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Regelwerk, Bau und Planung

NROG - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 6. Dezember 2017
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 21.12.2017 S. 456; 25.02.2020 S. 30 20; 15.07.2020 S. 244 20a; 16.03.2021 S. 133 20b; 13.10.2021 S. 706 21; 07.12.2021 S. 830 21a; 28.06.2022 S. 388 22; 22.09.2022 S. 582 22a; 17.04.2024 Nr. 31 24)
Gl.-Nr.: 23100



Zur "Neubekanntmachung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes"
Archiv: 2012

Vom Bundesrecht abweichendes Landesrecht siehe =>

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz ( ROG) und trifft davon abweichende Regelungen für Niedersachsen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Landesplanung:
    die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,
  2. Regionalplanung:
    die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,
  3. Landes-Raumordnungsprogramm:
    der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,
  4. Regionales Raumordnungsprogramm:
    der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.

§ 2 Grundsätze der Raumordnung 24

Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 ROG gelten folgende weitere Grundsätze der Raumordnung:

  1. Die zentrale Lage des Landes im europäischen Wirtschafts- und Verkehrsraum soll für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume genutzt werden. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Union geschaffen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Nachbarn ausgebaut und die Standortvorteile des Landes im norddeutschen Verbund gestärkt werden.
  2. 1Die verdichteten und die ländlichen Regionen sollen gleichrangig zur Entwicklung des ganzen Landes beitragen. Die Verflechtung zwischen diesen Regionen soll verbessert und gefördert werden. Dabei sind für alle Teile des Landes dauerhaft gleichwertige Lebensverhältnisse anzustreben.
  3. Die Siedlungs- und Freiraumstruktur soll so entwickelt werden, dass die Eigenart des Landes, seiner Teilräume, Städte und Dörfer erhalten wird.
  4. Das Küstenmeer, die Inseln und der Küstenraum (Küstenzone) sollen durch ein integriertes Küstenzonenmanagement entwickelt werden, bei dem eine intensive Zusammenarbeit der Träger öffentlicher Belange, die Einbeziehung der Betroffenen und eine grenzüberschreitende integrierte Planung sowie die nachhaltige Entwicklung ökologischer, ökonomischer, sozialer und kultureller Belange sichergestellt wird. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige Fischerei sollen gesichert werden.
  5. Die Standortattraktivität soll in allen Landesteilen durch Anpassung und Modernisierung in den Grundstrukturen der Arbeitsplatz-, Bildungs- und Versorgungsangebote gesichert und ausgebaut werden. Die Entwicklung, Sicherung und Verbesserung dieser Strukturen soll in der Regel auf die zentralen Siedlungsgebiete in den Gemeinden ausgerichtet werden. Dadurch sollen leistungsfähige Zentrale Orte gesichert und entwickelt und die Voraussetzungen für ein ausgeglichenes, abgestuftes und tragfähiges Netz der städtischen und gemeindlichen Grundstrukturen geschaffen werden. Dabei sind die regionalen Besonderheiten und die Vielfalt in den Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, die Wohn- und Arbeitsstätten sowie die Freizeiteinrichtungen sollen auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einander räumlich zweckmäßig zugeordnet werden.
  6. Der Ausbau erneuerbarer Energien soll vorrangig unterstützt werden. Die Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen soll den Ausbau der Nutzung von Windenergie an Land und den Ausbau der für das Erreichen der Klimaziele notwendigen Infrastruktur wie Hoch- und Höchstspannungsleitungen und Speichersysteme nicht behindern.

Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne

§ 3 Aufstellung von Raumordnungsplänen 24

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach der Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG soll die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 ROG zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht beginnen. Die gemäß § 9 Abs. 2 ROG zu beteiligenden öffentlichen Stellen sollen über die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ROG elektronisch gesondert benachrichtigt werden.

(2) Die nicht gemäß § 9

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