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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

MVollzG - Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 1. Juni 1982
(Nds. GVBl. 1982 S. 131; 17.12.1991 S. 367; 25.01.2007 S. 51; 10.06.2010 S. 249 10; 12.05.2015 S. 82 15; 16.05.2018 S. 66 18; 20.05.2019 S. 88 19; 17.12.2019 S. 418 19; 23.02.2022 S. 134 22)
Gl.-Nr.: 34140 01



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil
Anwendungsbereich, Grundsätze, Organisation

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der durch strafrichterliche Entscheidung angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Unterbringung).

§ 2 Grundsätze 15

(1) Ziel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, die untergebrachte Person soweit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu bessern, dass sie nicht mehr gefährlich ist. Ziel einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es, die untergebrachte Person von ihrem Hang zu heilen und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben. Beide Maßregeln dienen zugleich dem Schutz der Allgemeinheit.

(2) Der Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung soll gefördert werden.

(3) Die untergebrachte Person wird unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. Hat sie eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, so soll diese oder dieser Gelegenheit erhalten, an der Unterrichtung teilzunehmen.

§ 3 Einrichtungen des Maßregelvollzuges 15 19

(1) Die Maßregeln werden in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten als Einrichtungen des Landes vollzogen. Das Fachministerium kann den Vollzug von Maßregeln einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder im Wege der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Kommanditgesellschaft als Träger einer entsprechenden Einrichtung mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Recht zur Kündigung übertragen. Das Fachministerium hat öffentlich bekannt zu machen, auf wen und in welchem Umfang der Vollzug von Maßregeln übertragen worden ist. Von der Übertragung auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Kommanditgesellschaft sind ausgeschlossen

  1. die Aufgaben der Vollzugsleitung,
  2. die Entscheidung über die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug ( § 5 Abs. 4),
  3. die Durchführung von Aufnahmeuntersuchungen (§ 6),
  4. die Aufstellung, Anpassung und Erörterung des Behandlungs- und Eingliederungsplans ( § 7),
  5. die Entscheidung über Ansprüche auf Behandlung (§ 8 Abs. 1 und 2),
  6. die Anordnung der Behandlung oder Untersuchung gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 8a),
  7. die Anordnung einer Behandlung oder Untersuchung ohne Einwilligung oder gegen den natürlichen Willen einer untergebrachten Person zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten oder einer anderen Person sowie die Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung zum Gesundheits- oder Hygieneschutz ( § 8b),
  8. die Entscheidung über die Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Seelsorge bei Beschränkungen ( § 10 Abs. 1),
  9. die Entscheidung über die Beschränkung der freien Verfügung über das Taschengeld ( § 11 Satz 2),
  10. die Entscheidung über die Bildung von Überbrückungsgeld ( § 12 Abs. 3 Satz 1),
  11. die Entscheidung zur Verfügung über Eigengeld (§ 13 Abs. 1 Satz 2),
  12. die Entscheidung über die Gewährung und Gestaltung von Lockerungen des Vollzuges und von Urlaub ( § 15),
  13. die Entscheidung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 18 Abs. 2),
  14. die Entscheidung über die Vorenthaltung oder den Entzug von Sachen sowie über die Beschränkung des Erwerbs und der Verwendung von Sachen ( § 19 Abs. 1),
  15. die Entscheidung über den Besitz, den Empfang, die Weitergabe und die Verwendung von Tonträgern ( § 19 Abs. 3),
  16. die Entscheidung über die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Aufzeichnungen und anderen Sachen ( § 19 Abs. 5),
  17. die Entscheidung über die Einschränkung oder Untersagung von Besuchen einschließlich der Entscheidung über die Besucherinnen und Besucher und über die Überprüfung der von diesen mitgeführten Gegenstände ( § 20 Abs. 1),
  18. die Entscheidung über den Abbruch von Besuchen (§ 20 Abs. 2 Satz 2),
  19. die Entscheidung über die Speicherung der in § 20 Abs. 3 genannten Daten,

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