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NPOG - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
- Niedersachsen -
Vom 19. Januar 2005
(GVBl. Nr. 2 vom 03.02.2005 S. 9; 25.11.2007 S. 654 07; 14.12.2007 S. 720 07a; 16.01.2009 S. 2 09; 25.03.2009 S. 72 09; 07.10.2010 S. 465 10; 13.10.2011 S. 353 11; 12.12.2012 S. 566 12; 19.06.2013 S. 158 13 13a; 23.07.2014 S. 211 14; 22.10.2014 S. 291 14a; 16.12.2014 S. 436 14b; 23.02.2015 S. 16 15; 17.09.2015 S. 186 15a; 12.11.2015 S. 307 15b; 08.06.2016 S. 115 16; 06.04.2017 S. 106 17; 16.05.2018 S. 66 18; 20.05.2019 S. 88 19: 11.09.2019 S. 258 19a; 17.12.2019 S. 428 19b; 22.09.2022 S. 589 22)
Gl.-Nr.: 21011 10
Überschrift geändert 19
Erster Teil
Aufgaben, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
§ 1 Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei 07
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch für und Straftaten zu verhüten.
(2) Die Polizei wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Verwaltungsbehörden und Polizei unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(4) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 51 bis 53).
(5) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen 07 19
Im Sinne dieses Gesetzes ist
(Stand: 28.08.2023)
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