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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

NBG - Niedersächsisches Beamtengesetz
- Niedersachsen -

Vom 25. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 27.03.2009 S. 72; 25.11.2009 S. 437; 10.06.2010 S. 242 10; 17.11.2011 S. 422 11; 06.12.2012 S. 518 12; 12.12.2012 S. 591 12a; 16.12.2013 S. 310 13; 16.12.2014 S. 474 14; 16.12.2014 S. 475 14a; 08.06.2016 S. 97 16; 26.10.2016 S. 226 16a; 20.12.2016 S. 308 16b;16.05.2018 S. 66 18; 11.12.2018 S. 307 18a; 18.12.2018 S. 317 18b; 24.10.2019 S. 291 19; 15.07.2020 S. 244 20; 20a; 07.12.2021 S. 830 21; 23.03.2022 S. 218 22; 29.06.2022 S. 400 22a; 03.05.2023 S. 80 23; 21.06.2023 S. 110 23a; 12.12.2023 S. 296 23b; 14.12.2023 S. 312 23c; 14.12.2023 S. 320 23d)
Gl.-Nr.: 20411



Archiv: 2001 (zuletzt geändert am 15.12.2008 S. 408 08)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt ergänzend zum Beamtenstatusgesetz ( BeamtStG) für die Beamtinnen und Beamten

  1. des Landes (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
  2. der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) sowie
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
( § 2 BeamtStG)

Dienstherrnfähigkeit kann auch durch Satzung verliehen werden. Diese bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium entscheidet.

§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte 11 12

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtin oder des ihr oder ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dafür zuständig ist, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 richten sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eitle Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer hierfür zuständig ist.

(5) Die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die oder der Dienstvorgesetzte der Behörde, der die Beamtin oder der Beamte zuletzt angehört hat. Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten, auch teilweise, auf andere Behörden übertragen.

(6) Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz, dem Beamtenstatusgesetz oder dem Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) einer Behörde des Dienstherrn obliegen, obliegen bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den bei ihnen zur Erfüllung solcher Aufgaben berufenen Organen, Ausschüssen oder Verwaltungsstellen.

(7) In versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten der Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie deren Hinterbliebenen werden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde von der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen.

Zweiter Teil
Beamtenverhältnis

Erstes Kapitel
Allgemeines

§ 4 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

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