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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

NPersVG - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 9. Februar 2016
(Nds.GVBl. Nr. 1 vom 16.02.2016 S. 2; 16.05.2018 S. 66 18; 24.10.2019 S. 300 19; 15.07.2020 S. 244 20; 10.12.2020 S. 496 20a; 07.12.2021 S. 830 21; 22.09.2022 S. 588 22; 21.06.2023 S. 111 23)
Gl.-Nr.: 20470 02



Archiv: 1998, 2007
Siehe Fn. *

Erster Teil
Personalvertretungen

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bildung von Personalvertretungen; Geltungsbereich

(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen und Gerichten des Landes, den Verwaltungen der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(2) Auf Religionsgesellschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit; Neutralität

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben und zur Wahrung der Belange der in der Dienststelle Beschäftigten.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Dienststelle und Personalvertretung dürfen sich als solche nicht parteipolitisch betätigen.

(4) Die Mitglieder der Personalvertretung haben ihr Amt gegenüber allen Beschäftigten unparteiisch auszuüben.

§ 3 Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

(1) Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz vertrauensvoll mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.

(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in ihrer Betätigung für ihre Gewerkschaft in der Dienststelle nicht beschränkt.

(4) Dienststelle und Personalvertretung haben sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

§ 4 Beschäftigte

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 genannten Verwaltungen einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind. Keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes sind die bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den in § 1 genannten Verwaltungen stehen, aber den Weisungen der Dienststelle unterliegen, in der sie tätig sind.

(3) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. Personen, die ehrenamtlich tätig sind,
  2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.

§ 5 Bildung von Gruppen

(1) Je eine Gruppe bilden:

  1. die Beamtinnen und Beamten,
  2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Die Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sowie die in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Richterinnen und Richter gehören zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.

(3) Zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören die Beschäftigten, die nach ihren Arbeitsverträgen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Dienststelle tätig sind oder die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden, die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände sowie die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten.

§ 6 Dienststelle

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, selbständigen Betriebe einschließlich der Eigenbetriebe und, sofern Behörden nicht vorhanden sind, die Verwaltungsstellen der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Verwaltungsstellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.

(3) Weist eine Dienststelle Nebenstellen oder sonstige Teile auf (Gesamtdienststelle),

  1. deren Leitung zu selbständigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 65, des § 66, des § 67 oder des § 75 befugt ist oder

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