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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 23. Februar 2022
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 01.03.2022 S. 134 EU)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.
b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
c) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure."
2. Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Als Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur darf nur beschäftigt werden, wer
Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt beantragt worden ist, und eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. 3Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Ausbildung und die staatliche Prüfung für die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst zu regeln, insbesondere
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
In § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 117), werden nach dem Wort "Landesstatistikbehörde" ein Komma und die Worte "an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes
Das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 418), wird wie folgt geändert:
1. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Soweit der Vollzug von Maßregeln nach § 3 Abs. 1 Satz 2 im Wege der Beleihung übertragen worden ist, dürfen grundrechtseinschränkende Maßnahmen nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet sowie von diesen oder Pflegekräften vollzogen werden. Sie dürfen insoweit nur tätig werden, wenn das Fachministerium sie zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt hat. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel bei den Ärztinnen und Ärzten durch ihre Approbation und bei den Pflegekräften durch ihren berufsqualifizierenden Abschluss nachgewiesen. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Beliehenen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse. |
(Stand: 08.03.2022)
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