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Änderungstext
Verordnung
zur Änderung einfuhrrechtlicher Vorschriften
Vom 8. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 68 vom 17.12.2004 S. 3353)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen
bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft
aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern
(LMEV - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung)
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
§ 13 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist,
(1) Wer Fleisch einführen will, hat dies rechtzeitig bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie der Warenuntersuchung nach § 16 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes anzumelden. Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Regelungen getroffen sind.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung
§ 16 Abs. 1 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist,
(1) Wer Geflügelfleisch einführen will, hat dies rechtzeitig bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie der Warenuntersuchung anzumelden. Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung bleiben unberührt, soweit nach dieser Verordnung keine weitergehenden Regelungen getroffen worden sind.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über bestimmte Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von Geflügelfleisch aus Brasilien
Die Verordnung über bestimmte Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. März 2004 (BAnz. S. 4301), wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1531), außer Kraft.
(Stand: 29.03.2021)
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