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Regelwerk

Berichtigungungstext

Berichtigung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung

Vom 21. März 2003
(BGBl. I Nr. 12 vom 03.04.2003)



Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In § 15 Abs. 5 sind nach Satz 2 folgende Sätze einzufügen:

"Die Sendungen können stichprobenweise darauf überprüft werden, ob das Geflügelfleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchungen nach Anlage 5 durchzuführen."

2. In § 16 Abs. 4 ist Satz 2

Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass das Geflügelfleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihrem Bevollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer Frist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen vereinbarten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.

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