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NwindG - Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten
- Niedersachsen -
Vom 17. April 2024
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 18.04.2024)
§ 1 Regelungszweck
Dieses Gesetz legt die regionalen Teilflächenziele im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ( WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), für die Stichtage 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032 fest, um die Pflicht des Landes nach § 3 Abs. 1 WindBG zu erfüllen. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Klimagesetzes ( NKlimaG) vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289), bleibt unberührt. Die Festlegung nach Satz 1 soll zugleich dazu beitragen, dass das Klimaziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b NKlimaG erreicht werden kann.
§ 2 Festlegung von regionalen Teilflächenzielen, Sicherstellungsverpflichtung
Um die Flächenbeitragswerte für das Land Niedersachsen nach den Spalten 1 und 2 der Anlage zu § 3 Abs. 1 WindBG zu erreichen, haben die Träger der Regionalplanung als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG zuständige Planungsträger jeweils sicherzustellen, dass in ihrem Planungsraum
(regionale Teilflächenziele) für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausgewiesen wird. Hierzu können die Träger der Regionalplanung selbst Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG in ihren Regionalen Raumordnungsprogrammen ausweisen oder Flächen anrechnen, die von Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen der Bauleitplanung für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausgewies sind; § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WindBG bleibt unberührt.
§ 3 Berichtspflichten
(1) Die Träger der Regionalplanung berichten dem für Energie zuständigen Ministerium (Fachministerium) jeweils für ihren Planungsraum jährlich bis zum 28. Februar über
(2) Die für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinden und Samtgemeinden berichten dem Fachministerium jeweils für ihren Planungsraum jährlich bis zum 28. Februar über
(3) Die für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land zuständigen Behörden berichten dem Fachministerium ab dem 31. Dezember 2024 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, ab dem 1. Januar 2026 vierteljährlich zum Ende des auf das jeweilige Quartalsende folgenden Kalendermonats, über
(Stand: 25.04.2024)
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