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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

G 10 - Artikel 10-Gesetz
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254, 2298; 09.01.2002 S. 361; 22.06.2002 S. 1946; 22.08.2002 S. 3390; 22.12.2003 S. 2836; 05.05.2004 S. 718; 22.06.2004 S. 1190; 30.07.2004 S. 1950; 11.02.2005 S. 239; 05.01.2007 S. 2; 18.02.2007 S. 106; 23.11.2007 S. 2614; 21.12.2007 S. 3198; 29.04.2009 S. 994 09; 30.07.2009 S. 2437 09a; 29.07.2009 S. 2346 09c; 31.07.2009 S. 2499 09b; 07.12.2011 S. 2576 11; 06.06.2013 S. 1482 13; 12.06.2015 S. 926 15; 17.11.2015 S. 1938 15a; 26.07.2016 S. 1818 16; 30.11.2016 S. 2746 16a; 28.12.2016 S. 3150 16b; 23.12.2016 S. 3346 16c; 16.06.2017 S. 1634 17; 30.07.2017 S. 2097 17a; 17.07.2017 S. 3202 17b; 19.06.2020 S. 1328 20; 30.03.2021 S. 402 21; 30.03.2021 S. 448 21a; 19.04.2021 S. 771 21b i.K.; 23.06.2021 S. 1858 21c; 05.07.2021 S. 2274 21d, 21e; 22.12.2023 Nr. 410 23; 22.12.2023 Nr. 413 23a)
Gl.-Nr.: 190-4



(Einschränkung von Grundrechten vgl . =>)


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand des Gesetzes 09b 15a

(1) Es sind

  1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
  2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 8 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken

berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.

(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 von Behörden des Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission).

§ 2 Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung 09b 11 15a 16c 17 20 21a 21c 21d  21e

(1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf.

(1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung

  1. Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen,
  2. Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuleiten,
  3. die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, auch durch Zugangsgewährung zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten, sowie
  4. die Einbringung von technischen Mitteln zur Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Absatz 1a durch Unterstützung bei der Umleitung von Telekommunikation durch die berechtigte Stelle zu ermöglichen
    1. durch Mitteilung der zur Erbringung in den umgeleiteten Datenstrom erforderlichen Informationen über die Strukturen der von ihm betriebenen Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsanlagen sowie die von ihm erbrachten Telekommunikationsdienste;
    2. durch sonstige Unterstützung bei der Umleitung einschließlich der Gewährung des Zugangs zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten sowie der Ermöglichung der Aufstellung und des Betriebs von Geräten für die Durchführung der Maßnahme.

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