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§ 45 Erlaß von Verwaltungsvorschriften 04a
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 46 Landesrechtliche Bestimmungen
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.
§ 46a Gebühren
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
(1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmende Amtshandlungen, die
werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.
§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, die in diesem Gesetz geregelte Sachbereiche betreffen.
§ 46c Begriffsbestimmung
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
Lebensmittel-Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich unerwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und Mykotoxinen in und auf Lebensmitteln, die zum frühzeitigen Erkennen von Gesundheitsgefährdungen unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Lebensmittel oder der Gesamtnahrung durchgeführt werden.
§ 46d Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
(ab 7.9.2005 Verweisung:
§§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72
§ 46d Abs. 5: LFGB § 51 Abs. 5)
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 46c in und auf Lebensmitteln auf der Grundlage der nach § 46e erlassenen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das Lebensmittel-Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur D urchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. § 42 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
(3) Soweit es zur D urchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrichten, daß die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zur Folge haben kann.
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Proben, die zur Durchführung des Lebensmittel- Monitoring entnommen werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.
(Stand: 20.01.2025)
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