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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

- Niedersachsen -

Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 588)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

In § 121 Abs. 4 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 830), werden die Worte "bis zum 30. Juni 2022" durch die Worte "bis zum 30. Juni 2023" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 182 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und Folgen des Krieges in der Ukraine" angefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine für die kommunale Haushaltswirtschaft ist Absatz 4 bis zum 30. Juni 2024 entsprechend anzuwenden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 222050

ENDE

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(Stand: 28.08.2023)

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