Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

NKomVG - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 31 vom 23.12.2010 S. 576; 13.10.2011 S. 353 11; 17.11.2011 S. 422 11a; 03.04.2012 S. 46 12; 18.07.2012 S. 252 12a; 18.07.2012 S. 279 12b; 06.12.2012 S. 518 12c; 12.12.2012 S. 589 12d; 31.10.2013 S. 258 13; 16.12.2013 S. 307 13a; 22.10.2014 S. 291 14; 16.12.2014 S. 431 14a; 16.12.2014 S. 434 14b; 12.11.2015 S. 307 15; 12.11.2015 S. 311 15a; 26.10.2016 S. 226 16; 02.03.2017 S. 48 17; 28.02.2018 S. 22 18; 20.06.2018 S. 113 18a; 27.03.2019 S. 70 19; 11.09.2019 S. 258 19a; 24.10.2019 S. 300 19b; 24.10.2019 S. 309 19c; 15.07.2020 S. 244 20; 17.02.2021 S. 64 21; 28.04.2021 S. 240 21a; 10.06.2021 S. 368 21b; 13.10.2021 S. 700 21c; 07.12.2021 S. 830 21d; 23.03.2022 S. 191 22; 22.09.2022 S. 578 22a; 22.09.2022 S. 588 22b; 21.06.2023 S. 111 23; 11.10.2023 S. 250 23a; 08.02.2024 Nr. 9 24; 06.11.2024 Nr. 91 24a)
Gl.-Nr.: 20300



Zu den vorherigen Regelungen:
Nds.Gemeindeordnung / Nds. Landkreisordnung

Erster Teil
Grundlagen der Kommunalverfassung

§ 1 Selbstverwaltung

(1) Die Gemeinden, die Saintgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.

(2) In die Rechte der Kommunen darf nur durch Rechtsvorschrift eingegriffen werden.

§ 2 Gemeinden, Samtgemeinden

(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(3) Die Samtgemeinden sind Gemeindeverbände.

§ 3 Landkreise, Region Hannover

(1) Die Landkreise und die Region Hannover sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.

(2) Die Landkreise und die Region Hannover sind, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Samtgemeinden übersteigt. Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Samtgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der Gemeindelasten.

(3) Die für Landkreise geltenden Regelungen anderer Rechtsvorschriften sind auf die Region Hannover entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 Aufgabenerfüllung der Kommunen

Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.

§ 5 Eigener Wirkungskreis

(1) Zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen gehören

  1. bei den Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft,
  2. bei den Samtgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 98 Abs. 1 Sätze 1 und 2 für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen,
  3. bei den Landkreisen und der Region Hannover die von ihnen freiwillig übernommenen Aufgaben und
  4. bei allen Kommunen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung durch Rechtsvorschrift als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen sind.

(2) Im eigenen Wirkungskreis sind die Kommunen nur an die Rechtsvorschriften gebunden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.11.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion