Regelwerk, Allgemeines |
Änderungstext
Gesetz über die kommunale Neuordnung der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz
- Niedersachsen -
Vom 12. November 2015
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 19.11.2015 S. 307)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
§ 1
(1) Die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Göttingen gebildet aus
(3) Das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Osterode am Harz) erhält die Bezeichnung "gemeindefreies Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)".
(4) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Göttingen. Die Verwaltung des Landkreises wird auch in der Stadt Osterode am Harz geführt.
§ 2
(1) Der neue Landkreis Göttingen ist Rechtsnachfolger der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz.
(2) Soweit die bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmt haben, gilt ihr Kreisrecht in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der Hauptsatzungen als Recht des neuen Landkreises Göttingen fort. Satz 1 gilt auch für Kreisrecht der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz, das erst nach dem 31. Oktober 2016 wirksam wird. Unberührt bleibt das Recht des neuen Landkreises Göttingen, das nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, fortgeltende Kreisrecht zu ändern oder aufzuheben. Das Kreisrecht der aufgelösten Landkreise tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Abweichend von Satz 4 treten die Regionalen Raumordnungsprogramme der aufgelösten Landkreise spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Satz 4 gilt nicht für Verordnungen nach § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) und nicht für Kreisrecht, das nur für ein Teilgebiet eines aufgelösten Landkreises gilt oder eine Einrichtung eines aufgelösten Landkreises im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) oder die Festlegung von Schulbezirken betrifft; § 63 Abs. Nds. SOG findet keine Anwendung.
§ 3
Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.
§ 4
(1) Die Kreiswahl und die Wahl der Landrätin oder des Landrates finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am allgemeinen Kommunalwahltag für die Wahlperiode ab dem 1. November 2016 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. Die genannten Wahlen sind so durchzuführen, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium, bestehend aus den Mitgliedern der Kreistage der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz, wahrgenommen. Das Gremium wird zu seiner ersten Sitzung von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen; es wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Tagesordnung zur ersten Sitzung stellt die Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit den Vorsitzenden der Kreistage der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz auf; sie wird mit der Einladung versandt und ist mit Angabe der Zeit und des Ortes der Sitzung von den Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Das Gremium nach Absatz 1 Satz 3 beruft die Wahlleitung und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt.
(3) Für die Wahl der Landrätin oder des Landrates gilt § 73 Abs. Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung entsprechend.
(4) § 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. NKWG) entsprechend.
(5) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Wahl der Landrätin oder des Landrates ist § 45e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(6) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen gelten im Übrigen die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 NKWG Regelungen getroffen sind.
§ 5
(Stand: 26.04.2021)
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