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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 17. November 2011
(Nds. GVBl. Nr. 28 vom 22.11.2011 S. 422)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1
NBeamtVG - Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz

(nicht aufgenommen)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVB. S. 242), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 6 wird die Angabe "Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)" durch die Angabe "Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 5 wird die Verweisung " § 68 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 80 NBeamtVG" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Benachteiligungsverbote " § 10 Benachteiligungsverbote, genetische Untersuchungen.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Es gelten entsprechend

  1. für Beamtinnen und Beamte die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,
  2. für Bewerberinnen und Bewerber für ein öffentlich-.. rechtliches Dienstverhältnis oder für Personen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist, die für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder für" Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und
  3. für das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes."

4. Dem § 18 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Eine Einstellung in einem höheren Amt ist auch zulässig, wenn ein nach der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreicht worden ist."

5. § 35 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(§ 25 Beamt StG)

Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 treten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats, des Schulhalbjahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(§ 25 Beamt StG)

(1) Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend von Satz 1 treten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze abweichend von Satz 1 mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird diese Altersgrenze, wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate
1947 1
1948 2
1949 3
1950 4
1951 5
1952 6
1953 7
1954 8
1955 9
1956 10
1957 11
1958 12
1959 14
1960 16
1961 18
1962 20
1963 22

(3) Beamtinnen und Beamte, denen

  1. vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit,
  2. vor dem 1. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 oder
  3. Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach § 80 d Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der am 31. März 2009 geltenden Fassung

bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres."

6. § 36 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 36 Hinausschieben der Altersgrenze

Der Eintritt in den Ruhestand kann um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden

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