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Regelwerk, Energiesicherung

NwindG - Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten

- Niedersachsen -

Vom 17. April 2024
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 18.04.2024)



§ 1 Regelungszweck

Dieses Gesetz legt die regionalen Teilflächenziele im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ( WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), für die Stichtage 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032 fest, um die Pflicht des Landes nach § 3 Abs. 1 WindBG zu erfüllen. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Klimagesetzes ( NKlimaG) vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289), bleibt unberührt. Die Festlegung nach Satz 1 soll zugleich dazu beitragen, dass das Klimaziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b NKlimaG erreicht werden kann.

§ 2 Festlegung von regionalen Teilflächenzielen, Sicherstellungsverpflichtung

Um die Flächenbeitragswerte für das Land Niedersachsen nach den Spalten 1 und 2 der Anlage zu § 3 Abs. 1 WindBG zu erreichen, haben die Träger der Regionalplanung als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG zuständige Planungsträger jeweils sicherzustellen, dass in ihrem Planungsraum

  1. bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die in Spalte 2 der Anlage zu diesem Gesetz angegebene Fläche sowie
  2. bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die in Spalte 4 der Anlage zu diesem Gesetz angegebene Fläche

(regionale Teilflächenziele) für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausgewiesen wird. Hierzu können die Träger der Regionalplanung selbst Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG in ihren Regionalen Raumordnungsprogrammen ausweisen oder Flächen anrechnen, die von Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen der Bauleitplanung für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausgewies sind; § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WindBG bleibt unberührt.

§ 3 Berichtspflichten

(1) Die Träger der Regionalplanung berichten dem für Energie zuständigen Ministerium (Fachministerium) jeweils für ihren Planungsraum jährlich bis zum 28. Februar über

  1. den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der regionalen Teilflächenziele erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil die regionalen Teilflächenziele nach der Anlage erreicht sind,
  2. die Flächen, die in den geltenden Regionalen Raumordnungsprogrammen für die Windenergie an Land ausgewiesen wurden, einschließlich der Angabe, ob und inwieweit diese auf die regionalen Teilflächenziele angerechnet werden sollen,
  3. die Dauer der im vorausgegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Planaufstellungs- oder Planänderungsverfahren für Regionale Raumordnungsprogramme zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG und
  4. die Planungen für neue Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in Regionalen Raumordnungsprogrammen, einschließlich der Angabe, ob und inwieweit diese künftig auf die regionalen Teilflächenziele angerechnet werden sollen, sowie die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- und Planänderungsverfahren unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der einzelnen Verfahrensschritte.

(2) Die für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinden und Samtgemeinden berichten dem Fachministerium jeweils für ihren Planungsraum jährlich bis zum 28. Februar über

  1. die Flächen, die in den geltenden Bauleitplänen für die Windenergie an Land ausgewiesen wurden, einschließlich der Angabe, auf welchen Teilflächen bereits Windenergieanlagen errichtet und in Betrieb genommen worden sind,
  2. die Dauer der im vorausgegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Planaufstellungs- und Planänderungsverfahren für Bauleitpläne zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG und
  3. die Planungen für neue Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in der Bauleitplanung, einschließlich der Angabe, ob und inwieweit diese künftig auf die regionalen Teilflächenziele angerechnet werden könnten, und die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- und Planänderungsverfahren unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der einzelnen Verfahrensschritte.

(3) Die für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land zuständigen Behörden berichten dem Fachministerium ab dem 31. Dezember 2024 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, ab dem 1. Januar 2026 vierteljährlich zum Ende des auf das jeweilige Quartalsende folgenden Kalendermonats, über

  1. die Anzahl und die installierte Leistung der bereits genehmigten Windenergieanlagen und der Windenergieanlagen, für die ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen ist,
  2. die Lage der Windenergieanlagen nach Nummer 1,

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(Stand: 25.04.2024)

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