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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -
Vom 13. Oktober 2021
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 19.10.2021 S. 700, ber. S. 730)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 368), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5
(5) Für das Jahr 2017 wird den Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich von jeweils 1.564 Euro gewährt.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte. | "(5) Absatz 4 gilt nicht für kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte." |
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "unterstellt" durch das Wort "zugeordnet" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Worten "Ausschusses der Vertretung" ein Komma und die Worte "eines Ausschusses nach § 73" eingefügt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe naherer Bestimmung durch die Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. | "Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die Hauptsatzung
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist." |
bb) Satz 3
Verkündungen einer kreisangehörigen Gemeinde oder einer Samtgemeinde können auch in dem amtlichen Verkündungsblatt erfolgen, das der Landkreis, dem die Gemeinde oder die Samtgemeinde angehört, herausgibt.
wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Sätze 1 und 4 wird jeweils nach dem Wort "Das" das Wort "gedruckte" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die Verkündung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer Internetseite der Kommune unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kommune hat in einer örtlichen Tageszeitung auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Die örtliche Tageszeitung, in der Hinweise nach Satz 2 erscheinen, und die Internetadresse sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. | "Die Verkündung in einem elektronischen amtlichen Verkündungsblatt erfolgt auf der Internetseite der Kommune in einem gesonderten elektronischen Dokument. Für das elektronische amtliche Verkündungsblatt gilt Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Sätze 3 bis 6 entsprechend. Die Internetadresse, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann, ist in der Hauptsatzung zu bestimmen." |
bb) Satz 6
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden können Satzungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durch Bereitstellung auf einer Internetseite der Samtgemeinde verkünden; die Pflichten nach den Sätzen 4 und 5 sind von der Samtgemeinde zu erfüllen.
wird gestrichen.
d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden können durch ihre Hauptsatzung bestimmen, dass ihre Satzungen in dem gedruckten oder elektronischen amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises verkündet werden. Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde können durch ihre Hauptsatzung auch bestimmen, dass ihre Satzungen in dem gedruckten amtlichen oder elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Samtgemeinde verkündet werden. Erfolgt die Verkündung nach den Sätzen 1 und 2 in einem elektronischen amtlichen Verkündungsblatt, so ist in der Hauptsatzung die Internetadresse anzugeben, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann. Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend."
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
f) Der neue Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "im" das Wort "gedruckten" eingefügt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt |
(Stand: 13.02.2023)
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