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§ 45 Erlaß von Verwaltungsvorschriften 04a
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 46 Landesrechtliche Bestimmungen
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.
§ 46a Gebühren
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
(1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmende Amtshandlungen, die
werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.
§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, die in diesem Gesetz geregelte Sachbereiche betreffen.
§ 46c Begriffsbestimmung
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
Lebensmittel-Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich unerwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und Mykotoxinen in und auf Lebensmitteln, die zum frühzeitigen Erkennen von Gesundheitsgefährdungen unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Lebensmittel oder der Gesamtnahrung durchgeführt werden.
§ 46d Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
(ab 7.9.2005 Verweisung:
§§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72
§ 46d Abs. 5: LFGB § 51 Abs. 5)
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 46c in und auf Lebensmitteln auf der Grundlage der nach § 46e erlassenen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das Lebensmittel-Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur D urchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. § 42 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
(3) Soweit es zur D urchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrichten, daß die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zur Folge haben kann.
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Proben, die zur Durchführung des Lebensmittel- Monitoring entnommen werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung, Dokumentation und Erstellung von Berichten. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundesministerium sowie für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Lebensmittel-Monitoring.
§ 46e Erlaß von Verwaltungsvorschriften
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
Die zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften nach § 45 geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuß aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
Achter Abschnitt 04a
Referenzlabor
§ 46f Nationales und gemeinschaftliches Referenzlabor 04a, 04b
(ab 7.9.2005 Verweisung: §§ 40 bis 46: LFGB § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72)
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlabors mit den in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/23/EG in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr.
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlabors mit den in
in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr, im Falle der Nummer 1 mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen.
(3) Es nehmen
die Funktion nationaler Referenzlaboratorien mit den in Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenzlabors mit den in Artikel 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang V Kapitel 2 Nr.1 der Richtlinie 96/23/EG in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr.
(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenzlabors mit den in einem gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/99/EG erlassenen Rechtsakt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben, mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen, wahr.
Neunter Abschnitt
Ein- und Ausfuhr
(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 49 gestützten Rechtsvorschriften über die Einfuhr oder das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt unbeschadet der §§ 8, 24 und 30 nicht für
(3) Waren im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften nach § 50 Abs. 3. Für diese Waren können Regelungen nach § 49 getroffen werden.
§ 47a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.
§ 47b Vorübergehende Verbringungsverbote
Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
§ 48 Mitwirkung von Zolldienststellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder der Durchfuhr mit. Die genannten Behörden können
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fällen des § 47 Abs. 2,
dabei kann vorgeschrieben werden, dass die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, die Warenuntersuchung sowie die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe e und f kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgeschrieben werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die einzuführenden Erzeugnisse diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen. Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministers das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in § 9 Abs. 4 Satz 2 genannten Bundesministerien.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur über bestimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen eingeführt oder in das Inland verbracht werden dürfen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
in den Fällen der Buchstaben a und b kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden;
(1) Auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, soweit nicht für die jeweiligen Erzeugnisse im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten und die Erzeugnisse diesen Anforderungen entsprechen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat derjenige, der Erzeugnisse der in Satz 1 genannten Art, welche zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind und den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, herstellt oder in den Verkehr bringt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen, daß die Erzeugnisse den im Bestimmungsland geltenden Anforderungen entsprechen.
(2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet, so können sie abweichend von Absatz 1 zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Inland verbracht werden. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den Verboten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen.
(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nach Maßgabe des Absatzes 1 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der §§ 8, 24 und 30 auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend. Soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, das Verbringen von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen oder von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.
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(Stand: 06.07.2018)
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