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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- Niedersachsen -

Vom 15. Juli 2020
(Nds.GVBl. Nr. 27 vom 17.07.2020 S. 244; 16.03.2021 S. 133 21; 07.12.2021 S. 830 21a; 22.09.2022 S. 582 22)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

Das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Infektionsschutzgesetz" der Klammerzusatz "(IfSG)" eingefügt.

2. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

"" § 3a Epidemische Lage von landesweiter Tragweite

(1) Der Landtag stellt auf Antrag der Landesregierung eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite fest, wenn

  1. die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Niedersachsen aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) gefährdet ist und
  2. nicht eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt ist.

Der Antrag ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Feststellung nach Satz 1 ist für zwei Monate zu treffen. Der Landtag hebt auf Antrag der Landesregierung die Feststellung auf, wenn die in Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung für die Feststellung nicht mehr vorliegt; die Feststellung ist aufgehoben, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt ist. Die Feststellung nach Satz 1 und die Aufhebung nach Satz 4 Halbsatz 1 werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht; sie werden jeweils mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Der Landtag verlängert auf Antrag der Landesregierung die Feststellung um jeweils zwei Monate, wenn die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Während einer epidemischen Lage nach Absatz 1 oder einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG kann das Fachministerium anstelle der Landkreise und kreisfreien Städte Aufgaben, die diesen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 obliegen, wahrnehmen, soweit Maßnahmen erforderlich sind, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

Das Niedersächsische Pflegegesetz in der Fassung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "der §§ 9 und 10" durch die Angabe "des § 7b Abs. 1 und der §§ 9 und 10" ersetzt.

2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c eingefügt:

" § 7a Besonderheiten der Förderung nach den §§ 9 und 10 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

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