Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 23. Februar 2022
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 01.03.2022 S. 134 EU)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.

b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure."

2. Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Als Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur darf nur beschäftigt werden, wer

  1. eine dreijährige Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur mit einer staatlichen Prüfung nach der Verordnung nach Satz 3 oder eine gleichwertige Ausbildung in Niedersachsen oder einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation verfügt,
  2. die für die Tätigkeit als Hygienekontrolleurin oder als Hygienekontrolleur erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt beantragt worden ist, und eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. 3Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Ausbildung und die staatliche Prüfung für die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst zu regeln, insbesondere

  1. das Ziel der Ausbildung,
  2. die Ausbildungsbehörde und die Ausbildungsleitung,
  3. die Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung zur Ausbildung,
  4. den Inhalt, die Dauer und die Gliederung der Ausbildung,
  5. die Anrechnung von Zeiten anderer Ausbildungen und von Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung sowie
  6. den Gegenstand und die Durchführung einer staatlichen Prüfung am Ende der Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und die Wiederholung der Prüfung sowie die Folgen von Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung und von Ordnungsverstößen."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen

In § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 117), werden nach dem Wort "Landesstatistikbehörde" ein Komma und die Worte "an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 418), wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Soweit der Vollzug von Maßregeln nach § 3 Abs. 1 Satz 2 im Wege der Beleihung übertragen worden ist, dürfen grundrechtseinschränkende Maßnahmen nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet sowie von diesen oder Pflegekräften vollzogen werden. Sie dürfen insoweit nur tätig werden, wenn das Fachministerium sie zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt hat. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel bei den Ärztinnen und Ärzten durch ihre Approbation und bei den Pflegekräften durch ihren berufsqualifizierenden Abschluss nachgewiesen. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Beliehenen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion