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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 11. Dezember 2018
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 21.12.2018 S. 307)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden neuen Sätze 4 bis 8 ersetzt:

alt neu
Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. "Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung bis auf ein Jahr verkürzt werden. Die Probezeit verkürzt sich um die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge, soweit der Urlaub oder die Elternzeit während des für die Probezeit vorgesehenen Zeitraums in Anspruch genommen wird. Verkürzt sich die Probezeit nach Satz 5 wegen eines Urlaubs nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Elternzeit nach den nach § 81 geltenden Rechtsvorschriften auf weniger als ein Jahr, so ist sie auf ein Jahr zu verlängern. Im Übrigen ist eine Verlängerung der Probezeit nicht zulässig. Eine Anrechnung nach Satz 3 und eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit nach den Sätzen 4 bis 6 können nebeneinander erfolgen."

2. § 6 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können. "Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Höchstalter" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

(3) Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 48. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat."

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe, "8. Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und in das Beamtenverhältnis auf Probe als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber für den Fall, dass die Anwendung der jeweiligen Höchstaltersgrenze zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre, insbesondere um den Abschluss einer Berufsausbildung zu gewährleisten, zum Ausgleich von Nachteilen durch die Betreuung oder Pflege von Kindern oder sonstigen Angehörigen und für Fälle, in denen die Anwendung der Höchstaltersgrenze dienstlichen Belangen widerspräche oder unbillig wäre,"

b) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Verlängerung" ein Komma sowie die Worte "ihre Verkürzung um Zeiten der Betreuung oder Pflege eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen" eingefügt.

5. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem 1. Januar 2012 ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
"(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben."

6. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt.

7. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:

" § 62a Familienpflegezeit

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