höchstens +4 °C zu kühlen und bis zur Abgabe oder Lieferung und vor jeder Beförderung bei dieser Temperatur zu halten.
(3) Für das Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung unberührt. Für die Zubereitung von Geflügelseparatorenfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten Verarbeitungsbetrieben gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
§ 10a Beförderung von Geflügelfleisch 04b
Geflügelfleisch darf
§ 11 Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung zugelassener Betriebe, Zulassung 04a 04b
(1) Es erfüllen die hygienischen Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes
vorhanden ist,
eingehalten werden,
soweit in den genannten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft allgemeine und besondere Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung geregelt werden.
(2) Als nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassene Betriebe gelten auch die in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Betriebe, die nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen und in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleischhygiene-Verordnung genannt sind. Satz 1 gilt für Kühl- und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe nach Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie bereits nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind.
(3) Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes unter Vergabe einer Veterinärkontrollnummer zu erteilen. Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
§ 12 Registrierung von Betrieben 04a 04b
(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe (Handelsbetriebe), die Sendungen von Geflügelfleisch aus
auch nach Entfernen der Umhüllung, aufteilen und erneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen, bedürfen der Registrierung, die durch die zuständige Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt.
(2) Die Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse lagern oder in den Verkehr bringen, die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I und II zu beachten.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes werden
auf Antrag von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Registriernummer nur registriert, soweit sie Geflügelfleisch ausschließlich im Inland in den Verkehr bringen und nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
(4) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch Betriebe, die nach § 11a Abs. 1 oder 3 der Fleischhygiene-Verordnung registriert sind.
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(Stand: 06.07.2018)
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