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Änderungstext
Dritte Verordnung
zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften*)
Vom 14. März 2002
(BGBl. I Nr. 18 vom 20 März 2002 S. 1081, ber. 2003 S. 129)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Maßnahmen nach Feststellung von BSE
(1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die zuständige Behörde das Fleisch, das durch die oder infolge der Schlachtung des Rindes nach Maßgabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes anzuordnen.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel a Abschnitt I Nr. 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern ist das Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1 anzusehen, das von allen nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, geschlachteten Rindern stammt. Satz 1 gilt nicht, soweit
nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, ausgetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3 gereinigt und desinfiziert worden sind.
(3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit heißem Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion nach Absatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritlösung, die mindestens 2 Prozent freies Chlor enthält, oder mit 2 N (8 Prozent) Natronlauge durchzuführen. Die Desinfektion nach Satz 1 ist so durchzuführen, dass die Einwirkungszeit der Desinfektionsmittel mindestens 60 Minuten und ihre Temperatur bei Verwendung von 2 N (8 Prozent) Natronlauge mindestens 20 °C beträgt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren gestatten, die in ihrer Wirksamkeit der nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durchgeführten Desinfektion entsprechen."
2. Der bisherige § 4 wird neuer § 5.
Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die die Anforderungen des § 11d Abs. 1 erfüllen" durch die Wörter "die nach § 11 d Abs. 1 Satz 1 registriert sind und die Anforderungen des § 11d Abs. 1 Satz 2 erfüllen" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.
d) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.
3. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10a Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben | " § 10a Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben". |
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "aus zugelassenen kleinen Verarbeitungsbetrieben nach § 11 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter "aus nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrieben" ersetzt.
(Stand: 29.03.2021)
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