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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 8. Februar 2024
(Nds.GVBl. Nr. 9 vom 09.02.2024, ber. 11.03.2024 Nr. 18 Ber.)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NBKAG - Niedersächsisches Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse

§ 1 Ber. Übergangsregelung für Jahresabschlüsse und konsolidierte Gesamtabschlüsse

(1) Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 davon absehen,

  1. den Anhang nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( NKomVG) zu erstellen und
  2. die Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) und die Finanzrechnungen für Teilfinanzhaushalte nach § 53 Abs. 3 KomHKVO aufzustellen.

(2) Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung auch davon absehen,

  1. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 NKomVG einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und
  2. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 NKomVG dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.

(3) Eine Kommune, die im Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nach § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG mindestens für die Haushaltsjahre 2020, 2021 und 2022 noch nicht gefasst hat, hat der Kommunalaufsichtsbehörde zusammen mit der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 einen Zeitplan vorzulegen, aus dem sich ergibt, bis wann die ausstehenden Beschlüsse gefasst sein sollen. Das Rechnungsprüfungsamt ist an der Erstellung des Zeitplans zu beteiligen.

(4) Die Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 2028 bis 2031 dürfen der Kommunalaufsichtsbehörde abweichend von § 114 Abs. 1 Satz 2 NKomVG erst vorgelegt werden, wenn die Beschlüsse der Vertretung über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nach § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG für das jeweils vier Jahre zuvor liegende Haushaltsjahr gefasst worden sind. Satz 1 gilt in den Fällen des § 112 Abs. 3 Satz 2 NKomVG entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 2 Übergangsregelungen für Jahresabschlussprüfungen

In kreis- und regionsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sowie in Samtgemeinden kann die Vertretung beschließen, dass in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2022 die Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst. Das Rechnungsprüfungsamt und die Kommunalaufsichtsbehörde sind über den Beschluss unverzüglich zu unterrichten, bei Beschlüssen von Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden auch die Samtgemeinde.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Kreisfreie Städte und Landkreise können durch ihre Hauptsatzung bestimmen, dass ihre Satzungen in einem gemeinsamen elektronisch amtlichen Verkündungsblatt verkündet werden. In diesem Fall muss das Verkündungsblatt die Bezeichnung "Amtsblatt für" mit den Namen der Kommunen führen, die es gemeinsam herausgeben."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

Die Worte "nach den Sätzen 1 und 2" werden durch die Worte "nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

2. § 179 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung davon absehen,

  1. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und
  2. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.

3. Dem § 180 wird der folgende Absatz 8 angefügt:

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(Stand: 13.03.2024)

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