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Regelwerk; Allgemeines, Anlagentechnik, Individualrecht

NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz
- Niedersachsen -

Fassung vom 29. Januar 2002
(GVBl. Nr. 4 vom 05.02.2002 S. 22; 16.12.2004 S. 634 04; 25.03.2009 S. 72 09; 30.06.2011 S. 210 11; 12.12.2012 S. 589 12; 16.05.2018 S. 66aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20600 02



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgabe des Gesetzes

Aufgabe dieses Gesetzes ist es, das Recht einer jeden Person zu gewährleisten, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Dieses Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten durch öffentliche Stellen verarbeitet werden dürfen.

§ 2 Anwendungsbereich 04 12

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen

  1. des Landes,
  2. der Gemeinden und Landkreise,
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

und deren Vereinigungen. Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Landtag, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten und dabei die vom Landtag erlassene Datenschutzordnung anzuwenden haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten nur die §§ 8, 19 und 26 sowie die Regelungen des Vierten Abschnitts, soweit personenbezogene Daten in Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verarbeitet werden von

  1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren organisatorisch selbständigen Einrichtungen, die am Wettbewerb teilnehmen,
  2. wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Landkreise ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) und Zweckverbänden, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen,
  3. öffentlichen Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden.

Für diese finden im Übrigen die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) Anwendung.

(4) Auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen finden § 24 und im Übrigen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über nicht öffentliche Stellen Anwendung.

(5) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt das Recht des jeweiligen Sitzlandes.

(6) Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhaltes personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(8) Auf das Gnadenverfahren findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Vierten Abschnitts keine Anwendung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen (Betroffene).

(2) Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist

  1. Erheben das Beschaffen von Daten über die Betroffenen,
  2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger,
  3. Verändern das inhaltliche Umgestalten von Daten,
  4. Übermitteln das Bekanntgeben von Daten an Dritte in der Weise, dass
    1. die Daten durch die Daten verarbeitende Stelle weitergegeben werden oder
    2. Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsehen oder abrufen,
  5. Sperren das Kennzeichnen von Daten, um ihre weitere Verarbeitung einzuschränken,
  6. Löschen das Unkenntlichmachen von Daten,
  7. Nutzen jede sonstige Verwendung von Daten.

(3) Daten verarbeitende Stelle ist jede Stelle die personenbezogene Daten selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt.

(4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritte sind Personen oder Stellen außerhalb der Daten verarbeitenden Stelle. Dritte sind nicht die Betroffenen sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten (Auftragnehmer).

(5) Automatisierte Verarbeitung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.

(6) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage und die Zusammenfassung solcher Unterlagen einschließlich der Bild- und Tonträger. Hierunter fallen nicht Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.

§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

  1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
  2. die Betroffenen eingewilligt haben.

(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soweit die Einwilligung personenbezogene Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben betrifft, muss sie sich ausdrücklich auf diese Angaben beziehen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. Die Betroffenen sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung auch über die Empfänger der Daten aufzuklären. Die Betroffenen sind unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können.

(3) Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie durch Androhung rechtswidriger Nachteile oder durch Fehlen der Aufklärung bewirkt wurde.

§ 5 Datengeheimnis

Den Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag öffentlicher Stellen verarbeitet, so bleiben diese für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die im Dritten Abschnitt genannten Rechte sind ihnen gegenüber geltend zu machen.

(2) Die Auftragnehmer dürfen personenbezogene Daten nur im Rahmen der Weisungen der Auftraggeber verarbeiten. Auftraggeber haben sich über die Beachtung der Maßnahmen nach § 7 und der erteilten Weisungen zu vergewissern.

(3) Auftragnehmer müssen Gewähr für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7 bieten. Aufträge, Weisungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen und die Zulassung von Unterauftragsverhältnissen sind schriftlich festzuhalten.

(4) Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf Auftragnehmer keine Anwendung finden, hat die Daten verarbeitende Stelle den Auftragnehmer zu verpflichten, jederzeit vom Auftraggeber veranlasste Kontrollen zu ermöglichen. Wird der Auftrag außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt, so unterrichtet der Auftraggeber die zuständige Datenschutzkontrollbehörde.

§ 6a Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien

(1) Stellen, die personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien herausgeben oder die auf solchen Medien Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten aufbringen oder ändern, müssen die betroffene Person in allgemein verständlicher Form

  1. über ihre Identität und Anschrift,
  2. über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
  3. darüber, wie die betroffene Person ihre Rechte nach den §§ 16 und 17 ausüben kann, und
  4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen

unterrichten, soweit die oder der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.

(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Stellen haben dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 16 und 17 erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.

(3) Die Tatsache der Kommunikation des mobilen personenbezogenen Speicher- und Verarbeitungsmediums muss für die betroffene Person eindeutig erkennbar sein.

§ 7 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Öffentliche Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Der Aufwand für die Maßnahmen muss unter Berücksichtigung des Standes der Technik in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen.

(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, so sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der Daten und ihrer Verwendung geeignet sind,

  1. Unbefugten den Zugang zu den Verarbeitungsanlagen zu verwehren (Zugangskontrolle),
  2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
  3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten zu verhindern (Speicherkontrolle)7
  4. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten benutzt werden können (Benutzerkontrolle),
  5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
  6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten zu welcher Zeit an wen übermittelt worden sind (Übermittlungskontrolle),
  7. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
  8. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
  9. zu gewährleisten, dass Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen der Auftraggeber verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
  10. zu gewährleisten, dass bei der Übertragung von Daten sowie beim Transport von Datenträgern diese nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),
  11. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

(3) Ein automatisiertes Verfahren darf nur eingesetzt oder wesentlich geändert werden, soweit Gefahren für die Rechte Betroffener, die wegen der Art der zu verarbeitenden Daten oder der Verwendung neuer Technologien entstehen können, durch Maßnahmen nach Absatz 1 wirksam beherrscht werden können. Die nach Satz 1 zu treffenden Feststellungen sind schriftlich festzuhalten.

(4) Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.

(5) Personenbezogene Daten, die in Akten oder in anderer Weise ohne Einsatz automatisierter Verfahren verarbeitet werden, sind insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.

§ 8 Verfahrensbeschreibung

Jede öffentliche Stelle, die Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten einrichtet oder ändert, hat in einer Beschreibung festzulegen:

  1. die Bezeichnung der automatisierten Verarbeitung und ihre Zweckbestimmung,
  2. die Art der gespeicherten Daten sowie die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung,
  3. den Kreis der Betroffenen,
  4. die Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger, in den Fällen des § 6 auch die Auftragnehmer, sowie die Herkunft regelmäßig empfangener Daten,
  5. die Absicht, Daten in Staaten nach § 14 zu übermitteln,
  6. Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten,
  7. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7
  8. die Betriebsart des Verfahrens, die Art der Geräte sowie das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Daten nur vorübergehend und zu einem anderen Zweck als dem der inhaltlichen Auswertung gespeichert werden, sowie für Register nach § 8a Abs. 4 und Verarbeitungen nach § 8a Abs. 5 Satz 1.

§ 8a Behördliche Datenschutzbeauftragte

(1) Jede öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, hat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person beauftragt werden, die nicht der verarbeitenden Stelle angehört. Ist die Person bereits von einer anderen Stelle zur Beauftragten für den Datenschutz bestellt worden, so setzt die weitere Bestellung das Einvernehmen mit der anderen Stelle voraus.

(2) Bestellt werden darf nur, wer die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt mit anderen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt ist. Beauftragte sind in dieser Eigenschaft weisungsfrei; sie können sich unmittelbar an die Behördenleitung wenden und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sie unterstützen die öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes und wirken auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin. Sie sind über geplante Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten. Sie erhalten eine Übersicht der automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 8 Satz 1. Die öffentlichen Stellen haben die Beauftragten für den Datenschutz bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.

(3) Die Beauftragten haben auf Antrag die Angaben gemäß § 8 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 jedermann in geeigneter Weise verfügbar zu machen. Hiervon ausgenommen sind Beschreibungen nach § 22 Abs. 5 und Beschreibungen für Verarbeitungen zum Zweck der Strafverfolgung. Den Beauftragten obliegt die Vorabprüfung von Verfahren nach § 7 Abs. 3, wobei in Zweifelsfällen die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu beteiligen ist. Betroffene können sich unmittelbar an die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz wenden

(4) Wird in einer öffentlichen Stelle ein Register geführt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, zur Einsichtnahme offen steht, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, soweit in dieser öffentlichen Stelle andere automatisierte Verarbeitungen stattfinden.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Pflicht zur Bestellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten für den Datenschutz einzuschränken, soweit in einer öffentlichen Stelle automatisierte Verarbeitungen solche Daten betreffen, bei denen eine Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu erwarten ist. In der Verordnung sind die Zweckbestimmungen der Verarbeitung, die Kategorien der Daten, die Empfänger, denen die Daten übermittelt werden dürfen, und die Dauer der Aufbewahrung festzulegen.

Zweiter Abschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 9 Erhebung

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Die Daten sind bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
  2. die Erhebung zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit erforderlich ist,
  3. Angaben der Betroffenen überprüft werden müssen,
  4. offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der Betroffenen liegt und sie einwilligen würden,
  5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, soweit nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen offensichtlich entgegenstehen, oder
    1. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
    2. die Erhebung bei den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

(2) Werden Daten bei den Betroffenen erhoben, so sind sie über den Zweck der Erhebung aufzuklären. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind die Betroffenen in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Gewährung von Rechtsvorteilen die Angabe von Daten voraussetzt, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Werden Daten bei einer dritten Person oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist diese auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 10 Speicherung, Veränderung, Nutzung; Zweckbindung

(1) Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist und die Daten für diese Zwecke erhoben worden sind. Erlangt die öffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne diese erhoben zu haben, so darf sie diese Daten nur für Zwecke verarbeiten, für die sie diese Daten erstmals speichert.

(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig,

  1. wenn die Betroffenen eingewilligt haben,
  2. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 oder
  3. wenn sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten ist.

Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Daten verarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, so dürfen sie für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt.

(3) Ein Speichern, Verändern oder Nutzen zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen erfolgt. Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.

§ 10a Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
  2. dem Begehren der Betroffenen stattgegeben wurde oder
  3. die Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und den Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache, dass eine Entscheidung nach Absatz 1 vorliegt, mitgeteilt wird.

Als geeignete Maßnahme im Sinne der Nummer 3 gilt insbesondere die Möglichkeit der Betroffenen, ihren Standpunkt geltend zu machen; die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.

(3) Das Recht der Betroffenen auf Auskunft nach § 16 erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten.

§ 11 Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Daten nach § 10 verarbeitet werden dürfen.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine weitere Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens, so hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob sich das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle hält. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht; die empfangende Stelle hat der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf ( § 12), so trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs die empfangende Stelle.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.

§ 12 Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt. Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die der Aufsicht des Landes unterliegenden sonstigen öffentlichen Stellen die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zuzulassen. Für die Zulassung solcher Verfahren innerhalb des Geschäftsbereichs eines Ministeriums wird das jeweilige Ministerium ermächtigt, die Verordnung zu erlassen. Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. In der Verordnung sind die Datenempfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, der Zweck des Abrufs sowie die wesentlichen bei den beteiligten Stellen zu treffenden Maßnahmen zur Kontrolle der Verarbeitung festzulegen. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz (die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte) ist vorher zu hören.

(3) Sind automatisierte Abrufverfahren in einer Verordnung nach Absatz 2 zugelassen, so dürfen sie auf Verlangen des Landesrechnungshofs auch für die Rechnungsprüfung eingesetzt werden.

(4) Personenbezogene Daten dürfen nicht zum Abruf durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs bereitgehalten werden. Dies gilt nicht für den Abruf durch Betroffene.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus solchen Datenbeständen, die jeder Person offen stehen oder deren Inhalt veröffentlicht werden darf.

§ 13 Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn

  1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Daten nach § 10 verarbeitet werden dürfen,
  2. die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, oder
  3. sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung nicht widersprochen haben.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise und rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Die übermittelnde Stelle hat die Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt wurden.

§ 14 Übermittlung an Personen oder Stellen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und Stellen in Staaten außerhalb der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist zulässig, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einem internationalen Vertrag geregelt ist. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen darf auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1, sowie an andere Empfänger, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt sind und im Empfängerland gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. Die Übermittlung nach Satz 2 darf nicht erfolgen, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grundrechte, zur Folge haben würde.

(2) Eine Übermittlung ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 auch dann zulässig, wenn sie

  1. für die Wahrnehmung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
  2. für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist oder
  3. aus einem Register erfolgt,
    1. das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder
    2. in das alle Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, Einsicht nehmen können,

      soweit der ausländische Empfänger die Voraussetzungen für die Einsichtnahme erfüllt.

§ 15 Übermittlung an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften ist zulässig, wenn

  1. die Betroffenen eingewilligt haben,
  2. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
  3. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Daten nach § 10 verarbeitet werden dürfen,
  4. offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der Betroffenen liegt und sie einwilligen würden, oder
  5. sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung nicht widersprochen haben

und sichergestellt ist, dass bei den Empfängern ausreichende Datenschutzmaßnahmen, insbesondere Regelungen zur Zweckbindung, getroffen sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise und rechtzeitig zu unterrichten.

Dritter Abschnitt
Rechte der Betroffenen

§ 16 Auskunft, Einsicht in Akten

(1) Betroffenen ist von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung,
  3. die Herkunft der Daten, die Empfänger von Übermittlungen, in den Fällen des § 6 auch die Auftragnehmer, sowie
  4. in den Fällen des § 10a über die Art und Struktur der automatisierten Verarbeitung.

Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Für gesperrte Daten, die nur deshalb noch gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, gilt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur, wenn Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Auskunft über diese Daten glaubhaft machen.

(2) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft begehrt wird, näher bezeichnet werden. Die Daten verarbeitende Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Sind die Daten in Akten gespeichert, so können Betroffene Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht verlangen, soweit sie Angaben machen, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen.

(4) Anträge nach Absatz 1 oder 3 können abgelehnt werden, soweit und solange

  1. die Erfüllung des Auskunfts- oder Einsichtsverlangens die ordnungsgemäße Wahrnehmung der übrigen Aufgaben der Daten verarbeitenden Stelle gefährden würde,
  2. die Auskunft oder Einsicht die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheim zu halten sind.

(5) Die Ablehnung der Auskunft oder der Akteneinsicht bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Die Gründe der Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

(6) Wird die Auskunft oder die Akteneinsicht abgelehnt, so sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden können.

(7) Auskunft und Akteneinsicht sind kostenfrei.

§ 17 Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 tritt an die Stelle der Löschung die Abgabe an das zuständige Archiv, soweit dies in den entsprechenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so ist die Löschung nach Satz 1 Nr. 2 durchzuführen, wenn die gesamte Akte nach Maßgabe der entsprechenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Werden durch die weitere Speicherung nach Satz 3 schutzwürdige Belange der Betroffenen erheblich beeinträchtigt, so sind die entsprechenden Daten zu sperren.

(3) Personenbezogene Daten sind zu sperren,

  1. solange und soweit ihre Richtigkeit von den Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,
  2. wenn die Betroffenen anstelle der Löschung unzulässig gespeicherter Daten die Sperrung verlangen oder die weitere Speicherung im Interesse der Betroffenen geboten ist, oder
  3. solange sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen.

Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen; in automatisierten Verfahren ist die Sperrung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. Gesperrte Daten dürfen nicht mehr weiter verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder Dritter liegenden Gründen unerlässlich ist oder die Betroffenen eingewilligt haben. Die Gründe für die Verarbeitung gesperrter Daten sind aufzuzeichnen.

(4) Sind Daten nach den Absätzen 1 bis 3 berichtigt, gesperrt oder gelöscht worden, so sind die Personen oder Stellen unverzüglich zu unterrichten, denen die Daten übermittelt worden sind. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 17a Widerspruchsrecht

Betroffene haben gegenüber der Daten verarbeitenden Stelle das Recht, der Verarbeitung der sie betreffenden Daten aus schutzwürdigen persönlichen Gründen zu widersprechen. Soweit diese Gründe überwiegen, ist die Verarbeitung der Daten unzulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

§ 18 Schadensersatz

(1) Wird den Betroffenen durch eine nach datenschutzrechtlichen Vorschriften unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, so sind ihnen die Träger der Daten verarbeitenden Stellen unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; im Fall einer nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Ersatzpflicht nicht, wenn die Daten verarbeitende Stelle nachweist, dass die Unzulässigkeit nicht von ihr zu vertreten ist. Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Ersatzpflichtige haften gegenüber jeder betroffenen Person für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von 250.000 Euro. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Auf ein Mitverschulden der Betroffenen ist § 254 und auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 19 Anrufung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten

(1) Jede Person, die meint, durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten durch eine Stelle verletzt worden zu sein, die der Kontrolle nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden. Keine Person darf deswegen benachteiligt werden.

(2) Die Bediensteten der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, dürfen sich unbeschadet ihres Rechts nach Absatz 1 in allen Angelegenheiten des Datenschutzes jederzeit an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden. Der Einhaltung des Dienstweges bedarf es nicht, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete auf einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder auf die Gefahr hingewiesen hat, dass eine Person in unzulässiger Weise in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird, und diesem Hinweis binnen angemessener Frist nicht abgeholfen worden ist. Im Übrigen bleiben die dienstrechtlichen Pflichten der Bediensteten unberührt.

§ 20 Verzicht auf Rechte der Betroffenen

Die in diesem Abschnitt genannten Rechte können auch durch die Einwilligung der Betroffenen nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Vierter Abschnitt
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz

§ 21 Rechtsstellung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten 09 11

(1) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte soll die Befähigung zum Richteramt haben. Sie oder er wird nach der Wahl durch den Landtag auf die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Wiederwahl und die Berufung für eine weitere Amtszeit sind zulässig. Das Amt ist im Übrigen bis zum Eintritt der Nachfolge weiterzuführen. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte kann außer auf Antrag nur entlassen werden, wenn der Pflicht nach Satz 4 nicht nachgekommen wird oder wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richterverhältnis auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.

(2) Für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gilt keine Altersgrenze. § 37 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist Leiterin oder Leiter einer von der Landesregierung unabhängigen obersten Landesbehörde mit Sitz in Hannover. Soweit dienstrechtliche Befugnisse der Landesregierung zustehen, werden Stellen auf Vorschlag der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten besetzt. Die Bediensteten können ohne ihre Zustimmung nur im Einvernehmen mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

§ 21a Disziplinarverfahren 11

(1) In Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Für Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ist der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof) zuständig. Entscheidungen des Dienstgerichtshofs im Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten werden mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig. Der Dienstgerichtshof entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.

(3) Der Verweis ist als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen. Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages der Dienstgerichtshof durch Beschluss.

(4) Die nicht ständigen Mitglieder des Dienstgerichtshofs müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Auf die Besetzung des Dienstgerichtshofs finden im Übrigen die §§ 81 bis 83, 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 87 und 88 des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechende Anwendung.

§ 21b Übertragung von Aufgaben 11

Überträgt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte Aufgaben der Personalverwaltung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde, so dürfen personenbezogene Daten aus der Personalakte auch ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an diese Behörde übermittelt und von ihr verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist.

§ 22 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten 11

(1) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. Der Landtag, die Gerichte und der Landesrechnungshof unterliegen dieser Kontrolle aber nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Außerdem kann die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte den Landtag, die Landesregierung, die übrigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen über Verbesserungen des Datenschutzes beraten. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuhören, die Regelungen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben.

(2) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist rechtzeitig über Planungen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften zum Aufbau automatisierter Informationssysteme zu unterrichten.

(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte legt dem Landtag jeweils für zwei Kalenderjahre einen Tätigkeitsbericht vor. Die Landesregierung nimmt hierzu gegenüber dem Landtag innerhalb von sechs Monaten Stellung. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte unterrichtet den Landtag und die Öffentlichkeit auch über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes. Auf Ersuchen des Landtages, seines zuständigen Ausschusses oder der Landesregierung hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ferner Angelegenheiten von besonderer datenschutzrechtlicher Bedeutung zu untersuchen und über die Ergebnisse zu berichten. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte hat in bedeutsamen Fällen alsbald dem Landtag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Ausschüsse mündlich zu berichten. Auf Ersuchen des Landtages oder seines zuständigen Ausschusses hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte auch in sonstigen Fällen über einzelne Vorgänge aus ihrem oder seinem Tätigkeitsbereich zu berichten und auf Ersuchen dazu Akten vorzulegen. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte braucht Ersuchen nach Satz 6 nicht zu entsprechen, soweit dadurch ihre oder seine Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt würde Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Landtag sind gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.

(4) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. Dazu haben sie insbesondere

  1. Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte zur Erfüllung der Aufgaben für erforderlich hält,
  2. die in Nummer 1 genannten Unterlagen auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden,
  3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die oberste Landesbehörde entscheidet, ob der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten personenbezogene Daten einer betroffenen Person zu offenbaren sind, wenn dieser Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist.

(5) Beschreibungen nach § 8 sind der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten zu übersenden, wenn die Verarbeitungen zur Erfüllung

  1. der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz oder
  2. polizeilicher Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz erfolgen.

(6) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen. Absatz 3 Sätze 1. 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 23 Beanstandungen durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten

(1) Stellt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzbestimmungen fest, so ist dies

  1. bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. bei den Gemeinden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

mit der Aufforderung zu beanstanden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(2) Die Stellungnahme soll auch die Maßnahmen darstellen, die der Beanstandung abhelfen sollen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu.

(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte kann insbesondere dann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stellen verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder die Beseitigung der Mängel sichergestellt ist.

Fuenfter Abschnitt
Besonderer Datenschutz

§ 24 Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen  12

(1) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Führung von Personalakten gemäß § 50 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 88 bis 95 des Niedersächsischen Beamtengesetzes sind für alle nicht beamteten Beschäftigten einer öffentlichen Stelle entsprechend anzuwenden, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist.

(2) Werden Feststellungen über die Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Tests getroffen, so darf die Einstellungsbehörde von der untersuchenden Person oder Stelle in der Regel nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und solche Feststellungen anfordern, die die gesundheitliche Eignung beeinträchtigen können (Risikofaktoren). Weitere personenbezogene Daten darf sie nur anfordern, wenn sie die Bewerberin oder den Bewerber zuvor schriftlich über die Gründe dafür unterrichtet hat. Die Weiterverarbeitung der übermittelten und gespeicherten Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig.

§ 25 Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschungsvorhaben

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben sind die §§ 9 bis 15 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und 7 anzuwenden.

(2) Für wissenschaftliche Forschungsvorhaben dürfen personenbezogene Daten, die für andere Zwecke oder für ein anderes Forschungsvorhaben erhoben oder gespeichert, worden sind, verarbeitet werden, wenn

  1. die Betroffenen eingewilligt haben,
  2. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
  3. Art und Verarbeitung der Daten darauf schließen lassen, dass ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen der Verarbeitung der Daten für das Forschungsvorhaben nicht entgegensteht oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das schutzwürdige Interesse der Betroffenen erheblich überwiegt. Das Ergebnis der Abwägung und seine Begründung sind aufzuzeichnen. Über die Verarbeitung ist die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte nach § 8a zu unterrichten.

(3) Die für ein Forschungsvorhaben gespeicherten oder übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden.

(4) Sobald der Stand des Forschungsvorhabens es gestattet, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.

(5) Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlicht werden, wenn

  1. die Betroffenen eingewilligt haben oder
  2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(6) Die Einwilligung der Betroffenen bedarf nicht der Schriftform, wenn hierdurch das Forschungsvorhaben erheblich beeinträchtigt würde.

(7) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zulässig, wenn sich die Empfänger verpflichten, die Daten nur für das von ihnen zu bezeichnende Forschungsvorhaben und nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu verarbeiten. Die Übermittlung ist der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen.

§ 25a Beobachtung durch Bildübertragung 04

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Bildübertragung (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zum Schutz von Personen, die der beobachtenden Stelle angehören oder diese aufsuchen, oder
  2. zum Schutz von Sachen, die zu der beobachtenden Stelle oder zu den Personen nach Nummer 1 gehören,

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Beobachtung betroffenen Personen überwiegen.

(2) Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben.

(3) Die Möglichkeiten der Beobachtung und der Aufzeichnung sowie die verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese über die jeweilige Verarbeitung zu unterrichten. Von einer Unterrichtung kann abgesehen werden,

  1. solange das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung das Unterrichtungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt oder
  2. wenn die Unterrichtung im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(6) Dem Einsatz der Videoüberwachung muss stets eine Prüfung nach § 7 Abs. 3 vorausgehen.

§ 26 Fernmessen und Fernwirken

(1) Ferngesteuerte Messungen oder Beobachtungen (Fernmessdienste) dürfen in Wohnungen oder Geschäftsräumen nur vorgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden sind und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt haben. Entsprechendes gilt, soweit eine Übertragungseinrichtung dazu dienen soll, in Wohnungen oder Geschäftsräumen Wirkungen auszulösen (Fernwirkdienste). Die Einrichtung von Fernmess- und Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn die Betroffenen erkennen können, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist. Die Betroffenen können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, soweit dies mit der Zweckbestimmung des Dienstes vereinbar ist. Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.

(2) Eine Leistung, der Abschluss oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht von der Einwilligung nach Absatz 1 abhängig gemacht werden. Betroffenen dürfen keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen, wenn sie ihre Einwilligung verweigern oder widerrufen.

(3) Die im Rahmen von Fernmess- oder Fernwirkdiensten erhobenen Daten dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

§ 27 Öffentliche Auszeichnungen

(1) Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen dürfen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen bei anderen Personen oder Stellen erhoben werden. Auf Anforderung dürfen öffentliche Stellen die erforderlichen Daten übermitteln.

(2) § 16 findet keine Anwendung.

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Straftaten

(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  1. unbefugt erhebt, speichert, verändert, löscht, übermittelt oder nutzt oder
  2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere veranlasst,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  1. entgegen § 5 zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet oder offenbart oder
  2. sich durch Vortäuschung falscher Tatsachen verschafft oder an sich oder andere übermitteln lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 30 Übergangsvorschrift

Soweit beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Dateien nach § 18 Abs. 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 26. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Stellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 28. Mai 1991 (Nds. GVBl. S 195), bei der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten angemeldet worden sind, gelten sie bis zu einer Änderung der Dateien, längstens bis zum 31. Dezember 1995, als Dateibeschreibungen nach § 8 Abs. 1.

§§ 31 bis 33 Änderung anderer Vorschriften

§ 34 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 12 und § 17 Abs. 2 Satz 2 am 1. Oktober 1993 in Kraft.

________________
*) Die §§ 3, 4, 6 bis 8a, 10a, 14, 16, 17a, 18 und 22 dieses Gesetzes dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)

ENDE

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