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Regelwerk, Biotechnologie

NGÖGD - Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Niedersachsen -

Vom 24. März 2006
(GVBl. Nr. 11 vom 04.04.2006 S. 178; 13.10.2011 S. 353 11; 11.12.2013 S. 282 13; 17.12.2019 S. 418 19; 19.12.2019 S. 451 19a; 15.07.2020 S. 244 20; 20a; 13.10.2021 S. 700 21; 23.02.2022 S. 134 22)
Gl.-Nr.: 21061



§ 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes fördern und schützen die Gesundheit der Bevölkerung. Dabei wirken sie auf die Stärkung der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger hin. Sie arbeiten mit anderen Trägern, Einrichtungen und Vereinigungen zusammen, die in für die Gesundheit bedeutsamen Bereichen tätig sind.

§ 2 Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes 11 22

(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

  1. das Fachministerium als oberste Gesundheitsbehörde,
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte sowie
  3. das Landesgesundheitsamt ( § 9).

Die Landkreise und kreisfreien Städte werden dabei im eigenen Wirkungskreis tätig, soweit die Aufgabe nicht durch Gesetz oder Verordnung dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet ist. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes).

(2) Landkreise und kreisfreie Städte richten zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst ein. Im medizinischen Fachdienst sind in ausreichender Zahl Fachkräfte einzusetzen, insbesondere

  1. Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen,
  2. andere Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, eine Gebietsbezeichnung zu führen,
  3. Angehörige von Gesundheitsberufen mit den erforderlichen Kenntnissen des Gesundheitsrechts und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie
  4. Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure.

Die fachliche Leitung des medizinischen Fachdienstes muss einer Ärztin oder einem Arzt nach Satz 2 Nr. 1 obliegen.

(3) Amtsärztinnen und Amtsärzte sind die Ärztinnen und Ärzte, die bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig und berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.

(4) Als Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur darf nur beschäftigt werden, wer

  1. eine dreijährige Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur mit einer staatlichen Prüfung nach der Verordnung nach Satz 3 oder eine gleichwertige Ausbildung in Niedersachsen oder einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation verfügt,
  2. die für die Tätigkeit als Hygienekontrolleurin oder als Hygienekontrolleur erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt beantragt worden ist, und eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. 3Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Ausbildung und die staatliche Prüfung für die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst zu regeln, insbesondere

  1. das Ziel der Ausbildung,
  2. die Ausbildungsbehörde und die Ausbildungsleitung,
  3. die Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung zur Ausbildung,
  4. den Inhalt, die Dauer und die Gliederung der Ausbildung,
  5. die Anrechnung von Zeiten anderer Ausbildungen und von Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung sowie
  6. den Gegenstand und die Durchführung einer staatlichen Prüfung am Ende der Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und die Wiederholung der Prüfung sowie die Folgen von Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung und von Ordnungsverstößen.

§ 3 Infektions- und Strahlenschutz 13 20

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegen

  1. die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) erlassenen Verordnung,
  2. die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den dazu erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG,
  3. die Aufgaben nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) ( IGV

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