Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Versammlungsrechts
Vom 7. Oktober 2010
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 14.10.2010 S. 465)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
( wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 wird vor dem Wort "Wahrung" der Unterpunkt "Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes)," eingefügt.
2. § 14 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes | "4. eine Straftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes". |
3. In § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird nach dem Wort "dem" das Wort "Niedersächsischen" eingefügt.
4. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "dem" das Wort "Niedersächsischen" eingefügt.
5. In § 32 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " §§ 12 a und 19 a des" durch die Angabe " §§ 12 und 17 des Niedersächsischen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 5 der Verordnung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316), wird wie folgt geändert:
1. die Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818); soweit nicht die Polizeidirektion Hannover nach § 5 Absatz 1 a zuständig ist,
wird gestrichen.
(1a) Die Polizeidirektion Hannover ist an Stelle der Landeshauptstadt Hannover zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818).
wird gestrichen.
3. In § 5 Abs. 2 werden die Worte "die versammlungsrechtlichen Aufgaben nach § 4 Nr. 1 und" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
In § 7 Abs. 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 4. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 210), wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1 a eingefügt:
"1 a. die Präsidentin oder der Präsident des Landtages bei Zuwiderhandlungen nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Verstöße gegen Anordnungen des Landtages öder seiner Präsidentin oder seines Präsidenten,".
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 154) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. §§ 23, 27 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b und c und § 28 des Versammlungsgesetzes sowie | "2. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 bis 6 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes sowie". |
Artikel 6
Inkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht. Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. Es ersetzt das Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366).
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion