Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung *

Vom 28. Februar 2010
(BGBl. Nr. 8 vom 03.03.2010 S. 191)


Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

(1) (2) (3) (4) (5)
"1. Arsen (Gesamtarsengehalt) 15, 16 Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2    
- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel 4    
- Palmkernexpeller 4    
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 10    
- Calciumcarbonat 15    
- Magnesiumoxid 20    
- Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren, einschließlich Fisch 25    
- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Einzelfuttermittel 40    
Als Tracer verwendete Eisenpartikel 50    
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen: 30    
- Kupfersulfat-Pentahydrat und Kupfercarbonat 50    
- Zinkoxid, Manganoxid und Kupferoxid 100    
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2    
- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere 10    
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 4    
Mineralfuttermittel 12".

2. Die Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

"10. Theobromin16 Alleinfuttermittel, ausgenommen: 300    
- Alleinfuttermittel für Schweine 200    
- Alleinfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Pferde und Pelztiere 50    

3. Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

"14. Unkrautsamen und nicht gemahlene oder in sonstiger Weise zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt, darunter Alle Futtermittel 3.000    
Datura sp.16   1.000    
15. Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse, soweit solche Samen oder Schalen darin mikroskopisch bestimmbar sind, einzeln oder insgesamt16 Alle Futtermittel 10".

4. Die Nummer 34 wird wie folgt gefasst:

"34. (ohne Inhalt) 17".

5. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

"15) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
16) Die Nummern 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
17) Die Nummer 34 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion