Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze

Vom 10. Juni 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 18.06.2010 S. 242)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind:
  1. die Hochschule für Bildende Künste Braunschweig,
  2. die Technische Universität Braunschweig,
  3. die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel,
  4. die Technische Universität Clausthal,
  5. die Universität Göttingen,
  6. die Fachhochschule Hannover,
  7. die Hochschule für Musik und Theater Hannover,
  8. die Medizinische Hochschule Hannover,
  9. die Tierärztliche Hochschule Hannover,
  10. die Universität Hannover,
  11. die Universität Hildesheim,
  12. die Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen,
  13. die Universität Lüneburg,
  14. die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege,
  15. die Universität Oldenburg,
  16. die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg Elsfleth,
  17. die Fachhochschule Emden/Leer,
  18. die Fachhochschule Osnabrück,
  19. die Universität Osnabrück,
  20. die Hochschule Vechta.
"Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind
  1. die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
    1. Technische Universität Braunschweig,
    2. Hochschule für Bildende Künste Braunschweig,
    3. Technische Universität Clausthal,
    4. Universität Göttingen,
    5. Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover,
    6. Medizinische Hochschule Hannover,
    7. Tierärztliche Hochschule Hannover,
    8. Universität Hannover,
    9. Universität Hildesheim,
    10. Universität Lüneburg,
    11. Universität Oldenburg,
    12. Universität Osnabrück,
    13. Universität Vechta;
  2. die Fachhochschulen
    1. Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel,
    2. Hochschule Emden/Leer,
    3. Hochschule Hannover,
    4. Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen,
    5. Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege,
    6. Hochschule Osnabrück,
    7. Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Technologietransfers" die Worte "sowie von Unternehmensgründungen aus der Hochschule heraus" eingefügt.

bb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
 8. die Vergabe von Stipendien an Studierende aufgrund besonderer Leistungen oder herausgehobener Befähigungen sowie zur Förderung der unter Nummer 5 genannten Ziele, "8. die Vergabe von Stipendien an Studierende insbesondere aufgrund besonderer Leistungen, herausgehobener Befähigungen, herausragender ehrenamtlicher Tätigkeiten oder Tätigkeiten in der Hochschulselbstverwaltung sowie zur Förderung der unter Nummer 5 genannten Ziele,"

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulrechenzentren" ein Komma und die Worte "Einrichtungen zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Hochschulen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7, 8, 9 und 20 (Universitäten und gleichgestellte Hochschulen)" durch die Worte "gleichgestellten Hochschulen" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.

e) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 10" durch die Angabe "Abs. 11" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "zu veröffentlichen und" eingefügt.

4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Qualitätssicherungsverfahren der Hochschule akkreditiert sind (Systemakkreditierung)."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Das Fachministerium erlässt zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen eine Verordnung über die allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen. Diese Bestimmungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Einstufungsprüfung sowie die Umsetzung von Empfehlungen der Beteiligten nach § 9 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes und von Studienreformkommissionen des Landes enthalten. "(3) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass
  1. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und
  2. die Anerkennung von

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