Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Vom 23. November 2007
(BGBl. Nr. 59 vom 29.11.2007 S. 2614)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes
(101-2)
Das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 101-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland
(101-3)
Das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 101-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
(103-1)
Das Gesetz über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 4
Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts
§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht
(1) Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405) (Überleitungsvertrag), werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.
(2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).
§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht
Es werden aufgehoben:
§ 3 Folgen der Aufhebung
Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.
Artikel 5
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(1104-1)
In § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, werden nach dem Wort "besitzen" die Wörter "oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen" eingefügt.
Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlass einiger Gesetze
(114-5)
Das Gesetz zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlass einiger Gesetze vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 769) wird aufgehoben.
Artikel 7
Aufhebung des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz
(2128-2)
Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1330; BGBl. III 2128-2) wird aufgehoben.
Artikel 8
Aufhebung der Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen
(213-8)
Die Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade
(2210-1)
(1) § 6 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2210-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 85 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6
Die Länder können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen." |
(Stand: 26.02.2021)
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