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Änderungstext
Gesetz zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächenanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -
Vom 17. April 2024
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 18.04.2024)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
NWindG - Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten
- wie eingefügt -
Artikel 2
NWindPVBetG - Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes
Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird die folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Der Ausbau erneuerbarer Energien soll vorrangig unterstützt werden. Die Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen soll den Ausbau der Nutzung von Windenergie an Land und den Ausbau der für das Erreichen der Klimaziele notwendigen Infrastruktur wie Hoch- und Höchstspannungsleitungen und Speichersysteme nicht behindern."
2. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Aufstellung von Raumordnungsplänen
(1) Das Aufstellungsverfahren für einen Raumordnungsplan wird von dem Planungsträger durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet. (2) Der Entwurf des Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht (§ 8 Abs. 1 ROG) werden frühzeitig übermittelt
wenn sie von den Planungen betroffen sein können. Verbänden und Vereinigungen sollen die in Satz 1 genannten Unterlagen übermittelt werden, wenn ihr Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist. Die Unterlagen sollen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden; auf Anforderung sind die Unterlagen zu übersenden. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form eine angemessene Frist zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Mit der Fristsetzung nach Satz 4 ist auf den Ausschluss verspäteter Stellungnahmen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG) hinzuweisen. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Die elektronische Form kann nur gewählt werden, soweit hierfür ein Zugang eröffnet ist. (3) Die Auslegung der Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ROG erfolgt bei dem Planungsträger. Gleichzeitig mit der Auslegung sollen die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden; die Internetadresse ist in der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG anzugeben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit in schriftlicher oder elektronischer Form Stellung genommen werden kann. (4) Die fristgerecht eingegangenen und nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG ausgeschlossenen Anregungen und Bedenken
sind mit diesem zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen. Mit den übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit kann eine Erörterung stattfinden. (5) Spätestens ab dem 30. Tag nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans sollen die nach § 10 Abs. 2 ROG zur Einsichtnahme bereitzuhaltenden Unterlagen zusätzlich mindestens einen Monat lang im Internet bereitgestellt werden. In dem Hinweis nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ROG ist die Internetadresse anzugeben. |
" § 3 Aufstellung von Raumordnungsplänen |
(Stand: 25.04.2024)
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