Regelwerk, Allgemeines

NVerfSchG - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen

-Niedersachsen-

Fassung vom 6. Mai 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 14.05.2009 S. 155; 07.10.2010 S. 465 10; 19.06.2013 S. 158 13 13a 13b; 08.06.2016 S. 115 16aufgehoben)



Archiv: 2004 2007

Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Auftrag des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er erfüllt diesen Auftrag durch

  1. die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1,
  2. die Unterrichtung der Landesregierung und die Aufklärung der Öffentlichkeit über diese Bestrebungen und Tätigkeiten,
  3. die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten sonstigen Mitwirkungsaufgaben sowie
  4. den in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationsaustausch mit anderen Stellen.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). Das Fachministerium unterhält eine gesonderte Abteilung (Verfassungsschutzabteilung), die allein die der Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben wahrnimmt.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Land Niedersachsen nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Ihre Befugnisse bestimmen sich dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Land Niedersachsen nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden (§ 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes).

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

§ 3 Aufgaben

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter bestimmt die Objekte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig zu beobachten und aufzuklären sind (Beobachtungsobjekte). § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes ist regelmäßig zu überprüfen. Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 entfallen ist. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes bedarf der Zustimmung der Fachministerin oder des Fachministers oder der Vertreterin oder des Vertreters.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die zuständigen Stellen über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1. Die Unterrichtung soll die zuständigen Stellen in die Lage versetzen, die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
  4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen,
  5. bei einer im öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen mit deren Einverständnis.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 auf. Über tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Bestrebungen und Tätigkeiten darf aufgeklärt werden, wenn die Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der Interessen der oder des Betroffenen hinreichend gewichtig sind. Zur Aufklärung gehört ein jährlicher Verfassungsschutzbericht, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel sowie die Gesamtzahl der in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind. Ferner sind in dem Bericht allgemein die Einholung von Auskünften nach § 5a, die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel, die Auskunftsersuchen nach § 13 und die Strukturdaten der von der Verfassungsschutzbehörde in Dateien im Sinne des § 6 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gespeicherten Personendatensätze darzustellen.

§ 3a - aufgehoben -

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.

(2) Im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind

  1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes:
    solche, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen;
  2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes:
    solche, die darauf gerichtet sind, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
  3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung:
    solche, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

(3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zählen:

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
  7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(4) Eine Gefährdung auswärtiger Belange im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 liegt nur dann vor, wenn die Gewalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder vorbereitet wird und sie sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richtet oder richten soll.

(5) Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen und die gewalttätige Einwirkung auf Sachen.

(6) Sammlung von personenbezogenen Daten ist das Erheben im Sinne des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.

Zweiter Abschnitt
Befugnisse, nachrichtendienstliche Mittel, Datenverarbeitung

§ 5 Allgemeine Befugnisse

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben und weiter verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht besondere Regelungen treffen. Voraussetzung für die Sammlung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen.

(2) Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben, es sei denn, dass die Erhebung für Zwecke des Verfassungsschutzes nicht bekannt werden darf. Die Betroffenen sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.

(4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zu. Sie darf die Polizei nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist, auch nicht im Wege der Amtshilfe.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden. Bei der Sammlung und Verarbeitung von Informationen hat sie von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die Betroffene voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

§ 5a Besondere Auskunftspflichten 13 13a

(1) Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu Namen und Anschriften von Kundinnen und Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung eingeholt werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind und dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 Satz 1 genanntes Schutzgut vorliegen.

(2) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu Konten und Geldanlagen, insbesondere zu Kontoständen, Zahlungsein- und -ausgängen und sonstigen Geldbewegungen, sowie zu Kontoinhaberinnen, Kontoinhabern, sonstigen Berechtigten und weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten zu erteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten oder daran mitwirken, sind auch verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu

  1. der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telemedien,
  2. Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers von Telemedien,
  3. Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
  4. Angaben über die von der Nutzerin oder dem Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien

zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingeholt werden. Die Verfassungsschutzbehörde hat für die Erteilung von Auskünften nach Satz 1 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

(5) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur über Personen eingeholt werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördern oder bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie die Leistung für solche Personen in Anspruch nehmen.

(6) Auskünfte nach Absatz 4 dürfen nur über Personen eingeholt werden, bei denen

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes planen, begehen oder begangen haben,
  2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie über ihren Teilnehmeranschluss für Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder
  3. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Personen nach Nummer 1 deren Teilnehmeranschluss nutzen.

§ 5b Verfahrensvorschriften für Besondere Auskunftspflichten 13 13a

(1) Anordnungen nach § 5a Abs. 1 bis 4 werden von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder dem Vertreter schriftlich beantragt. Die Anordnungen trifft die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter. Die Anordnung der Erteilung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig. Auskunftsersuchen nach § 5a und die übermittelten Daten dürfen weder den Betroffenen noch Dritten vom Auskunftsgeber mitgeteilt werden.

(2) Anordnungen nach § 5a Abs. 1 bis 4 sowie deren Verlängerungen bedürfen der Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G10) bestehenden Kommission (G 10-Kommission). Bei Gefahr im Verzuge kann die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter anordnen, dass die Anordnung vor der Zustimmung der G 10-Kommission vollzogen wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.

(3) Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2 Satz 1 sowie aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften nach § 5a Abs. 1 bis 4. § 4 Abs. 2 Nds. AG G 10 ist entsprechend anzuwenden. Anordnungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter unverzüglich aufzuheben; die bereits erhobenen Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 4 Wird die nachträgliche Zustimmung im Fall des Absatzes 2 Satz 2 versagt, so ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Für die aufgrund von Anordnungen nach § 5a Abs. 1 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten gelten die §§ 4 und 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 4 Abs. 5 und 6 Nds. AG G 10 entsprechend. Soweit aufgrund von Anordnungen nach § 5a Abs. 1 bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten oder daran mitwirken, personenbezogene Daten erhoben worden sind, gilt für die Unterrichtung der Betroffenen § 6 Abs. 9.

(5) Das Fachministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes über die Durchführung des § 5a Abs. 1 bis 4; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Der Ausschuss erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 5a Abs. 1 bis 4.

(6) Das Fachministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach § 5a Abs. 1 bis 4 durchgeführten Maßnahmen; dabei ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

(7) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 sowie des § 5 Abs. 3 bis 6 eingeschränkt.

§ 5c Auskunftspflichten 13a 13b 16

(1) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung Auskünfte zu den nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten unverzüglich und vollständig zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung eingeholt werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.

(2) Zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf eine Auskunft nach Absatz 1 nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingeholt werden. § 5a Abs. 6 und § 5b Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse dürfen die in eine Auskunft nach Absatz 1 aufzunehmenden Daten nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bestimmt werden. § 5a Abs. 6 und § 5b Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

(5) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 3 eingeschränkt.

§ 6 Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, nur folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:

  1. Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten und Gewährspersonen, vorbehaltlich Satz 2;
  2. Einsatz von verdeckt ermittelnden Beamtinnen und Beamten;
  3. Observationen, auch mit besonderen für Observationszwecke bestimmten technischen Mitteln;
  4. Bildaufzeichnungen;
  5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen;
  6. heimliches Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
  7. heimliches Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel;
  8. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen;
  9. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) mit Ausnahme solcher beruflicher Angaben, die sich auf die in Satz 2 genannten Personen beziehen;
  10. Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;
  11. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes;
  12. technische Mittel, mit denen zur Ermittlung der Geräte- und der Kartennummern aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden.

Die nachrichtendienstlichen Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen nur angewendet werden, wenn

  1. sich ihr Einsatz gegen Personenzusammenschlüsse, in ihnen oder für sie tätige Personen oder gegen Einzelpersonen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vorliegen,
  2. sich ihr Einsatz gegen Personen richtet, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für eine der in Nummer 1 genannten Personen bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,
  3. ihr Einsatz gegen andere als die in den Nummern 1 und 2 genannten Personen unumgänglich ist, um Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder über Bestrebungen zu gewinnen, die sich unter Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Schutzgüter wenden,
  4. durch sie die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Quellen in den in Nummer 1 genannten Personenzusammenschlüssen gewonnen oder überprüft werden können oder
  5. dies zum Schutz der in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen, der Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzabteilung und der Quellen der Verfassungsschutzbehörde vor Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht erforderlich ist.

(3) Bei der Anwendung der Mittel nach Absatz 1 dürfen keine Straftaten begangen werden. Es dürfen nur folgende Straftatbestände verwirklicht werden:

  1. § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, §§ 86a, 98, 99, 129a, 129b Abs. 1 Satz 1, soweit er auf § 129a verweist, §§ 267, 271 und 273 des Strafgesetzbuchs,
  2. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 des Niedersäschsischen Versammlungsgesetzes sowie
  3. § 20 des Vereinsgesetzes.

Dabei darf weder auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf sie ausgeübt werden. 4 Erlaubt sind nur solche Handlungen, die unter besonderer Beachtung des Übermaßverbots unumgänglich sind.

(4) Eine Informationsbeschaffung mit den Mitteln nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch ein Ersuchen nach § 15 Abs. 3 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels nach Absatz 1 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen, insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Gefahr, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ausgeht oder ausgehen kann. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

(5) Die Anwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bedarf der Anordnung durch die Leiterin oder den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder den Vertreter. Dies gilt auch für Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wenn diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt werden sollen (längerfristige Observation) oder besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel eingesetzt werden.

(6) Die mit Mitteln nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck gespeichert, verändert und genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. Eine Speicherung, Veränderung, Übermittlung oder Nutzung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, wenn das zur Erhebung verwendete Mittel auch für den anderen Zweck hätte angewendet werden dürfen und die Daten im Fall der Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich sind. Sind mit den Daten nach Satz 1 sonstige Daten der betroffenen Personen oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen sie gemeinsam mit den Daten nach Satz 1 gespeichert und übermittelt werden; sie sind zu sperren.

(7) Werden den in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Personen Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren.

(8) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Sie dürfen an eine andere Stelle nur übermittelt werden, wenn diese die Kennzeichnung aufrechterhält.

(9) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Betroffenen über eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 7 nach ihrer Beendigung zu unterrichten. Das gilt auch für eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wenn es sich um eine längerfristige Observation handelt oder besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel eingesetzt werden. Die Unterrichtung wird zurückgestellt, solange

  1. eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann,
  2. durch das Bekanntwerden der Maßnahme Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden,
  3. ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder
  4. durch das Bekanntwerden der Maßnahme die weitere Verwendung der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Personen gefährdet wird.

In der Unterrichtung ist auf die Rechtsgrundlage der Maßnahme und das Auskunftsrecht nach § 13 hinzuweisen. Die Zurückstellung der Unterrichtung über eine Maßnahme ist spätestens nach Ablauf von zwei Jahren unter Angabe des Grundes der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Einer Unterrichtung bedarf es endgültig nicht, wenn

  1. die Voraussetzung der Zurückstellung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht entfallen ist,
  2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entfallen wird,
  3. die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen und
  4. die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zustimmt.

(10) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 dürfen sich nicht gegen Personen richten, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung - StPO), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Die Verfassungsschutzbehörde darf solche Personen nicht von sich aus nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Anspruch nehmen.

(11) Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zu dem in Absatz 2 Nr. 5 genannten Zweck hergestellt und verwendet werden. Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 10) zu leisten.

(12) Die näheren Voraussetzungen für die Anwendung der Mittel nach Absatz 1 und die Zuständigkeit für ihre Anordnung sind in Dienstvorschriften des Fachministeriums umfassend zu regeln. Vor Erlass solcher Dienstvorschriften ist der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes rechtzeitig zu unterrichten.

§ 6a (aufgehoben)

§ 6b (aufgehoben)

§ 6c Verfahrensvorschriften für das heimliche Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel

(1) Für die Anordnung des Einsatzes eines nachrichtendienstlichen Mittels nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 außerhalb einer Wohnung gilt § 5b Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(2) Werden durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden; entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren.

(3) Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, gelten die §§ 4 und 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 4 Abs. 5 und 6 Nds. AG G 10 entsprechend; § 6 Abs. 6, 8 und 9 findet keine Anwendung.

(4) Das Fachministerium unterrichtet den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes im Abstand von höchstens sechs Monaten über Maßnahmen nach Absatz 1.

§ 6d Einsatz technischer Mittel nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12

(1) Technische Mittel nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 darf die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 Satz 1 genanntes Schutzgut vorliegen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf sich nur gegen Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördern. Gegen sonstige Personen darf das Mittel eingesetzt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese für Personen nach Satz 3 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass ihre Mobilfunkendeinrichtungen von Personen nach Satz 3 benutzt werden. § 5b Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(2) Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, gelten die §§ 4 und 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 4 Abs. 5 und 6 Nds. AG G 10 entsprechend; § 6 Abs. 6, 8 und 9 findet keine Anwendung. § 5b Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 7 - aufgehoben -

§ 8 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 beteiligt ist, und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist,
  2. dies für die Erforschung und Bewertung gewalttätiger Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 oder von Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlich ist oder
  3. dies zur Schaffung nachrichtendienstlicher Zugänge zu Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist.

In Akten dürfen über Satz 1 Nr. 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind.

(3) Die Speicherung von personenbezogenen Daten aus der engeren Persönlichkeitssphäre in Dateien ist unzulässig.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Speicherungsdauer auf das für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

§ 9 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 8 Daten über das Verhalten Minderjähriger aus der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Akten, die zu ihrer Person geführt werden, nur speichern, verändern oder nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien dürfen Daten über das Verhalten Minderjähriger nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn

  1. die oder der Minderjährige zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Daten beziehen, das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte und
  2. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 bestehen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird.

(2) Die nach Absatz 1 über Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, dass weitere Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 hinzugekommen sind. Die nach Absatz 1 über Personen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung auf die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung zu überprüfen. Sie sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Informationen über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 hinzugekommen sind.

§ 10 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig war oder
  2. ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der Betroffenen weiterverarbeitet werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder zu sperren sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach Nr. 3 oder 4 spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung einer Information über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu löschen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 2 tritt an die Stelle der Löschung der personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde die Abgabe an das Landesarchiv. Die Nutzung archivierter Daten durch die Verfassungsschutzbehörde ist ausgeschlossen, solange diese nicht allgemein zugänglich sind.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz weiterverarbeitet werden.

§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Akten

(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken.

(2) Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, gilt § 10 Abs. 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen hat die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten zu sperren, wenn sie bei der Einzelfallbearbeitung feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden, und die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr weiterverarbeitet werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

(3) Sind Akten der Verfassungsschutzbehörde für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich, so tritt an die Stelle ihrer Vernichtung die Abgabe an das Landesarchiv. Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, oder andere Akten, die personenbezogene Daten enthalten, gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

§ 12 Dateibeschreibungen

(1) Für jede Datei bei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateibeschreibung festzulegen:

  1. die Bezeichnung der Datei,
  2. der Zweck der Datei,
  3. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen und Rechtsgrundlage der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
  4. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
  5. die nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen,
  6. bei automatisierten Verfahren die Betriebsart des Verfahrens, die Art der Geräte, die Stellen, bei denen sie aufgestellt sind, sowie das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung.

Satz 1 gilt nicht für Dateien, die aus ausschließlich verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden.

(2) Vor dem Erlass einer Dateibeschreibung ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören.

(3) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

(4) In der Dateibeschreibung über personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.

Dritter Abschnitt
Auskunft

§ 13 Auskunft an Betroffene

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Über Daten aus Akten, die nicht zur Person der Betroffenen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die Daten, namentlich aufgrund von Angaben der Betroffenen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Auskunftserteilung kann nur abgelehnt werden, soweit

  1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
  2. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheim gehalten werden müssen oder
  3. durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist.

Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung unter Abwägung der in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Interessen mit dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung. Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter damit beauftragen, ebenfalls Entscheidungen nach Satz 1 zu treffen.

(3) Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Die Gründe der Ablehnung sind aktenkundig zu machen. Wird der antragstellenden Person keine Begründung für die Ablehnung der Auskunft gegeben, so ist ihr die Rechtsgrundlage dafür zu nennen. Ferner ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Der oder dem Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter, fest, dass durch die Erteilung der Auskunft nach Satz 5 die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur der oder dem Landesbeauftragten persönlich erteilt werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Mitteilung zustimmt.

Vierter Abschnitt
Informationsübermittlung

§ 14 Grenzen der Übermittlung personenbezogener Daten

Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts um die Übermittlung personenbezogener Daten ersucht, so dürfen nur solche Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde oder Stelle bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

§ 15 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Behörden des Landes, insbesondere die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeibehörden, sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen, die sich unter Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter wenden.

(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeibehörden sowie die Ausländerbehörden übermitteln darüber hinaus von sich aus der Verfassungsschutzbehörde auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in Absatz 1 genannten Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nach den Absätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. 2 Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten findet § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund anderer strafprozessualer Zwangsmaßnahmen (§§ 94 bis 100, 100c bis 111p, 163e und 163f der Strafprozessordnung) bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für gewalttätige Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder von Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestehen. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Erforschung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten genutzt werden.

§ 16 Registereinsicht

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Gewinnung von Informationen über gewalttätige Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder über Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die von öffentlichen Stellen geführten Register, insbesondere Grundbücher, Personenstandsbücher, Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkartei, Waffenscheinkartei, einsehen.

(2) Die Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn

  1. eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle den Zweck der Maßnahme gefährden würde oder
  2. die betroffene Person durch eine anderweitige Informationsgewinnung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.

Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihr eine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder eine Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen entgegensteht.

(3) Die Einsichtnahme ordnet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter an.

(4) Die durch Einsichtnahme in Register gewonnenen Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Informationen sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(5) Über jede Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, das eingesehene Register und die registerführende Stelle sowie die Namen der Betroffenen hervorgehen, deren Daten für eine weitere Verarbeitung erforderlich sind. Diese Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Anfertigung folgt, zu vernichten.

§ 17 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung benötigt. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Behörde darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der alliierten Streitkräfte übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) erforderlich ist. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt ist. Eine Übermittlung darf auch erfolgen, wenn sie

  1. zum Schutz von Leib oder Leben erforderlich ist oder
  2. zur Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere in Fällen grenzüberschreitender Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörde, unumgänglich ist

und im Empfängerland gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Schutz vor einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen personenbezogenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Sie ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen.

(4) Personenbezogene Daten dürfen an einzelne Personen oder an andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 und 5 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) erforderlich ist und die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter der Übermittlung zugestimmt hat. Die Verfassungsschutzbehörde führt über jede Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 einen gesonderten Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Anfertigung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Er ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die Zustimmung nach Satz 1 und das Führen eines Nachweises nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn personenbezogene Daten durch die Verfassungsschutzbehörde zum Zweck von Datenerhebungen an andere Stellen übermittelt werden.

§ 18 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes

(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeibehörden von sich aus die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von folgenden Straftaten erforderlich ist:

  1. die in § 74a Abs. 1 und § 120 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten,
  2. Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielrichtung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation anzunehmen ist, dass sie sich gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Schutzgüter wenden.

(2) Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Straftaten nach Absatz 1 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.

§ 19 Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit

Bei der Aufklärung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis der Darstellung, insbesondere von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen, erforderlich ist und das Interesse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.

§ 20 Übermittlungsverbote, Minderjährigenschutz

(1) Die Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn

  1. die Informationen zu löschen sind,
  2. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die Informationen für die empfangende Stelle nicht erforderlich sind,
  3. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen, insbesondere ihres Bezuges zu der engeren Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person, und der Umstände ihrer Erhebung das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person das Interesse der Allgemeinheit an der Übermittlung überwiegt,
  4. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
  5. besondere Regelungen in Rechtsvorschriften, in Standesrichtlinien oder Verpflichtungen zur Wahrung besonderer Amtsgeheimnisse der Übermittlung entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 9 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten Minderjähriger über ihr Verhalten vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. Dasselbe gilt für Informationen über Personenzusammenschlüsse, deren Mitglieder überwiegend Minderjährige sind, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 21 Pflichten der empfangenden Stelle

Die empfangende Stelle prüft, ob die ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so hat sie die entsprechenden Unterlagen zu vernichten und gespeicherte Daten zu löschen. Die Vernichtung und die Löschung können unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.

§ 22 Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Stelle unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist. Werden personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung gesperrt, so ist dies der empfangenden Stelle unter Angabe der Gründe, die zu der Sperrung geführt haben, unverzüglich mitzuteilen.

Fuenfter Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle

§ 23 Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes

Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner sonstigen Ausschüsse ein besonderer, vom Landtag gebildeter Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus.

§ 24 Zusammensetzung

(1) Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes soll aus mindestens sieben Abgeordneten des Landtages bestehen. Mitglieder der Landesregierung können dem Ausschuss nicht angehören.

(2) Jede Fraktion erhält mindestens einen Sitz. Die Verteilung aller Sitze bestimmt sich nach der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

§ 25 Kontrollrechte des Ausschusses

(1) Das Fachministerium ist verpflichtet, den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes umfassend über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

(2) Der Ausschuss hat das Recht, Auskunftspersonen anzuhören, wenn mindestens ein Fuenftel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3) Das Fachministerium kann das Anhörungsverlangen nach Absatz 2 in entsprechender Anwendung des Artikels 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung ablehnen; die Gründe sind dem Ausschuss darzulegen.

(4) Die in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen dürfen in dienstlichen Angelegenheiten Eingaben an den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes richten. Solche Eingaben und die Verhandlungen des Ausschusses über sie sind vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

§ 26 Verfahrensweise

(1) Für die Verhandlungen des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. Jedoch bedarf ein Beschluss, durch welchen die Vertraulichkeit von Akten oder sonstigen Unterlagen oder von Verhandlungen des Ausschusses aufgehoben wird, einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Ist zu einem solchen Beschluss das Einvernehmen der Landesregierung erforderlich und weigert diese sich, es zu erteilen, so hat sie die Gründe dafür vor dem Ausschuss darzulegen. Dient die Vertraulichkeit dem Schutz von Informationen, deren Geheimhaltung in die Verantwortung einer Behörde des Bundes oder eines anderen Landes fällt, so bedarf die Aufhebung der Vertraulichkeit des Einvernehmens dieser Behörde.

(2) Der Ausschuss gibt sich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nds. AG G 10 eine besondere Geschäftsordnung. Zu deren Geheimschutzregelungen ist die Landesregierung zu hören. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Landtag.

(3) Der Ausschuss berichtet dem Landtag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode über seine Tätigkeit.

(4) Der Ausschuss übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag den Ausschuss nach § 24 neu gebildet hat.

§ 27 Hilfe vonseiten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes hat auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. Die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.

(2) Wird die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 13 Abs. 3 tätig, so kann sie oder er den Ausschuss von sich aus unterrichten, wenn sich Beanstandungen ergeben, eine Mitteilung an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 28 Geltung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die Vorschriften des § 4 Abs. 1 sowie der §§ 9 bis 17a des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung.

§ 29 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz *)

§ 30 Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes *)

§ 31 Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen *)

§ 32 Inkrafttreten **)

(1) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz vom 12. Juli 1976 (Nds. GVBl. S. 181), geändert durch Gesetz vom 24. März 1980 (Nds. GVBl. S. 67), außer Kraft.

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 6. Mai 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 15.05.2009 S. 154)

Aufgrund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes, des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

der Bekanntmachung vom 19. November 2007 (Nds. GVBl. S. 641),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 126) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2)

bekannt gemacht.

________
*) Diese Vorschrift des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. November 1992 (Nds. GVBl. S. 283) wird hier nicht abgedruckt.

**) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. November 1992 (Nds.GVBl. S. 283). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 30. März 2004 (Nds.GVBl. S. 117) und vom 19. November 2007(Nds.GVBl. S. 641) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.

ENDE

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