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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 25. Februar 2020
(Nds. GVBl. Nr. 3 vom 03.03.2020 S. 30)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
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Die Landesplanungsbehörde zieht die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden Behörden, Verbände und sonstigen Stellen hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab. Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde hat der Träger des Vorhabens die Antragsunterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. | "Die Landesplanungsbehörde zieht hierzu die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden öffentlichen Stellen, Verbände und Vereinigungen und sonstigen Dritten hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang und die Form der Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab. Der Träger des Vorhabens hat die Verfahrensunterlagen auch elektronisch vorzulegen; die elektronische Form muss für die Bearbeitung im weiteren Verfahren geeignet sein." |
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Für die Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG ist § 16 UVPG entsprechend anzuwenden. | "In den Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG sind voraussichtliche raumbedeutsame Auswirkungen auf die Umwelt zu beschreiben; für Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtige Vorhaben), bleibt § 16 UVPG unberührt." |
c) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
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(4) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind über das Vorhaben, über die Möglichkeit, hierzu innerhalb der zu bestimmenden Frist (§ 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ROG) Stellung zu nehmen, sowie über die Frist des Absatzes 6 zu unterrichten. Ihnen sind die Verfahrensunterlagen zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln; im Fall der Bereitstellung im Internet ist ihnen die Internetadresse mitzuteilen.
(5) Auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde legen die Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, die Verfahrensunterlagen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit einen Monat lang zur Einsicht aus. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Den nach § 3 UmwRG vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, sowie Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist, sind die Verfahrensunterlagen zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln; im Fall der Bereitstellung im Internet ist ihnen die Internetadresse mitzuteilen. Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit zu dem Vorhaben
äußern. Auf die Möglichkeiten der Äußerung innerhalb der zu bestimmenden Frist (§ 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ROG) ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die bei ihr fristgemäß vorgebrachten Äußerungen unverzüglich der Landesplanungsbehörde zu. (6) Äußert sich ein nach Absatz 4 am Verfahren Beteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. |
(Stand: 16.03.2020)
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