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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze
- Niedersachsen -
Vom 20. Mai 2019
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 23.05.2019 S. 88)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nds. SOG - Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung | "NPOG - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 1 wird durch die folgenden neuen Nummern 1 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
1.
|
"1. Gefahr: eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird; 2. gegenwärtige Gefahr: 3. erhebliche Gefahr: 4. dringende Gefahr: 5. Gefahr für Leib oder Leben: |
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden Nummern 6 bis 13.
c) In der neuen Nummer 9 werden der Klammerzusatz "(Nummer 6)" durch den Klammerzusatz "(Nummer 10)" ersetzt und vor den Worten "die Hilfspolizeibeamtinnen" die Worte "im Rahmen der übertragenen Aufgaben" eingefügt.
d) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt:
alt | neu |
besonders schwerwiegende Straftat:
|
(Stand: 28.08.2023)
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