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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze
- Niedersachsen -
Vom 7. Dezember 2021
(Nds. GVBl. Nr. 46 vom 09.12.2021 S. 830)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
§ 182 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700, 730), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Das Wort "oder" wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Gesundheitsdienst" werden die Worte "oder die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG" eingefügt.
b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Unabhängig davon, ob eine Lage nach Satz 1 oder die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt ist, kann die Vertretung die Anwendung der Regelungen des Absatzes 2 auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder für einen Zeitraum von jeweils längstens drei Monaten beschließen, wenn ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht oder das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist. Für die Fassung des Beschlusses können die Regelungen des Absatzes 2 bereits angewendet werden."
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach Absatz 1" durch die Worte "Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, so" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
Dem § 121 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 496), wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 72 Abs. 2 und § 107d Abs. 2 finden bis zum 30. Juni 2022 unabhängig davon Anwendung, ob eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist."
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 368), wird wie folgt geändert:
1. § 52c wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Ist eine epidemische Lage nicht festgestellt, so können die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend angewandt werden, wenn der Landtag die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt hat."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. § 52d wird gestrichen.
3. § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "allgemeinen" jeweils durch das Wort "einzelne" ersetzt und die Worte "im Jahr 2021" sowie die Worte "zu einem Zeitpunkt, der näher als acht Monate vor dem von der Landesregierung bestimmten Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen liegt," werden gestrichen.
b) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Ist die Sammlung von Unterschriften für Wahlvorschläge wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich erschwert, so kann das Fachministerium durch Verordnung auch die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen absenken."
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes
§ 22 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 706), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Besonderheiten des Verfahrens bei Feststellung einer epidemischen Lage oder eines Katastrophenfalls | "Besondere Verfahrensmöglichkeiten bis zum 31. Dezember 2022". |
2. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Solange
festgestellt ist, kann von einer Erörterung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und von einer Erörterung nach § 10 Abs. 7 Halbsatz 1 abgesehen werden. |
"Von einer Erörterung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und von einer Erörterung nach § 10 Abs. 7 Halbsatz 1 kann abgesehen werden." |
(Stand: 16.12.2021)
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